Rat der Europäischen Union
| Rat der Europäischen Union — Rat — | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Staatliche Ebene | |||||
| Stellung | Intergouvernementales legislatives Organ (und Teil des politischen Systems der EU) | ||||
| Gründung | 1958 | ||||
| Hauptsitz | Europagebäude, Brüssel, | ||||
| Vorsitz | Vorsitz: vertreten durch Nikos Christodoulides (1. Januar 2026 – 30. Juni 2026) Generalsekretärin: Thérèse Blanchet (seit 1. November 2022) | ||||
| Website | consilium.europa.eu | ||||
| Bezeichnung | Abkürzung | ||
|---|---|---|---|
| dt. | en. | fr. | |
| Rat für Allgemeine Angelegenheiten (seit 1. Dezember 2009 statt Rat für Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) | RAA | GAC | CAG |
| Rat für Auswärtige Angelegenheiten (seit 1. Dezember 2009) | RAB | FAC | CRE |
| Rat für Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz | BeSoGeKo | EPSCO | |
| Rat für Bildung, Jugend, Kultur und Sport | BJKS (auch BiJuKu) | EYCS | EJCS |
| Rat für Justiz und Inneres | JI | JHA | JAI |
| Rat für Landwirtschaft und Fischerei | (auch GAP) | AGRIFISH (auch CAP) | AGRIPECHE (auch PAC) |
| Rat für Umwelt | ENVI | ||
| Rat für Verkehr, Telekommunikation und Energie | TTE | ||
| Rat für Wettbewerbsfähigkeit | WBF | COMP | |
| Rat für Wirtschaft und Finanzen | ECOFIN | ||
Arbeitsweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Ratsformationen treten in der Regel zweimal pro Ratspräsidentschaft, also alle drei Monate, auf Ministerebene zusammen. Der Allgemeine Rat, der Rat für Landwirtschaft und Fischerei und der Rat für Wirtschaft und Finanzen tagen häufiger, teilweise monatlich. Die Tagungen des Rates sind grundsätzlich öffentlich, wenn er als Gesetzgeber tätig wird; Tagungen, bei denen keine Gesetzgebungsentscheidungen getroffen werden, finden jedoch meist nicht-öffentlich statt.
Die Sitzungen des Rates werden zuvor auf unterschiedlichen Ebenen vorbereitet. Die wichtigste Koordinationsinstanz ist der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV, auch Coreper), in dem sich die ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten bei der EU regelmäßig treffen. Er ist aufgeteilt in zwei Gruppierungen: Während die meisten Ratsformationen vom AStV I vorbereitet werden, in dem sich die stellvertretenden Ständigen Vertreter treffen, ist der AStV II, in dem die Ständigen Vertreter selbst zusammenkommen, für die Ratsformationen mit besonders sensiblen Politikbereichen zuständig, nämlich speziell für den Allgemeinen Rat, den Auswärtigen Rat, den Rat für Wirtschaft und Finanzen und den Rat für Justiz und Inneres. Daneben hat der Rat für Landwirtschaft und Fischerei ein eigenes vorbereitendes Komitee, den Sonderausschuss Landwirtschaft (SAL). AStV und SAL bereiten die Tagesordnung der Ratssitzungen vor und machen Entscheidungsvorschläge für die Themen, zu denen zwischen den Mitgliedstaaten Einigkeit besteht.
Die eigentliche inhaltliche Vorbereitung der Ratssitzungen erfolgt durch die Ratsarbeitsgruppen, die sich aus Beamten der Mitgliedstaaten zusammensetzen und jeweils auf bestimmte Politikfelder spezialisiert sind. Für Verwaltungs- und Übersetzungstätigkeiten verfügt der Rat zudem über ein Generalsekretariat mit circa 2.500 Mitarbeitern. Seit 2009 war der Franzose Pierre de Boissieu Generalsekretär, ihm folgte 2011 der Deutsche Uwe Corsepius sowie am 1. Juli 2015 der Däne Jeppe Tranholm-Mikkelsen. Aktuelle Generalsekretärin ist die Französin Thérèse Blanchet. Ihre Amtszeit begann am 1. November 2022 und dauert bis zum 31. Oktober 2027.[3]
Wenn die Minister im Rat über bestimmte Fragen keine Einigung erzielen konnten, können sie die Frage an den Europäischen Rat weiterleiten, in dem sich die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten treffen. Der Europäische Rat kann selbst nicht in die Rechtsetzung der EU eingreifen, sondern nur allgemeine Leitlinien erlassen. Da jedoch innerhalb der nationalen Regierungen die Mitglieder des Rates – also die Minister – den Mitgliedern des Europäischen Rates – also den Regierungschefs – untergeordnet sind, dienen die Kompromisse des Europäischen Rates auch als Richtlinien für die Entscheidungen des Rates.
