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Sittengesetz

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Sittengesetz ist als Bezeichnung für eine ethische Norm ein Begriff der Philosophie, der Theologie und der Rechtswissenschaft.

In der Philosophie versteht man unter Sittengesetz im Anschluss an die Begriffsverwendung Immanuel Kants ein von positiven Gesetzen und Konventionen unabhängiges, als objektiv existierend und überzeitlich betrachtetes „Gesetz“, das in manchen philosophischen Lehren als Teil einer verpflichtenden Natur- oder Seinsordnung betrachtet wird. In der katholischen Moraltheologie bezeichnet der Ausdruck eine naturgegebene, für den vernunftbegabten Menschen einsichtige und verpflichtende ethische Ordnung. Im verfassungsrechtlichen Verständnis umfasst das Sittengesetz alle sittlichen Normen, die als Allgemeingut der Zivilisationen weltweit anerkannt sind.

Kant verwendete die Ausdrücke moralisches Gesetz und Sittengesetz synonym. Er bezeichnet damit das von ihm angenommene Grundgesetz der reinen praktischen Vernunft, das ein Handeln nach universalisierbaren Maximen gebietet. Dieses Gebot ist im kategorischen Imperativ formuliert, der fordert, dass eine Maxime nur dann gültig ist, wenn sie zum Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gemacht werden kann. Unter moralischen Gesetzen im Plural versteht Kant die einzelnen moralischen Normen, die mit dem Sittengesetz übereinstimmen.[A 1]

Eine Beschreibung findet sich bei Annemarie Pieper, bei der die Freiheit als Grundnorm aller Moral im Vordergrund steht.[1] „Kant hat Freiheit als das Prinzip der Moralität behauptet und im Sittengesetz bestätigt gefunden. [FN: „Freiheit und unbedingtes praktisches Gesetz weisen also wechselseitig aufeinander zurück.“ (Kritik der praktischen Vernunft, AA 05:029)] Das Sittengesetz besagt nichts anderes, als daß Freiheit sein soll, und zwar um ihrer selbst willen sein soll. Nur unter der Voraussetzung, daß Freiheit sein soll, hat der kategorische Imperativ einen Sinn, ist er doch nach Kant eine „Kategorie der Freiheit“ [FN: Kant: AA V, Kritik der praktischen ... (AA 05:65)], die als oberste praktische Regel ein unbedingtes Sollen ausspricht, ein Sollen, das an die Freiheit des Menschen appelliert, autonom zu handeln, und sich nicht heteronom bestimmen zu lassen.“

In Artikel 2 im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland heißt es zur allgemeinen Handlungsfreiheit:

„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“[2]

Art. 2 ist ein sogenanntes Auffanggrundrecht. Schranken dieses Grundrechtes können nur juristische Normen oder eben das Sittengesetz sein. Unter Sittengesetz werden dabei „grundlegende, allgemein anerkannte sozial-ethische Wertvorstellungen in der Gesellschaft, die für ein geordnetes Zusammenleben geradezu unverzichtbar sind.“ verstanden. Geht man davon aus, dass die Wertvorstellungen des Sittengesetzes sich auch in der bestehenden verfassungsmäßigen Ordnung, d. h. den jeweils gültigen Gesetzen, niedergeschlagen haben, kann man annehmen, dass „ihm de facto kein eigenständiger Anwendungsbereich mehr zukommt.“[3]

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes spielt der Begriff nur im „Homosexuellen-Urteil“ aus dem Jahr 1957 eine Rolle.

„2. Die §§ 175 f. StGB verstoßen auch nicht gegen das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), da homosexuelle Betätigung gegen das Sittengesetz verstößt und nicht eindeutig festgestellt werden kann, daß jedes öffentliche Interesse an ihrer Bestrafung fehlt.“[4]

Aufgrund des Wertewandels in der Gesellschaft wurde der § 175 StGB im Jahr 1994 aufgehoben sowie in der Folge die Rehabilitierung der nach § 175 StGB Verurteilten gesetzlich beschlossen.[5]

In der Aufnahme des Begriffs des Sittengesetzes an prominenter Stelle in das Grundgesetz kommt eine veränderte Rechtsauffassung gegenüber dem in der Weimarer Republik dominierenden Rechtspositivismus, vor allem aber eine grundlegende Distanz zum „völkischen“ Rechtsideal des Nationalsozialismus zum Ausdruck.[6] Symptomatisch für eine nunmehrige naturrechtliche Begründung der Rechtsordnung ist etwa die Radbruchsche Formel, nach der sich Gerichte gegen „unerträglich ungerechte“ Gesetze wenden können.

