Dienstliche Beurteilung ist ein Begriff aus dem Beamtenrecht. Die Beurteilung bezieht sich auf die Leistungsbewertung der Beamten und ist für Bundesbeamte in den §§ 40 ff. der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) geregelt, wobei für die Landesbeamten in den Landesbeamtengesetzen nahezu identische Regelungen bestehen. Nach den Vorschriften zur dienstlichen Beurteilung sind Eignung und Leistung aller Beamten regelmäßig (nach Ablauf von bestimmten Höchstfristen, die maximal 5 Jahre betragen) oder aus besonderem Anlaß (Bewerbung auf eine andere Stelle) zu beurteilen. Die Beurteilung soll sich auf allgemeine und geistige Veranlagung, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten und Belastbarkeit erstrecken und mit einer abschließenden Gesamtnote enden (§§ 40 f. BLV). Die dienstliche Beurteilung ist ein Verwaltungsakt und verwaltungsgerichtlich überprüfbar.
Die Gesamtnoten in aufsteigender Reihenfolge von schlecht nach gut:
- erfüllt nicht die Anforderungen
- erfüllt noch die Anforderung
- erfüllt die Anforderungen
- erfüllt voll die Anforderung
- tritt hervor
- tritt erheblich hervor (diese Beurteilung wird in vielen Behörden faktisch für eine Beförderung benötigt)
- hervorragend.