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Bundestagswahlrecht

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Die Bundestagswahl ist die Wahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages. Sie ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim und findet alle vier Jahre statt.

Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und als maßgebliches Gesetzgebungsgremium ihr wichtigstes Organ.

Dem Wähler stehen bei der Wahl eine Erst- und eine Zweitstimme zur Verfügung.

Mit der Erststimme werden die Kandidaten der Wahlkreise gewählt, die sich für ein Mandat im Bundestag bewerben. (Mehrheitswahlrecht) Es gewinnt derjenige Kandidat den Wahlkreis, der die relative Mehrheit der Stimmen in diesem Wahlkreis auf sich vereinigen kann. Die Stimmen für die anderen Kandidaten werden verworfen.

Mit der Zweitstimme wird eine Partei gewählt, deren Kandidaten nach einer Landesliste zusammengestellt werden. Die Zweitstimme ist die maßgebliche Stimme für die Sitzverteilung im Bundestag. Die Sitze werden nach dem Verhältniswahlrecht vergeben, das heißt, daß der Anteil der Sitze einer Partei ungefähr ihrem Anteil der erhaltenen Wahlstimmen entspricht. Dabei gilt die 5-Prozent-Hürde: Vereint eine Partei weniger als 5% der Zweit-Stimmen auf sich, so darf sie der Zweitstimme nach überhaupt nicht in den Bundestag einziehen. Die Stimmen für diese Parteien werden verworfen. Die Auszählung der Sitze erfolgte nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren.

Es gelten einige besondere Regeln für die Bundestagswahl, so

  • Die Quantisierung der Stimmanteile auf Bundestagssitze (Sitzverteilungsverfahren)
  • Hat eine Partei eine bestimmte Anzahl von Wahlkreisen gewonnen ("Direktmandate"), so kann sie trotz der 5%-Hürde in den Bundestag einziehen.
  • Hat ein Kandidat einen Wahlkreis gewonnen, so bekommt er auf alle Fälle einen Sitz im Bundestag. Hat eine Partei mehr Sitze nach der Zweitstimme als Sitze nach der Erststimme, so erhalten entsprechend der Sitzanzahl zusätzlich Kandidaten aus der Landesliste diese Sitze. Ist die Sitzanzahl nach der Erststimme größer als die Sitzanzahl nach der Zweitstimme, so bekommt die Partei diese zusätzlichen Sitze ("Überhangmandate") im Bundestag eingerichtet, ohne dass eine andere Partei diese abgeben muss.

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