„Sozialwahlen“ – Versionsunterschied
[ungesichtete Version] | [ungesichtete Version] |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 5: | Zeile 5: | ||
-in der gesetzlichen Rentenversicherung. |
-in der gesetzlichen Rentenversicherung. |
||
Alle sechs Jahre können Arbeitnehmer über die Politik ihrer Sozialversicherung entscheiden. Oftmals wird von dem eigenen Wahlrecht aber kein |
Alle sechs Jahre können Arbeitnehmer über die Politik ihrer Sozialversicherung entscheiden. Oftmals wird von dem eigenen Wahlrecht aber kein Gebrauch gemacht und es wird die Chance auf die Politik "der eigenen" Sozialversicherung Einfluss zu nehmen verschenkt. |
||
Bei den Wahlen werden die Vertreter/innen der Selbstverwaltung bestimmz. Bei der Renten- und Unfallversicherung sowie bei den Krankenkassen wird die Selbstverwaltung je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bestimmt, bei den Ersatzkassen sind nur die Versicherten in der Selbstverwaltung vertreten.die selbstverwaltung beschließt unter anderem über den Haushalt und wählt den Vorstand des sozialversicherungsträgers. Was die Kasse macht, ist zwar weitgehend vom Gesetzgeber vorgegeben- aber eben nicht vollständig. Es gibt Ermessensspielräume- etwa beim aufbau eines netzes von Service- und Beratungsstellen oder beim Erbringen von Reha-Leistungen. |
Bei den Wahlen werden die Vertreter/innen der Selbstverwaltung bestimmz. Bei der Renten- und Unfallversicherung sowie bei den Krankenkassen wird die Selbstverwaltung je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bestimmt, bei den Ersatzkassen sind nur die Versicherten in der Selbstverwaltung vertreten.die selbstverwaltung beschließt unter anderem über den Haushalt und wählt den Vorstand des sozialversicherungsträgers. Was die Kasse macht, ist zwar weitgehend vom Gesetzgeber vorgegeben- aber eben nicht vollständig. Es gibt Ermessensspielräume- etwa beim aufbau eines netzes von Service- und Beratungsstellen oder beim Erbringen von Reha-Leistungen. |
Version vom 11. Januar 2007, 18:57 Uhr
Sozialwahlen
Mehr als 47 Millionen Versicherte, RentnerInnen und ArbeitnehmerInnen solten sich aufgerufen fühlen, ihre "Versichertenparlamente" zu wählen: -in der gesetzlichen Kranken- und Pflrgrversicherung, -in der gesetzlichen Unfallversicherung, -in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Alle sechs Jahre können Arbeitnehmer über die Politik ihrer Sozialversicherung entscheiden. Oftmals wird von dem eigenen Wahlrecht aber kein Gebrauch gemacht und es wird die Chance auf die Politik "der eigenen" Sozialversicherung Einfluss zu nehmen verschenkt.
Bei den Wahlen werden die Vertreter/innen der Selbstverwaltung bestimmz. Bei der Renten- und Unfallversicherung sowie bei den Krankenkassen wird die Selbstverwaltung je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bestimmt, bei den Ersatzkassen sind nur die Versicherten in der Selbstverwaltung vertreten.die selbstverwaltung beschließt unter anderem über den Haushalt und wählt den Vorstand des sozialversicherungsträgers. Was die Kasse macht, ist zwar weitgehend vom Gesetzgeber vorgegeben- aber eben nicht vollständig. Es gibt Ermessensspielräume- etwa beim aufbau eines netzes von Service- und Beratungsstellen oder beim Erbringen von Reha-Leistungen.
Außerdem haben die Kassen mindestens einen Widerspruchsausschuss. Er entscheidet darüber , sobald Versicherte Widerspruch gegen einen Leistungsbescheid ihrer Kasse einlegen. umso wichtiger ist es, dass die versicherten Arbeitnehmer in diesen Gremien angemessen vertreten sind. Die Gewerkschaften kandidieren mit eigenen, zum Teil unterschiedlichen Listen. Unterschieden werden zwei Arten von Wahlen. Werden bei einem Sozialersicherungsträger so viele Kandidat/innen vorgeschlagen wie Plätze zu vergeben sind, kommt es zu Friedenswahlen. In der Regel gibt es aber mehr Kandidat/innen als Sitze. Daraufhin wird eine Urwahl durchgeführt. Sie findet grundsätzlich als Briefwahl statt.