Bedingungsfeindlichkeit
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Unter Bedingungsfeindlichkeit versteht man in der Rechtswissenschaft, dass das betreffende Rechtsgeschäft (z. B. Vertrag) nicht unter einer Bedingung abgeschlossen werden darf. Der Eintritt des mit dem Rechtsgeschäft beabsichtigten Erfolges darf also nicht von Faktoren abhängig sein, die außerhalb des Rechtsgeschäftes liegen, und die zukünftig und ungewiss sind.
Grundsätzlich sind Rechtsgeschäfte nach deutschem Recht bedingungsfreundlich. Ausnahmen gibt es:
- kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, z. B.
- Auflassung (§ 925 II BGB)
- Bestellung und Übertragung eines Erbrechtes
- Eheschließung (§ 1311 BGB)
- Vaterschaftsanerkennung (§ 1594 III BGB)
- aus der Natur der Sache bei einseitigen Gestaltungsrechten, da dem Erklärungsempfänger keine Ungewissheit zuzumuten ist, z. B.
Eine Ausnahme wird für die Gestaltungsrechte gemacht, wenn allein der Erklärungsempfänger den Bedingungseintritt herbeiführen kann, weil dann keine Ungewissheit herrscht. Dies ist u. a. der Fall bei der Potestativbedingung.