Diskussion:Zwei-plus-Vier-Vertrag

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Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von Benatrevqre in Abschnitt Bildlegende zur Oder-Neiße-Grenze
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2 + 4 Vertrag als Volltextversion

Hallo, Kann man den Vertrag irgendwo insgesamt lesen, zum Beispiel als pdf ? (nicht signierter Beitrag von 87.139.130.90 (Diskussion) 23:58, 10. Okt. 2011 (CEST)) Beantworten

Ja, der Link steht im Artikel: 28 MB als PDF. --Benatrevqre …?! 18:43, 12. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Bildlegende zur Oder-Neiße-Grenze

"waren sie nicht aus dem Jurisdiktionsbereich Deutschlands entlassen worden." Ist hier der sogenannte "Springer-Verlag" aus dem Kalten Krieg? Vgl. Görlitzer Abkommen der DDR und Warschauer Vertrag der BRD. --92.106.52.100 12:05, 14. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Nein, hier ist mitnichten die Springer-Presse gemeint, sondern es wird an dieser Stelle vielmehr auf das völkerrechtliche Schrifttum verwiesen und hierzu insbesondere auf die h.L., vgl. Blumenwitz, NJW 1990, S. 3041 ff.; Klein, NJW 1990, S. 1065 ff.; zur Mehrheitsansicht, dass die Zession der damaligen deutschen Ostgebiete erst mit dem 2+4-Vertrag von 1990 stattgefunden hat, s.a. Bentzien, Die völkerrechtlichen Schranken der nationalen Souveränität im 21. Jahrhundert, 2007, S. 68 f.; zur „versuchten“ (weil rechtswidrigen und damit vr. nicht durchgesetzten) Annexion vgl. außerdem ausführlich Ress, in: Beyerlin, Recht zwischen Umbruch und Bewahrung: Völkerrecht, Europarecht, Staatsrecht, 1995, S. 833 ff., zumal das Gebiet des vereinten Deutschlands auch erst mit dem 2+4-Vertrag positiv umschrieben und damit die endgültigen Außengrenzen der heutigen Bundesrepublik Deutschland definiert worden sind (Ress, a.a.O., S. 835 f. Fn 48). Zum Jurisdiktionsbereich bzw. dafür, dass der Begriff „Deutschland“ im Titel des 2+4-Vertrags „Deutschland als Ganzes“ in den Grenzen vom 31.12.1937 (und nicht nur den neuen engeren Begriff des „vereinten Deutschland“ aus Art. 1) erfasst, s. Ress, a.a.O., S. 839 Fn 57. Zum Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes und dafür, dass sich die Bundesrepublik bezüglich der ehemaligen deutschen Ostgebiete nicht mehr auf selbiges Recht der (Auslands-)Deutschen in diesen Gebieten berufen kann – zumal das heutige Deutschland der (damaligen) Beurteilung der Sach- und Rechtslage verpflichtet bleibt – siehe Ress, a.a.O., S. 846 f. --Benatrevqre …?! 18:06, 14. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Schön hast du nach 11-maliger Entfernung von Diskussionsbeiträgen heute auf dieser Seite, und 2 Vandalismusmeldungen, die Motivation gefunden eine sachliche Antwort zu schreiben. Eine Enzyklopädie ist dazu da, von der Allgemeinheit verstanden zu werden. Darum wäre es sachdienlich, die nur Eingeweihten verständlichen Abkürzungen und Begriffe "h.L.", "Blumenwitz", "NJW", "Klein", "vr." dem geneigten Leser zu erklären. Und vielleicht darauf einzugehen, warum die beiden genannten früheren Verträge zur Anerkennung der Oder-Neiße-Grenze nicht die Anerkennung der Oder-Neiße-Grenze bewirkt haben sollen. Du würdest die Wikipedia mit diesen Erkenntnissen bzw. Ansichten sicher bereichern. --92.106.52.100 23:24, 14. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Dazu habe ich doch bereits geschrieben, dass hier nicht die Auskunft und kein Diskussionsforum ist! Darum lag ich offenbar auch richtig, dass deine Frage leider gar nichts mit der Artikelverbesserung zu tun hat, sondern rein in persönlichem Interesse lag. Blumenwitz und Klein gehören zu den renommiertesten Staatsrechtlern und ihre Beiträge zum Wiedervereinigungsprozess zählen folglich im akademischen Diskurs zu den Standardwerken. Und was man unter der Abkürzung „h.L.“ versteht, hättest du innerhalb einer Minute mit ein wenig Google-Aufwand auch sehr leicht selbst herausgefunden: im Wissenschaftsbereich und vor allem in juristischen Abhandlungen die sog. „herrschende Lehre“; sie bezeichnet die für ein bestimmtes (Streit-)Thema vorherrschende Meinung, die von anerkannten Professoren (in diesem Fall Staats- und Völkerrechtler) in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertreten wird.
