Das Wehrstrafgesetz (WStG) regelt das besondere Strafrecht der Soldaten der Bundeswehr. Einzelne militärische Pflichten sind von solcher Bedeutung, dass bei Verstößen die Ahndung mit disziplinarrechtlichen Maßnahmen nach der Wehrdisziplinarordnung nicht ausreicht.[1]
Daneben gelten auch die allgemeinen Straftatbestände des Strafgesetzbuchs für die Verletzung anderer Dienstpflichten durch Soldaten (§3, §48 WStG).
Während das WStG die Voraussetzungen und Rechtsfolgen strafbarer Verstöße gegen militärische Pflichten enthält, gilt für das Verfahren zur Durchsetzung dieser Normen die Strafprozessordnung (StPO), für Soldaten, die Jugendliche oder Heranwachsende sind, das Jugendgerichtsgesetz (§3 Abs. 2 WStG, §1 Abs. 2 JGG). Von der Möglichkeit, gem. Art.96 Abs. 2 GG Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte zu errichten, hat der Bund keinen Gebrauch gemacht. Wehrstrafsachen gehören gem. §13 GVG vor die ordentlichen Gerichte. Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches der StPO von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§62 Abs. 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.
Zeitgleich mit dem WStG trat das Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz (EGWStG) vom 30. März 1957[2] in Kraft.
Eine allgemeinverständliche Kurzfassung des MStGB, die sogenannten Kriegsartikel, wurden im Deutschen Heer jedem Soldaten sowohl vor der Vereidigung als auch danach in regelmäßigen Abständen in seiner Muttersprache vorgelesen und erläutert.[4]
Joachim Schölz, Eric Lingens (Hrsg.): Wehrstrafgesetz. Begründet von Eduard Dreher, Karl Lackner und Georg Schwalm. 4. Auflage. Beck, München 2000, ISBN 3-406-46492-0.
Wolfgang Stauf: WBO, WDO, WStG, UZwGBw. Baden-Baden 2002, ISBN 3-7890-7889-1.
Jürgen Schreiber: Wehrstrafgesetz (WStG). Erläuterungsbuch für Soldaten mit ausführlichen Anmerkungen, den Texten weiterer Gesetze, Rechtsverordnungen und Erlasse sowie vielen praktischen Beispielen. Bernard & Graefe, Frankfurt am Main 1961.
↑BT-Drs. 3040. Entwürfe eines Wehrstrafgesetzes und eines Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz vom 20. Dezember 1956, Anlage 2, S. 12; bundestag.de (PDF; 2,3MB).