Vorsitz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Vorsitz im Rat der Europäischen Union (auch als Ratspräsidentschaft bezeichnet) wechselt halbjährlich zwischen den Mitgliedstaaten; die Sitzungen der verschiedenen Ratsformationen, aber auch aller untergeordneten Gremien wie der Ratsarbeitsgruppen, werden jeweils von dem Vertreter des betreffenden Staates geleitet. Eine Ausnahme bildet der Rat für Auswärtige Angelegenheiten, in dem der Hohe Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik den Vorsitz führt.
Seit 2007 wird der Vorsitz im Rat in Form einer sogenannten Triopräsidentschaft jeweils für einen Zeitraum von 18 Monaten von einer Gruppe von jeweils drei Mitgliedstaaten ausgeübt. Dabei nimmt weiterhin jeweils ein Staat für sechs Monate den Vorsitz ein, die drei Staaten präsentieren aber ein gemeinsames Programm und können einander auch beim Vorsitz einzelner Ratssitzungen vertreten.
Am 1. Januar 2007 hat der Rat der Europäischen Union die Reihenfolge für die Wahrnehmung des Vorsitzes im Rat bis 2020 festgelegt.[4] Zuvor waren am 1. Januar 1995 die Vorsitzstaaten bis Mitte 2003 und am 12. Dezember 2005 diejenigen bis Mitte 2018 festgelegt worden, aber durch den Beitritt von Rumänien und Bulgarien war eine Ergänzung der Vorsitzliste um diese beiden Staaten nötig geworden. Am 26. Juli 2016 hat der Rat einen Beschluss verabschiedet, mit dem die Reihenfolge, in der die Mitgliedstaaten den Vorsitz im Rat der EU bis 2030 wahrnehmen, geändert wird.[5]
Nachdem das Vereinigte Königreich mitgeteilt hat, dass es auf den Ratsvorsitz im zweiten Halbjahr 2017 verzichtet, hat der Rat beschlossen, die Ratsvorsitze ab dem 1. Juli 2017 um jeweils sechs Monate vorzuziehen.[5]
| Jahr, Staat (1. Halbjahr, 2. Halbjahr) | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| 2007 | Deutschland, Portugal | 2008 | Slowenien, Frankreich | 2009 | Tschechien, Schweden |
| 2010 | Spanien, Belgien | 2011 | Ungarn, Polen | 2012 | Dänemark, Republik Zypern |
| 2013 | Irland, Litauen | 2014 | Griechenland, Italien | 2015 | Lettland, Luxemburg |
| 2016 | Niederlande, Slowakei | 2017 | Malta, Estland | 2018 | Bulgarien, Österreich |
| 2019 | Rumänien, Finnland | 2020 | Kroatien, Deutschland | 2021 | Portugal, Slowenien |
| 2022 | Frankreich, Tschechien | 2023 | Schweden, Spanien | 2024 | Belgien, Ungarn |
| 2025 | Polen, Dänemark | 2026 | Republik Zypern, Irland | 2027 | Litauen, Griechenland |
Abstimmungsverfahren
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Abstimmungen im Rat der Europäischen Union erfolgen im Regelfall mit qualifizierter Mehrheit, bei einigen in den Verträgen bestimmten Fällen aber auch mit einfacher Mehrheit oder einstimmig.[6] In reinen Verfahrensfragen beschließt der Rat meist mit einfacher Mehrheit. Bei Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und anderen politisch heiklen Angelegenheiten, wie der Steuerpolitik, beschließt der Rat einstimmig (siehe Rechtsetzung der Europäischen Union).
Eine einfache Mehrheit liegt nach Art. 238 Abs. 1 AEUV vor, wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten zustimmt.
