„Web Analytics“ – Versionsunterschied
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== Begriffe ==
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Während sich global weitgehend die {{enS}}e Bezeichnung Web Analytics durchgesetzt hat, wird in Deutschland oft die Bezeichnung „Web Controlling“ als Synonym verwendet. Der Begriff [[Logdateianalyse]] umfasst meist nur die Analyse von Webserver-Protokolldateien zum Beispiel hinsichtlich der [[IP-Adresse]]n der Benutzer. Zu unterscheiden sind „Page Impression“ (PI) - abweichend vom international genutzten „Page View“ (PV) - für den Abruf einer [[Webseite]] durch einen menschlichen Besucher (keine [[Webcrawler|Crawler]]), und die Summe der Seitenabrufe, die zu einer Sitzung zusammengefasst werden können (Visit, Besuch). Ein Besucher (Unique User oder Visitor) kann eine Website in mehreren Sitzungen besuchen (z. B. weil die Site so groß ist und er so wenig Zeit am Stück hat). Der Begriff ''Traffic-Analyse'' kann sich zum Beispiel nur darauf beziehen, mit welcher Geschwindigkeit die gesamten Daten im Internet an den Benutzer einer Webseite übertragen werden, wobei hier die [[Bildschirm]]seite gemeint ist, wie sie dem Benutzer erscheint.
== Umfang ==
Web Analytics dient der Analyse, Optimierung und Kontrolle von Prozessen und können alle Internet-Aktivitäten eines Unternehmens betreffen. Web Controlling Tools ermöglichen es eine Vielzahl von Kennzahlen und Auswertungen bzgl. einer [[Website]] und den dazugehörigen Marketing-Aktionen nutzbringend zu messen. Wichtige Kennzahlen werden im [[Elektronischer Handel|elektronischen Handel]] erhoben. Beispiel für Kennzahlen sind:
* die Wirkung einzelner Werbemittel (z.
* die Anzahl und Herkunft der Besucher
* den Anteil der Besucher eines [[Web-Shop]]s, die etwas in den [[Warenkorb]] legen
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=== Nutzungsprofile ===
Diensteanbieter dürfen für Zwecke der Werbung (z.
=== Personenbezug ===
Umstritten ist, ob die IP-Adresse eines Internetnutzers in Verbindung mit dem Nutzungszeitpunkt einen Personenbezug herstellen kann. Das [[Amtsgericht München]] lehnte den Personenbezug einer ''dynamischen'' IP-Adresse, die durch den Betreiber eines Internetdienstes gespeichert worden war, in einem ergänzenden Hinweis (obiter dictum) ab (Urt. v. 30. September 2008 – 133 C 5677/08, MMR 2008, 860<ref>{{Internetquelle |url=http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/Tracking-von-IP-Adressen/524-AG-Muenchen-Az-133-C-567708-IP-Adresse-ist-kein-personenbezogenes-Datum.html |titel=AG München: IP-Adresse ist kein personenbezogenes Datum, Urteil v. 30.09.2008 Az. 133... - Telemedicus |datum=2012-06-26 |offline= |archiv-url=https://web.archive.org/web/20120626004109/http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/Tracking-von-IP-Adressen/524-AG-Muenchen-Az-133-C-567708-IP-Adresse-ist-kein-personenbezogenes-Datum.html |archiv-datum=2012-06-26 |archiv-bot= |abruf=2021-11-04}}</ref>). Es folgte damit einigen juristischen Kommentatoren (Gola/Schomerus, § 3 Rn. 10), die IP-Adressen nur für „relativ“ personenbezogen halten, so dass die Speicherung von IP-Adressen bei Content-Anbietern zulässig und erst ihre Übermittlung unzulässig sei.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.daten-speicherung.de/index.php/personenbezug-keine-relativierung-des-datenschutzes/ |titel=Personenbezug: Keine Relativierung des Datenschutzes [ergänzt] |werk=Daten-Speicherung.de - minimum data, maximum privacy |datum=2007-12-14 |abruf=2021-11-04}}</ref>
Das [[Amtsgericht Mitte|Amtsgericht Berlin-Mitte]] hat demgegenüber einen Personenbezug angenommen und es dem Betreiber eines Internetportals verboten, die IP-Adressen seiner Nutzer über die Dauer des Nutzungsvorgangs hinaus aufzubewahren (Urt. v. 27. März 2007 – 5 C 314/06, DuD 2007, 856–858, bestätigt durch Landgericht Berlin, Urt. v. 6. September 2007 – 23 S 3/07, MMR 2007, 799–800<ref>{{Internetquelle |url=https://www.daten-speicherung.de/index.php/urteil-vorratsspeicherung-von-kommunikationsspuren-verboten/ |titel=Urteil: Vorratsspeicherung von Kommunikationsspuren verboten [2. Update] |werk=Daten-Speicherung.de - minimum data, maximum privacy |datum=2007-10-01 |abruf=2021-11-04}}</ref>). Unter Zuhilfenahme weiterer Daten, wie sie etwa bei Internet-Zugangsanbietern gespeichert werden, sei die Ermittlung des genutzten Internetanschlusses und dessen Inhabers möglich. Dem schloss sich das [[Verwaltungsgericht Wiesbaden]] an (Beschl. v. 27. Februar 2009 – 6 K 1045/08, MMR 2009, 428–432<ref>{{Internetquelle |url=http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/301/79/lang,de/ |titel=Stoppt die Vorratsdatenspeicherung! - Verwaltungsgericht: Vorratsdatenspeicherung ist "ungültig" (16.03.2009) |abruf=2021-11-04}}</ref>). Auch das [[Amtsgericht Wuppertal]] sah die IP-Adresse als personenbezogenes Datum an.<ref>{{Literatur |Autor=A. G. Wuppertal |Titel=Strafbarkeit bei unbefugter WLAN-Nutzung |Sammelwerk=JurPC |Band=2008 |Nummer=0110 |Online=https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20080110 |Abruf=2021-11-04}}</ref> Im europäischen Ausland haben das schweizerische Bundesverwaltungsgericht,<ref>
=== Abklärung der Einhaltung des Datenschutzes nötig ===
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Das Telemediengesetz in Deutschland lässt eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach § 12 I TMG nur zu, wenn der Benutzer vorher zugestimmt hat oder eine gesetzliche Ermächtigung vorliegt. Durch den Einsatz eines externen Tools werden aber viele Daten des Seitenbesuchers an einen Dritten (Dienstanbieter) übermittelt. Sofern der Benutzer nicht vorher eingewilligt hat, ist dies unzulässig, da keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist, die dies erlauben soll.
Am 26./27. November 2009 haben die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis) einige Grundsätze für den Umgang mit [[Google Analytics]] und anderen Webtracking-Verfahren beschlossen.<ref>
=== Bußgelder ===
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