Die beiden früheren Verträge, zusätzlich noch der Moskauer Vertrag von 1970 zwischen der Bundesrepublik und der UdSSR, konnten aufgrund des Viermächte-Vorbehalts der Siegermächte über Deutschland nach dem Gebietsstand von 1937 völkerrechtlich (vr.) zu keiner Grenzfestlegung führen und demzufolge auch keine Anerkennung bewirken. Hättest du dich nach den damaligen Bundestagsprotokollen zum Görlitzer wie auch den Ostverträgen erkundigt und diese Protokolle durchgelesen, würdest du wissen, dass der Bundestag stets darauf hingewiesen hatte, dass über die Oder-Neiße-Grenze erst im Zuge einer Friedensregelung (i.d.F. dann erst 1990 durch den 2+4-Vertrag) entschieden werden konnte und keineswegs früher. Entsprechend dazu siehe auch den BVerfG-Beschluß des Ersten Senats vom 7. Juli 1975 (BVerfGE 40, 141), als die sog. Ostverträge Gegenstand des Verfahrens waren und worin das Gericht sinngemäß feststellte, dass die endgültige Festsetzung der Grenzen Deutschlands hingegen einem Friedensvertrag vorbehalten bleibe. Daraufhin der Außenminister der UdSSR, der folgende Erklärung abgegeben hat:
„Die Frage der Rechte der Vier Mächte war nicht Gegenstand der Verhandlungen mit der Bundesrepublik Deutschland. :::Die Sowjetregierung ging davon aus, daß die Frage nicht erörtert werden sollte. Die Frage der Rechte der Vier Mächte wird auch von dem Vertrag, den die UdSSR und die Bundesrepublik Deutschland abzuschließen beabsichtigen, nicht berührt. Dies ist die Stellungnahme der Sowjetregierung zu dieser Frage.“
Nach den Antwortnoten haben die Regierungen der drei Westmächte die Note der Bundesregierung in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und zugleich ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht,
„daß die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes, die sich aus dem Ergebnis des Zweiten Weltkrieges herleiten und die im Londoner Übereinkommen vom 14. November 1944, in der Vierererklärung vom 5. Juni 1945 sowie in anderen Kriegs- und Nachkriegsübereinkünften ihren Niederschlag gefunden haben, durch einen zweiseitigen Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, einschließlich dieses Vertrags, nicht berührt werden und nicht berührt werden können.“ (Vgl. hierzu die Note der Bundesregierung an die drei Westmächte anläßlich der bevorstehenden Paraphierung des Moskauer Vertrags vom 7. August 1970.
Des Weiteren will ich nochmals klarstellen, dass ich auch nicht umsonst die entsprechenden Literaturnachweise angegeben habe, wo man diesen Sachverhalt nachlesen kann. --Benatrevqre …?! 11:12, 15. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Das mag alles interessanter Juristenmampf sein, aber die beiden Verträge waren klar formuliert: Görlitzer Abkommen, Art. 1:
Die Hohen Vertragschließenden Parteien stellen übereinstimmend fest, dass die festgelegte und bestehende Grenze, die von der Ostsee entlang der Linie westlich von der Ortschaft Swinoujscie und von dort entlang dem Fluss Oder bis zur Einmündung der Lausitzer Neiße und die Lausitzer Neiße entlang bis zur tschechoslowakischen Grenze verläuft, die Staatsgrenze zwischen Deutschland und Polen bildet.