Innerhalb der christlichen Glaubenslehre sind das sogenannte sittliche Gesetz und in weiterer Konsequenz das „natürliche Sittengesetz“ (auch sittliches Naturgesetz, natürliches sittliches Gesetz oder Naturrecht) beispielsweise im Katechismus der Katholischen Kirche erläutert:[7] Es schreibt dem Menschen die Wege und Verhaltensregeln vor, die zur verheißenen Seligkeit führen, und verbietet die Wege, die von Gott wegführen. Eine enge theologische Auslegung nach der Lesart des Heiligen Augustinus und unter dem Hinweis auf Bibelstellen, wie im Hebräerbrief 10,16 EU, ist sogar nur auf die Zehn Gebote als sittliches Gesetz beschränkt.[8]

Philosophische Begriffsverwendung

Juristische Begriffsverwendung

  • Tatjana Hörnle: Grob anstößiges Verhalten. Strafrechtlicher Schutz von Moral, Gefühlen und Tabus. Klostermann, Frankfurt am Main 2005.
  • Wolfgang Kahl: Das Sittengesetz im Öffentlichen Recht. In: Ferdinand Kirchhof, Hans-Jürgen Papier, Heinz Schäffer (Hrsg.): Rechtsstaat und Grundrechte. Festschrift für Detlef Merten. Müller, Heidelberg 2007, S. 57–75.
  • Ingo von Münch (Begr.), Philip Kunig (Hrsg.): Grundgesetz-Kommentar. Band 1. 5. Auflage, Beck, München 2000–2003, S. 137–140.
  • Kurt Rebmann, Werner Roth, Siegfried Herrmann (Begr.): Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Kommentar. 2 Bände. 3. Auflage, Kohlhammer, Stuttgart 1968–2007, Stand: April 2007.
  • Michael Sachs (Hrsg.): Grundgesetz. Kommentar. 4. Auflage, Beck, München 2007, S. 132.
  • Karl Albrecht Schachtschneider: Das Sittengesetz und die guten Sitten. In: Dagmar I. Siebold, Angelika Emmerich-Fritsche (Hrsg.): Karl Albrecht Schachtschneider. Freiheit – Recht – Staat. Eine Aufsatzsammlung zum 65. Geburtstag. Duncker & Humblot, Berlin 2005, S. 90–120.
  • Bruno Schmidt-Bleibtreu, Franz Klein: Kommentar zum Grundgesetz. 11. Auflage, Heymanns, Köln/München 2008, S. 158f.
  • Lothar Senge (Hrsg.): OWiG. Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. 3. Auflage, Beck, München 2006.
Wiktionary: Sittengesetz – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  1. ↑ „Am Inhalt für das Sittengesetz kann es überhaupt nicht mangeln. Denn es gibt jederzeit Maximen (in der Brust der handelnden und wollenden Menschen) in Hülle und Fülle und genau alle jene Maximen, welche die Bedingungen erfüllen, die für eine Tauglichkeit als praktisch-moralische Gesetze erforderlich sind, bilden miteinander das Sittengesetz.“ (Hans Wagner: Moralität und Religion bei Kant, in: Zeitschrift für philosophische Forschung, 29 (1975), S. 507–520, hier 512)

Einzelnachweise

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  1. ↑ Annemarie Pieper: Pragmatische und ethische Normenbegründung. Zum Defizit an ethischer Letztbegründung in zeitgenössischen Beiträgen zur Moralphilosophie, Alber, Freiburg/München 1979, S. 51
  2. ↑ Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 2 (1)
  3. ↑ Universität Potsdam, allgemeine Rechtskunde
  4. ↑ BVerfGE 6, 389 – Homosexuelle
  5. ↑ Benedikt Strack: Als das BVerfG Homosexuelle demütigte
  6. ↑ Klaus Ewald: Grundgesetz und Sittengesetz, in: APuZ 22/1971
  7. ↑ KKK, 3. Teil, 3. Kap., Art. 12, I, 1950 ff.
  8. ↑ KKK, Kompendium, Nr. 417, 1960.