Rechtskonsulent
Rechtskonsulent wurden teilweise juristische Laien genannt, die vom Ende des Mittelalters bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts juristischen Rat an meist ärmere Mandanten gaben; diese traten regelmäßig nicht vor Gericht auf. Teilweise wurden als Rechtskonsulenten aber auch ausschließlich Juristen bezeichnet, die nach einem Studium und zwei Staatsprüfungen zur Rechtsberatung und Vertretung vor Gericht zugelassen wurden, z. B. im Königreich Württemberg aufgrund eines Edikts vom 31. Dezember 1818, und daher nach heutigem Verständnis Rechtsanwälte waren.[1]
Deutschland und Österreich
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Zu Beginn des 20. Jahrhunderts starb der Beruf des Rechtskonsulenten mit geänderter Rechtslage aus. Am 13. Dezember 1935 wurde das Rechtsberatungsgesetz erlassen welches festlegte, dass Rechtsbeistand nur noch durch vom Staat bestimmte Personen erfolgen durfte.
Schweiz und Liechtenstein
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein werden auch Juristen Rechtskonsulent genannt, die staatliche oder öffentliche Einrichtungen im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit beraten.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Adolf Weißler: Geschichte der Rechtsanwaltschaft. Leipzig 1905, S. 264, 422.