und Warschauer Vertrag (1970), Art. 1:
Die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik Polen stellen übereinstimmend fest, daß die bestehende Grenzlinie, deren Verlauf im Kapitel IX der Beschlüsse der Potsdamer Konferenz vom 2. August 1945 von der Ostsee unmittelbar westlich von Swinemünde und von dort die Oder entlang bis zur Einmündung der Lausitzer Neiße und die Lausitzer Neiße entlang bis zur Grenze mit der Tschechoslowakei festgelegt worden ist, die westliche Staatsgrenze der Volksrepublik Polen bildet. Sie bekräftigen die Unverletzlichkeit ihrer bestehenden Grenzen jetzt und in der Zukunft und verpflichten sich gegenseitig zur uneingeschränkten Achtung ihrer territorialen Integrität. Sie erklären, daß sie gegeneinander keinerlei Gebietsansprüche haben und solche auch in Zukunft nicht erheben werden.
Daran war nichts unklar. --92.106.52.100 12:35, 15. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Wobei es doch seltsam ist, den Herrn Blumenwitz selig nur als "renommiertesten Staatsrechtler" zu bezeichnen, seine Geisteshaltung zum Thema verlorener Krieg ist in Wikipedia nachzulesen. Sein Kollege Eckart Klein, gebürtig aus Schlesien, ist zur Thematik auch vorbelastet. Die Bildlegende wirkt so, wie sie jetzt ist, unnötig ewiggestrig und zudem langatmig. --92.106.52.100 16:25, 15. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Nein, dein Einwand ist absolut unbegründet, zumal es jeglicher sachlichen Grundlage entbehrt, so als Laie und ganz offensichtlich ohne Kenntnis der Fachliteratur (!) die unstrittige fachliche Reputation besagter Staatsrechtler anzuzweifeln und diese m.E. ziemlich diskriminerend vom Geburtsort abhängig zu machen.
Nochmals: ziehe Sekundärliteratur heran, wenn du Verträge oder allgemein internationale Übereinkünfte haltbar interpretieren willst und wissen möchtest, was sie völkerrechtlich bewirken – alles andere kannst du vergessen. Weil es gehört im akademischen Bereich schlicht und ergreifend mehr dazu, statt einfach nur den Vertragstext zu lesen; es gibt außerdem bindende Auslegungsbestimmungen, beigefügte Notenwechsel, die Verträge müssen im Zusammenhang mit evtl. anderen, im selben Zeitraum abgeschlossenen Verträgen gelesen werden usw. usf. Daher solltest du es schon den Vertragsparteien selbst überlassen, wie sie ihre eigenen Verträge auslegen und wie diese demnach zu interpretieren sind; vgl. dazu die Notenwechsel mit der Bundesrepublik Deutschland aus Anlass der Verhandlungen über die Verträge der Bundesrepublik Deutschland mit der Sowjetunion vom 12. August 1970 (BGBl. 1972 II S. 354 [356 f.]) und mit Polen vom 7. Dezember 1970 (BGBl. 1972 II S. 362 [364 ff.]) und die Erklärung der Vier Mächte vom 9. November 1972 zum UNO-Beitritt der beiden deutschen Staaten. Darin geben die beteiligten Vertragsstaaten – hier: die Regierungen der drei Westmächte – zugleich ihre Auffassung zum Ausdruck, "daß die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes, die sich aus dem Ergebnis des Zweiten Weltkrieges herleiten und die im Londoner Übereinkommen vom 14. November 1944, in der Vierererklärung vom 5. Juni 1945 sowie in anderen Kriegs- und Nachkriegsübereinkünften ihren Niederschlag gefunden haben, durch einen zweiseitigen Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, einschließlich dieses Vertrags, nicht berührt werden und nicht berührt werden können." Der Außenminister der Sowjetunion hat darauf die folgende Erklärung abgegeben:
"Die Frage der Rechte der Vier Mächte war nicht Gegenstand der Verhandlungen mit der Bundesrepublik Deutschland. Die Sowjetregierung ging davon aus, daß die Frage nicht erörtert werden sollte. Die Frage der Rechte der Vier Mächte [und damit ausdrücklich auch Grenzfragen, Anm.] wird auch von dem Vertrag, den die UdSSR und die Bundesrepublik Deutschland abzuschließen beabsichtigen, nicht berührt. Dies ist die Stellungnahme der Sowjetregierung zu dieser Frage."