Qualifizierte Mehrheit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Für das ordentliche Gesetzgebungsverfahren, das in den meisten EU-Politikfeldern gilt, und für viele andere Beschlüsse im Rat ist die qualifizierte Mehrheit notwendig. Nach Art. 16 Abs. 3 EUV ist immer die qualifizierte Mehrheit maßgeblich, wenn die Verträge kein anderes Verfahren vorsehen. Diese wird seit dem Vertrag von Lissabon über das Prinzip einer doppelten Mehrheit definiert (Art. 16 Abs. 4 EUV), die erfordert, dass mindestens 55 % der Mitgliedstaaten zustimmen (das wären aktuell 15), die mindestens 65 % der EU-Bevölkerung repräsentieren. Für eine Sperrminorität sind dabei mindestens vier Ratsmitglieder erforderlich. Stimmen nur drei oder weniger Mitgliedstaaten gegen einen Beschluss, gilt die qualifizierte Mehrheit also auch dann als erreicht, wenn die Staaten, die dafür stimmen, weniger als 65 % der Gesamtbevölkerung ausmachen. Eine Enthaltung bei einer Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit gilt als Gegenstimme.[7]
Hinzu kommt die Möglichkeit eines aufschiebenden Vetos durch aktuell drei Mitgliedstaaten nach dem Kompromiss von Ioannina. Um vergleichbare Daten über die Einwohnerzahl der einzelnen Mitgliedstaaten zu haben, findet seit dem Zensus 2011 alle zehn Jahre eine europaweite Volkszählung nach einheitlichen Kriterien statt.
80 % der EU-Gesetzgebung werden durch die qualifizierte Mehrheit bestimmt.[7] Einstimmigkeit im Rat ist nur bei Angelegenheit erforderlich, die die Mitgliedstaaten als sensibel betrachten. Diese sind z. B. die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Bürgerrechte, EU-Mitgliedschaft, Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften über indirekte Besteuerung, EU-Finanzen, einige Bereiche in der Justiz und Innerem (z. B. operative polizeiliche Zusammenarbeit) oder Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften im Bereich soziale Sicherheit und Sozialschutz. Stimmenthaltung steht der Annahme von Beschlüssen, die Einstimmigkeit erfordern, nicht entgegen.[8]
Für den Fall, dass der Rat nicht auf Vorschlag der Europäischen Kommission oder des Hohen Vertreters der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik entscheidet, sieht Art. 238 AEUV Sonderregelungen vor.
Bestimmung der Qualifizierten Mehrheit bis 2017
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Das Prinzip der doppelten Mehrheit wurde erst ab dem Jahr 2017 endgültig eingeführt; ab 2014 wurde es angewandt, sofern kein Mitgliedstaat widersprach. Ansonsten galt bis dahin übergangsweise die Definition der qualifizierten Mehrheit, die im Vertrag von Nizza vorgesehen war. Dazu wurde allen Mitgliedstaaten jeweils eine bestimmte Anzahl an Stimmen zugewiesen, die von 3 (Malta) bis 29 (Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien) reichen. Für die Verabschiedung eines Rechtsakts notwendig waren nach diesem Verfahren
- eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten
- und eine Mehrheit von 260 der 352 Stimmen
- Auf Antrag eines Mitgliedstaates musste darüber hinaus festgestellt werden, ob die zustimmenden Mitgliedstaaten mindestens 62 % der EU-Bevölkerung umfassen.
Die Stimmengewichtung richtete sich grob nach der Bevölkerungszahl der Mitgliedstaaten, wobei jedoch die kleinen Staaten proportional bevorzugt waren (sogenannte degressive Proportionalität). Allerdings erfolgte die Stimmenverteilung nach keinem klaren Schlüssel. So hatten die vier bevölkerungsreichsten Staaten alle dieselbe Anzahl an Stimmen, obwohl Deutschland deutlich mehr Einwohner hat als die anderen drei. Auch einige der erst 2004 beigetretenen Staaten hatten im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl eine eher geringe Anzahl an Stimmen; Spanien und Polen schnitten bei der Stimmengewichtung dagegen recht gut ab.
