vPvB-Stoff
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Ein vPvB-Stoff ist ein chemischer Stoff, der sehr persistent (very persistent, vP) und sehr bioakkumulativ (very bioaccumulative, vB) ist, gemäß den Kriterien im Anhang XIII der REACH-Verordnung nach Artikel 57e.[1] In der schweizerischen Chemikalienverordnung wird im Artikel 4 auf die REACH-Verordnung verwiesen.[2]
Definition
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Folgende Kriterien für die Persistenz und für das Bioakkumulationspotential müssen erfüllt sein:[1]
| Persistenz (vP) | Bioakkumulation (vB) | |
|---|---|---|
| Kriterien (oder-verknüpft) |
Halbwertzeit: • in Meer- oder Süßwasser oder Flussmündungen > 60 Tage • in Meer- oder Süßwasser- oder Flussmündungssediment > 180 Tage • im Boden > 180 Tage |
BCF > 5000 |
Stoffe, die diese Kriterien erfüllen, können in die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe und später ggf. in den Anhang XIV von REACH (Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe) aufgenommen werden.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Was sind PBT/vPvB-Stoffe? – Umweltbundesamt
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- 1 2 REACH-Verordnung (PDF), konsolidierte Fassung, Artikel 57d bzw. Anhang XIII.
- ↑ Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV), Artikel 4.