„Auflassung“ – Versionsunterschied
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'''Auflassung''' ist ein Begriff aus dem [[Sachenrecht]] des Bürgerlichen Gesetzbuches ([[BGB]]). Es bezeichnet die notariell bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zu [[Beurkundung|beurkundende]] Einigung des bisherigen und des künftigen [[Eigentümer]]s über den Eigentumsübergang an [[ |
'''Auflassung''' ist ein Begriff aus dem [[Sachenrecht]] des Bürgerlichen Gesetzbuches ([[BGB]]). Es bezeichnet die notariell bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zu [[Beurkundung|beurkundende]] Einigung des bisherigen und des künftigen [[Eigentümer]]s über den Eigentumsübergang an [[Grundstück]]en. Die Auflassung kann weder befristet noch bedingt erklärt werden. |
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Neben dieser Einigung ist zum Wechsel der Eigentümerstellung zusätzlich die Eintragung des neuen Eigentümers im [[Grundbuch]] erforderlich. Die Auflassung ist ein [[Verfügungsgeschäft]]. Dieses ist zum Eigentumswechsel erforderlich, weil das deutsche Recht nach dem [[Abstraktionsprinzip]] den Wechsel in der Eigentümerstellung nicht schon mit dem [[Verpflichtungsgeschäft]] (meist einem [[Kaufvertrag]]) vornimmt. |
Neben dieser Einigung ist zum Wechsel der Eigentümerstellung zusätzlich die Eintragung des neuen Eigentümers im [[Grundbuch]] erforderlich. Die Auflassung ist ein [[Verfügungsgeschäft]]. Dieses ist zum Eigentumswechsel erforderlich, weil das deutsche Recht nach dem [[Abstraktionsprinzip]] den Wechsel in der Eigentümerstellung nicht schon mit dem [[Verpflichtungsgeschäft]] (meist einem [[Kaufvertrag]]) vornimmt. |
Version vom 29. März 2004, 11:33 Uhr
Auflassung ist ein Begriff aus dem Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Es bezeichnet die notariell bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zu beurkundende Einigung des bisherigen und des künftigen Eigentümers über den Eigentumsübergang an Grundstücken. Die Auflassung kann weder befristet noch bedingt erklärt werden.
Neben dieser Einigung ist zum Wechsel der Eigentümerstellung zusätzlich die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch erforderlich. Die Auflassung ist ein Verfügungsgeschäft. Dieses ist zum Eigentumswechsel erforderlich, weil das deutsche Recht nach dem Abstraktionsprinzip den Wechsel in der Eigentümerstellung nicht schon mit dem Verpflichtungsgeschäft (meist einem Kaufvertrag) vornimmt.