Gleiches galt auch für den Warschauer Vertrag von 1970 zwischen der Bundesrepublik und der VR Polen. In den Antwortnoten der drei Westmächte heißt es dazu: "Die Regierung[en …] nimmt von der Paraphierung des Vertrages zustimmend Kenntnis. Sie teilt die Auffassung, daß der Vertrag die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte, wie sie in den bekannten Verträgen und Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden haben, nicht berührt und nicht berühren kann."
Des Weiteren zitiere ich hierzu aus dem bereits verlinkten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 141, Abs.-Nr. 107 ff.):
„Mit Rücksicht auf die Gesamtverantwortung der Vier Mächte für Deutschland als Ganzes konnten nach der Rechtsauffassung der Bundesregierung Verfügungen über den territorialen Status Deutschlands, die eine friedensvertragliche Regelung vorweggenommen hätten, ohne die Zustimmung der Vier Mächte nicht getroffen werden. Dies ist für den Warschauer Vertrag in der Denkschrift der Bundesregierung ausdrücklich hervorgehoben worden: "Die Bundesregierung hat in den Verhandlungen ihren Standpunkt bekräftigt, daß … die Bundesregierung nur im Namen der Bundesrepublik Deutschland handelt" (BTDrucks. VI/ 3157 S. 11). In die gleiche Richtung weisen auch Ausführungen in dem amtlichen Kommunique der Bundesregierung zum Warschauer Vertrag: Dort stellt die Bundesregierung ihren "Standpunkt" klar, daß sie "nur für sich selbst sprechen kann, daß bilaterale Vereinbarungen zwischen ihr und der Volksrepublik Polen eine Friedensregelung für ganz Deutschland nicht ersetzen können und daß die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte für Deutschland als Ganzes unverändert fortbestehen. Zur weiteren Klarstellung dieses Standpunktes dient ein Notenwechsel, den die Bundesregierung mit den Regierungen der drei westlichen Alliierten im Zusammenhang mit diesem Vertrag zwischen seiner Paraphierung und seiner Unterzeichnung am 19. November 1970 vollzogen hat. Dieser Notenwechsel zum Vertrag ist im polnischen Außenministerium am 20. November durch den Leiter unserer Handelsvertretung in Warschau übergeben worden" (a.a.O., S. 1818).
Der Wille der Bundesrepublik, bei den Grenzregelungen der Verträge von Moskau und Warschau nicht über den territorialen Status Deutschlands zu verfügen, war auch für die Vertragspartner erkennbar und hat sogar seinen Niederschlag in den Verträgen selbst gefunden. Nach Art. 4 des Moskauer Vertrages bleiben die von den Vertragspartnern früher abgeschlossenen zweiseitigen und mehrseitigen Verträge und Vereinbarungen unberührt. Hierzu gehören auch die Abkommen, aus denen sich die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Deutschland als Ganzes ergeben. Die drei Westmächte haben sich in dem Notenwechsel mit der Bundesrepublik ihre Rechte bezüglich Deutschlands als Ganzem gerade im Hinblick auf die Verträge von Moskau und Warschau vorbehalten. Dieser Notenwechsel ist in das Verfahren bei Abschluß des Moskauer Vertrages eingeführt worden; die deutsche Ratifikationsurkunde bezieht sich ausdrücklich auf das Zustimmungsgesetz vom 23. Mai 1972, dessen Bestandteil zusammen mit dem Text des Moskauer Vertrages und anderer Urkunden auch die Noten der drei Westmächte sind. Dadurch haben die Noten der drei Westmächte auch im Verhältnis zur Sowjetunion rechtliche Bedeutung erlangt.
