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Basisdaten
Titel:
Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten
Kurztitel:
Reservistengesetz
Früherer Titel:
Gesetz über die Rechtsstellung der Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr
Der Abschnitt 2 regelt das Reservedienstverhältnis von Reservisten, die sich freiwillig verpflichtet haben, ehrenamtlich eine Funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr wahrzunehmen. Dieses Reservedienstverhältnis dient nur der Ausübungen eines Ehrenamtes. Die Heranziehung zu Übungen von Reservisten nach §60Soldatengesetz bleibt unberührt.
Anwendung findet der Abschnitt 2 in der Regel auf Reservisten, die ständige Angehörige von Verbindungskommandos sind.
Alexander Poretschkin, Ulrich Lucks: Soldatengesetz sowie Reservistinnen- und Reservistengesetz, Kommentar, 12. Auflage, München Feb. 2026, Verlag: Vahlen, ISBN 978-3-8006-7965-2. (auch als Kommentar bei Beck-online)