| Stimmengewichtung EG-10 | ||
|---|---|---|
| Staat | Stimmen | Stimmenanteil |
| BR Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien | je 10 | je 15,9 % |
| Belgien, Niederlande, Griechenland | je 5 | je 7,9 % |
| Dänemark, Irland | je 3 | je 4,8 % |
| Luxemburg | 2 | 3,2 % |
| Anzahl der Gesamtstimmen | 63 | 100 % |
| Stimmengewichtung EU-15 vor dem Vertrag von Nizza | ||
| Staat | Stimmen | Stimmenanteil |
| Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien | je 10 | je 11,5 % |
| Spanien | 8 | 9,2 % |
| Belgien, Griechenland, Niederlande, Portugal | je 5 | je 5,7 % |
| Österreich, Schweden | je 4 | je 4,6 % |
| Dänemark, Finnland, Irland | je 3 | je 3,4 % |
| Luxemburg | 2 | 2,3 % |
| Anzahl der Gesamtstimmen | 87 | 100 % |
| Stimmengewichtung EU-27 | ||
| Staat | Stimmen | Stimmenanteil |
| Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien | je 29 | je 8,4 % |
| Polen, Spanien | je 27 | je 7,8 % |
| Rumänien | 14 | 4,1 % |
| Niederlande | 13 | 3,8 % |
| Belgien, Griechenland, Portugal, Tschechien, Ungarn | je 12 | je 3,5 % |
| Bulgarien, Österreich, Schweden | je 10 | je 2,9 % |
| Dänemark, Finnland, Irland, Litauen, Slowakei | je 7 | je 2,0 % |
| Estland, Lettland, Luxemburg, Slowenien, Republik Zypern | je 4 | je 1,2 % |
| Malta | 3 | 0,9 % |
| Anzahl der Gesamtstimmen | 345 | 100 % |
| Stimmengewichtung EU-28 (1. Juli 2013 bis 2017) | ||
| Staat | Stimmen | Stimmenanteil |
| Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien | je 29 | je 8,2 % |
| Polen, Spanien | je 27 | je 7,7 % |
| Rumänien | 14 | 4,0 % |
| Niederlande | 13 | 3,7 % |
| Belgien, Griechenland, Portugal, Tschechien, Ungarn | je 12 | je 3,4 % |
| Bulgarien, Österreich, Schweden | je 10 | je 2,8 % |
| Dänemark, Finnland, Kroatien, Irland, Litauen, Slowakei | je 7 | je 2,0 % |
| Estland, Lettland, Luxemburg, Slowenien, Republik Zypern | je 4 | je 1,1 % |
| Malta | 3 | 0,9 % |
| Anzahl der Gesamtstimmen | 352 | 100 % |
Kritik
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Rat nimmt an der Legislative teil, also der Gesetzgebung. Seine Mitglieder sind jedoch Teil der nationalen Regierungen, also der Exekutive. So gilt er als ein typischer Fall von Exekutivföderalismus. Kritiker sehen darin einen Widerspruch zum Prinzip der Gewaltenteilung und einen Grund für das wahrgenommene Demokratiedefizit der EU. Dabei wird häufig das sogenannte Spiel über die Bande kritisiert, bei dem Regierungen Gesetzesvorschläge, für die es auf nationaler Ebene keine Parlamentsmehrheit gibt, über den Umweg der europäischen Gesetzgebung durchzusetzen versuchen. Im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, das für die meisten EU-Politikbereiche gilt, muss allerdings neben dem Rat auch das direkt gewählte Europäische Parlament einem Gesetzgebungsakt zustimmen, damit dieser in Kraft treten kann. Zudem ist Gewaltenteilung auch in den Mitgliedstaaten oft nicht von strikter Teilung, sondern Verschränkung geprägt. Beispielsweise darf in Deutschland nicht nur der Bundestag oder der Bundesrat, sondern auch die Bundesregierung ein Gesetz vorschlagen.
Ein weiterer Vorwurf an den Rat war seine mangelnde Transparenz. Bis zum Vertrag von Lissabon (2007) waren die Ratssitzungen grundsätzlich nichtöffentlich. Dadurch konnte die Öffentlichkeit nicht nachvollziehen, wie eine bestimmte Regierung in einer Frage abgestimmt hatte. Seit Inkrafttreten des Vertrags sind die Tagungen grundsätzlich öffentlich, wenn der Rat als Gesetzgeber tätig wird. Tagungen, bei denen keine Gesetzgebungsentscheidungen getroffen werden – also etwa vorbereitende Sitzungen oder auch die Treffen des Rates für auswärtige Angelegenheiten – finden weiterhin nichtöffentlich statt.