In ähnlicher Weise ist beim Warschauer Vertrag verfahren worden: Auch nach Art. IV dieses Vertrages bleiben internationale Verträge, welche die Bundesrepublik und Polen vorher geschlossen hatten, unberührt. Hierzu gehört auf seiten der Bundesrepublik der Deutschlandvertrag (BGBl. 1955 II S. 301, 305), dessen Art. 2 Satz 1 einen Vorbehalt zugunsten der Westmächte in bezug auf Deutschland als Ganzes einschließlich einer friedensvertraglichen Regelung enthält.“
Mit anderen Worten: Die Viermächterechte galten weiter, die Grenze Deutschlands (als Ganzem) wurde somit dazumal weder durch den Görlitzer noch den Warschauer Vertrag angetastet und blieb demnach völkerrechtlich bis zum Jahre 1990 im Gebietsstand vom 31.12.1937, da die Außengrenzen Deutschlands erst mit Art. 1 des 2+4-Vertrages von 1990 entsprechend auf die heutigen Grenzen des vereinten Deutschlands festgelegt wurden (siehe dazu bereits die Nachweise oben). --Benatrevqre …?! 17:43, 15. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Aha. Es bleibt immer noch unverständlich, warum die beiden genannten früheren Verträge zur Anerkennung der Oder-Neiße-Grenze nicht die Anerkennung der Oder-Neiße-Grenze bewirkt haben sollen. Und warum hat man denn die Herren, die den ungültigen Vertrag unterzeichneten, nicht in die Klapse geschickt? --92.106.52.100 18:01, 15. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Sag mal, warum liest du eigentlich nicht meinen erklärenden Beitrag, insbesondere nicht die Ausführungen im Gerichtsbeschluss zu den Ostverträgen? Da steht doch alles drin: Die Verträge waren sehr wohl gültig, und die Bundesrepublik – jedenfalls die sozialliberale Koalition unter Brandt – hatte die Oder-Neiße-Grenze auch anerkannt. Da allerdings bis zum 3.10.1990 die Bundesrepublik Deutschland nicht über das Staatsgebiet Gesamtdeutschlands (einschließlich des Staatsgebiets der DDR) verfügen konnte, beschränkte sich der Vertragsinhalt jeweils auch nur auf das Gebiet der Vertragsstaaten, und weil die vier Mächte bei der Frage der Grenzen Gesamtdeutschlands ein Wörtchen mitzureden hatten, bewirkten die Ostverträge logischerweise somit auch keine Grenzänderungen betreffend Gesamtdeutschland. Daher ist im Warschauer Vertrag von 1970 auch nur die westliche Staatsgrenze der VR Polen positiv umschrieben. Davon, dass diese Oder-Neiße-Grenze (vor 1990) völkerrechtlich festgeschrieben worden wäre, ist keine Rede; und dies war auch so gewollt. --Benatrevqre …?! 18:16, 15. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Aha. Man hat die Grenze Polens zu Deutschland vereinbart, aber nicht die Grenze Deutschlands zu Polen. Schön bin ich nicht Juristiker geworden. --92.106.52.100 18:19, 15. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Nein, „vereinbart“ ist nicht ganz richtig. Man hat vielmehr jeweils die Unverletzlichkeit der Grenzen bekräftigt und sich gegenseitig zur uneingeschränkten Achtung der territorialen Integrität verpflichtet. Die Vertragsstaaten erklärten, dass sie gegeneinander keinerlei Gebietsansprüche haben und solche auch in Zukunft nicht erheben werden. (Art. I Abs. 2 Warschauer Vertrag von 1970) --Benatrevqre …?! 18:31, 15. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Nochmals: Die Bildlegende wirkt so, wie sie jetzt ist, unnötig ewiggestrig und zudem langatmig. --92.106.52.100 18:47, 15. