1. Januar 2027 (Art. 11 iVm Art. 14 Abs. 2 G vom 26. Mai 2026); späteres Inkrafttreten aufgrund früherer Änderungen: teilw. 10. Januar 2028 (Artikel 64 Abs. 7 G vom 4. Februar 2026); teilw. 10. Januar 2030 (Artikel 64 Abs. 8 G vom 4. Februar 2026)
Das WpHG schuf ein umfassendes, spezifisches Gesetz für den Anlegerschutz und den Wertpapierhandel in Deutschland. Ziel war es, den Finanzplatz Deutschland durch mehr Transparenz international konkurrenzfähig zu machen. Es führte erstmals klare gesetzliche Verbote für Insiderhandel und Marktmanipulation ein.[1]
Vor dem WpHG gab es in diesem Bereich nur das alte Börsengesetz von 1896, welches jedoch kein gesetzliches Verbot für Insiderhandel enthielt. Auch die heute üblichen kapitalmarktrechtlichen Meldepflichten gibt es erst seit dem WpHG und der europäischen Marktmissbrauchsverordnung. Insiderhandel wurde in den USA schon geraume Zeit nach dem Börsencrash von 1929 unter Strafe gestellt durch den Securities Exchange Act von 1934. Somit wurden entsprechende Vorschriften in Deutschland erst 60 Jahre nach den USA eingeführt.
Ein wichtiger Bestandteil dieses Gesetzes ist die Stimmrechtsmitteilung nach §33 Abs.1 Satz1 und Abs.1a WpHG. Ferner werden die Meldepflichten der an den Börsen notierten Unternehmen konkretisiert. Für die Verletzung dieser Pflichten bestehen dann Schadensersatzansprüche. Die erforderlichen Angaben nach §102 WpHG werden in der Marktzugangsangabenverordnung (MarktAngV)[2] geregelt.
Das WpHG verbietetInsidergeschäfte. Insiderstraftaten sind Offizialdelikte und werden daher von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Es besteht gemäß §23 Abs.1 Satz1 WpHG eine Anzeigepflicht von Verdachtsfällen gegenüber der BaFin. Verstöße durch Insiderhandel werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. Das Wertpapierhandelsgesetz gehört damit zum Nebenstrafrecht.
Darüber hinaus verpflichtet das WpHG die Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu einer anlage- und anlegergerechten Anlageberatung sowie zur Einholung und Dokumentation von Angaben des Kunden zu seinen Erfahrungen, Anlagezielen, Vermögensverhältnissen und seiner Risikobereitschaft. Dazu ist eine Geeignetheitserklärung nach §64 Abs. 4 WpHG vor Abgabe einer Wertpapierorder dem Kunden zu übergeben.
§87 Abs. 7 WpHG a.F. sowie die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung – WpHGMaAnzV[4] regelten bis 10. Februar 2026 das Beraterregister. Beide Vorschriften und damit auch das Beraterregister wurden mit Wirkung zum 10. Februar 2026 aufgehoben.