LobbyControl stellte in einer Studie vom April 2019 fest, dass die Positionen, die ein EU-Mitgliedstaat im Rat vertrete, nur selten öffentlich bekannt würden. Lobbyisten der Industrien könnten auf nationaler Ebene Einfluss auf Politiker und so im Hintergrund auch auf die Entscheidungen des Rates nehmen.[9]
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Sven von Alemann: Der Rat der Europäischen Union. Seine Stellung im institutionellen Gefüge des europäischen Mehrebenensystems und sein Beitrag zur demokratischen Legitimation der Europäischen Union. Carl Heymanns, Köln/München 2009, ISBN 978-3-452-26973-7.
- Ines Härtel: Handbuch Europäische Rechtsetzung. Springer, Berlin/Heidelberg 2006, ISBN 3-540-30664-1.
- Daniela Kietz, Nicolai von Ondarza: Willkommen in der Lissabonner Wirklichkeit. In einer konfliktbeladenen Umbruchszeit deuten sich weitreichende Machtverschiebungen in den EU-Ratsstrukturen an. In: SWP-Aktuell. 2010/A 29.
- Jakob Lempp: Macht „im“ Rat und Macht „des“ Rates. Eine Analyse des Machtgefüges im Rat und um den Rat der Europäischen Union. In: Werner J. Patzelt (Hrsg.): Parlamente und ihre Macht. Kategorien und Fallbeispiele institutioneller Analyse. Nomos, Baden-Baden 2005, ISBN 3-8329-1588-5, S. 115–144.
- Jakob Lempp: Die Evolution des Rats der Europäischen Union. Institutionenevolution zwischen Intergouvernementalismus und Supranationalismus. Nomos, Baden-Baden 2009, ISBN 978-3-8329-4277-9.
- Michael Mentler: Der Ausschuss der Ständigen Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften, Nomos-Verlag, Baden-Baden 1996, Schriftenreihe Europäisches Recht, Politik und Wirtschaft, Bd. 181, ISBN 978-3-7890-4189-1 (zugl. Passau, Dissertation).
- Nicolai von Ondarza: Rat der Europäischen Union . In: Werner Weidenfeld, Wolfgang Wessels (Hrsg.): Jahrbuch der Europäischen Integration. 1. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2021, ISBN 978-3-8487-7252-0, S. 91–98.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Offizielle Website des Rates
- Überblick über den Rat auf der Kommissionsseite
- Erläuterung des Rats bei Netzwerk EBD ( vom 10. November 2010 im Internet Archive)
- Archivische Quellen zur Geschichte des Rates der Europäischen Union in den Beständen des Historischen Archivs der EU in Florenz
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Rat, Europäische Union. In: Consilium. 18. Januar 2024, abgerufen am 12. November 2025.
- ↑ Rat der Europäischen Union: Die Gebäude des Rates. In: consilium.europa.eu. 19. Februar 2020, abgerufen am 30. November 2021.
- ↑ Die Generalsekretärin. Abgerufen am 18. August 2025.
- ↑ Beschluss des Rates vom 1. Januar 2007 zur Festlegung der Reihenfolge für die Wahrnehmung des Vorsitzes im Rat (2007/5/EG, Euratom).
- 1 2 3 Europäischer Rat: Turnusmäßig wechselnder Ratsvorsitz: Beschluss über Änderung der Reihenfolge vom 26. Juli 2016, abgerufen am 4. August 2016.
- ↑ Abstimmungsverfahren. Rat der Europäischen Union, abgerufen am 1. November 2021.
- 1 2 Qualifizierte Mehrheit. In: Offizielle Webseite des Europäischen Rates und des Rates der Europäischen Union. 21. November 2025, abgerufen am 18. Januar 2026.
- ↑ Einstimmigkeit. In: offizielle Webseite des Rates der EU und des Europäischen Rates. 8. Februar 2024, abgerufen am 18. Januar 2026.
- ↑ Alicia Prager: LobbyControl: Fortschritte in Brüssel, kaum Transparenz in Berlin. In: euractiv.de. 29. April 2019.