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Nein, das sehe ich nicht so, zumal diese Bildbeschreibung nachweislich die h.L. wiedergibt und die Formulierung objektiv einwandfrei ist: Das Bild erfährt auch erst dadurch den wesentlichen, entscheidenden Bezug zum Artikel. Nach der in der Völkerrechtsliteratur vorherrschend vertretenen Auffassung kam es erst 1990 zum territorialen Verzicht auf die Ostgebiete des Deutschen Reiches, als hierzu sowohl Bundestag wie auch die Volkskammer der DDR in Resolutionen die Endgültigkeit der Grenze klar zum Ausdruck brachten (Nachweise bei G. Ress, Selbstbestimmungsrecht, in: W. Weidenfeld/K.-R. Korte, Handbuch zur deutschen Einheit, 1993, S. 568 f.; Blumenwitz, a.a.O., S. 3043). Auch bewirkte erst die Aufhebung der Vier-Mächte-Rechte und -Verantwortlichkeiten, dass das vereinte Deutschland die volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten erlangen konnte (Ress, in: Beyerlin, a.a.O., S. 846). Die Formulierung, dass „die Ostgebiete […] nicht aus dem Jurisdiktionsbereich Deutschlands entlassen worden [waren und] [e]rst mit dem Zwei-Plus-Vier-Vertrag 1990 […] Deutschland die territoriale Souveränität über die Gebiete östlich von Oder und Neiße [verlor]“, findet sich wörtlich auch in Gornig/Schöbener/Bausback/Irmscher (Hrsg.), Iustitia et Pax. Gedächtnisschrift für Dieter Blumenwitz, Duncker & Humblot, Berlin 2008, S. 12 f. Aus diesem Gesichtspunkt ist dein Vorwurf, der Beschreibungstext sei „ewigggestrig“, nicht haltbar. --Benatrevqre …?! 00:15, 16. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Aber langatmig. Das Bild zeigt eine Grenze, nicht wer wo gemeint hat, ab wann sie gilt, und warum die beiden oben genannten Verträge (DDR-PL und BRD-PL) nicht galten. --92.106.52.100 (11:22, 16. Mai 2012 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)Beantworten
Ich verstehe nicht, weshalb das Bild zwingend ein anderes Motiv zeigen müsste. Auch hast du den eigentlichen Inhalt der genannten Verträge offenbar immer noch nicht verstanden, wenn du meinst, dass diese nicht galten. Ich habe dir doch nun lang und breit erklärt, dass die Abkommen sehr wohl gültig zustandegekommen waren, aber sie eben – wie in ihnen auch selbst nachgelesen werden kann – keine wirksamen Grenzfestlegungen trafen, da sie damals noch unter dem Friedensvertragsvorbehalt der Alliierten standen. --Benatrevqre …?! 11:28, 16. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Aha. Gültig aber nicht wirksam. Schön bin ich nicht Juristiker geworden. --92.106.52.100 11:44, 16. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Lies doch mal genau! Die Verträge waren gültig und wirksam, aber „keiner dieser [Ost]verträge wollte eine friedliche vertragliche Änderung von Grenzen ausschließen. Sie enthielten auch keine Garantie der Unveränderlichkeit der Grenzen“ (Ress, in: Beyerlin, a.a.O., S. 836, 849). Und der Vorwurf der „Langatmigkeit“ ist m.E. ebenso unbegründet, denn juristische Sachverhalte sind nun mal von Haus aus komplex und nicht immer in einem einzigen Satz zu beantworten. Dass es sich auf dem Bild überdies um die Grenze zwischen D und PL handelt, ist ja offensichtlich; der Leser möchte aber erfahren, seit wann diese Grenze völkerrechtlich vorbehaltlos besteht und sie (wie auch alle anderen Außengrenzen Deutschlands) rechtlich endgültig vereinbart worden ist, und diese Festlegung konnte eben erst 1990 geschehen. --Benatrevqre …?! 12:09, 16. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Und was war nicht "endgültig" an der Formulierung im Warschauer Vertrag, Artikel 1: "Sie erklären, daß sie gegeneinander keinerlei Gebietsansprüche haben und solche auch in Zukunft nicht erheben werden." ?? --92.106.52.100 12:47, 16. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Siehe Art. 4 desselben Vertrages. --Benatrevqre …?! 14:00, 16. Mai 2012 (CEST)Beantworten