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Zollanmeldung

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(Weitergeleitet von Zolldeklaration)

Eine Zollanmeldung ist gemäß Zollkodex der Union (UZK) im Zollgebiet der Union die Handlung, durch die eine im Zollgebiet ansässige Person (oder Personenvereinigung) in der vorgeschriebenen Art und Weise (gegebenenfalls unter Angabe der dafür in Anspruch zu nehmenden besonderen Regelung) die Absicht bekundet (Willenserklärung), Waren in ein bestimmtes Zollverfahren überzuführen. Sie erfolgt grundsätzlich elektronisch[1] und muss alle für das jeweilige Zollverfahren erforderlichen Angaben enthalten.

Neben der elektronischen Anmeldung ist in besonderen Fällen die Anmeldung in Formularform (mit Abgabe des Einheitspapiers) sowie (z. B. bei Reisenden) auch durch konkludentes Handeln oder mündlich (Art. 135–144 UZK-DA) möglich.

Die Zollanmeldung im Ausfuhrverfahren wird als Ausfuhranmeldung bezeichnet.

Mit der Abgabe der Zollanmeldung beginnt der Prozess der Zollabfertigung.

Je nach Herkunft bzw. Transportweg und -mittel der Ware können der Zollanmeldung noch die Summarische Eingangsanmeldung (ESumA) und die Anmeldung zur Vorübergehenden Verwahrung vorangehen. Bei diesen handelt es sich nicht um Zollanmeldungen.

Das zuvor unionsweit genutzte Einheitspapier war mit Wirkung vom 1. Januar 1988 als einheitliche Zollanmeldung in der Europäischen Gemeinschaft (EG) geschaffen worden und hatte über 150 verschiedene Zollanmelde-Formulare in seinerzeit zwölf Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ersetzt.

Das Einheitspapier wurde für das gemeinsame/gemeinschaftliche Versandverfahren seit 2005 durch Artikel 353 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) durch die elektronische Anmeldepflicht mit New Computerized Transit System (daher der Namensbestandteil „new“) ersetzt. Am 1. Juli 2009 trat die elektronische Anmeldepflicht für das Ausfuhrverfahren durch Artikel 787 ZK-DVO in Kraft.

Der Anmelder ist derjenige, der die Zollanmeldung abgibt.[2] Der Empfänger (Käufer oder Importeur) kann sich auch von einem „bevollmächtigten Vertreter“ vertreten lassen. Es wird hierbei gemäß Art. 18 Abs. 1 UZK unterschieden zwischen:

  • direkter Vertretung, d. h. die Vertretung handelt in Namen und auf Rechnung eines anderen (Zollschuldner ist der Empfänger)
  • indirekter Vertretung, d. h. die Vertretung handelt in eigenem Namen und auf Rechnung eines anderen (Zollschuldner ist die Vertretung)

Situation in Deutschland

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Die elektronische Zollanmeldung wird üblicherweise mit dem IT-Verfahren der deutschen Zollverwaltung ATLAS abgegeben.

Da ein für jedermann einfach nutzbares elektronisches System zur authentifizierten Abgabe von Zollanmeldungen nicht zur Verfügung steht, ist auch nach Inkrafttreten des UZK weiterhin die Verwendung verschiedener Internetzollanmeldungen (je nach Zollverfahren z. B. IZA, IAA+, IVA) möglich. Nach dem Ausfüllen und Absenden ist ein Ausdruck zu erstellen, zu unterschreiben und der entsprechenden Zollstelle vorzulegen.

Die Zollanmeldung zum Einfuhrverfahren (Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr) ist in Deutschland eine Steuererklärung nach der Abgabenordnung.

  • Carsten Weerth: Die Internetzollanmeldungen bei Einfuhr, Versand und Ausfuhr. Eine Abwicklungshilfe. Sierke, Göttingen 2008, ISBN 978-3-86844-032-4.
  • Carsten Weerth: Das neue Ausfuhrverfahren. Mit ATLAS-Ausfuhr, AES und der Internet-Ausfuhranmeldung. 2. Auflage. Bundesanzeiger-Verlag, Köln 2008, ISBN 978-3-89817-706-1.
  • Carsten Weerth (Hrsg.): Das ATLAS-Handbuch. Die Praxis der elektronischen Zollanmeldung in Deutschland. Band 1. Bundesanzeiger-Verlag, Köln 2009, ISBN 978-3-89817-771-9 (Loseblattsammlung).
  • Merkblatt Einheitspapier 2006 (Memento vom 20. September 2008 im Internet Archive)

Einzelnachweise

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  1. Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, Art. 6, Abs. 1.
  2. Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, Art. 5, Nr. 15.