Zum Inhalt springen

Postwertzeichen

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Postwertzeichen ist ein Begriff des Postwesens für Wertzeichen, die der Entrichtung oder dem Nachweis von Postentgelten dienen. Der Oberbegriff Wertzeichen bezeichnet allgemein eine Wertmarke oder einen einer Wertmarke entsprechenden Aufdruck.[1] Allgemeinsprachlich wird Postwertzeichen häufig mit Briefmarke gleichgesetzt.[2]

Rechtlich und fachsprachlich wird der Ausdruck besonders im deutschsprachigen Raum verwendet. In Deutschland bezeichnet er insbesondere die vom Bundesministerium der Finanzen auszugebenden oder für ungültig zu erklärenden Postwertzeichen mit dem Aufdruck „Deutschland“.[3] Auch in der Schweiz und in Liechtenstein ist der Begriff gesetzlich verankert.[4][5]

Einordnung und Formen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das bekannteste Postwertzeichen ist die Briefmarke, ein aufklebbares Wertzeichen zum Freimachen von Postsendungen.[6] Der Begriff Postwertzeichen ist jedoch weiter als der Alltagsbegriff Briefmarke. Er kann auch postalische Wertzeichen oder wertzeichenartige Frankierformen umfassen, bei denen das Entgelt nicht durch eine separat aufgeklebte Marke, sondern durch einen Aufdruck, einen Gutschein oder einen maschinellen Abdruck nachgewiesen wird.

In philatelistischen und postalischen Zusammenhängen werden neben Briefmarken insbesondere folgende Formen und verwandte Belege mit Wertzeichen- oder Frankaturfunktion behandelt:

Bei einer Ganzsache ist nicht die Karte, der Umschlag oder das Formular als solches das Wertzeichen, sondern der eingedruckte Wertstempel beziehungsweise Wertzeicheneindruck. Ein Internationaler Antwortschein ist dagegen kein auf eine Sendung aufgebrachtes Wertzeichen, sondern ein im Rahmen des Weltpostvereins verwendbarer Gutschein, mit dem der Absender das Porto für eine Antwortsendung im Voraus bezahlen kann.[7] Freistempelabdrucke sind maschinell erzeugte Frankiervermerke mit Wertzeichencharakter; die Forschungsgemeinschaft Post- und Absenderfreistempel ordnet Freistempel wie Briefmarken den Postwertzeichen zu.[8]

Neuere digitale Frankierformen wie die Internetmarke erfüllen ebenfalls eine Nachweis- und Frankaturfunktion. Sie sind jedoch von klassischen körperlichen Postwertzeichen wie gedruckten Briefmarken oder Ganzsachen zu unterscheiden.

Begriffsgeschichte

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Ausdruck Postwertzeichen ist bereits im deutschsprachigen philatelistischen Schrifttum des späten 19. Jahrhunderts belegt. Ein früher systematischer Nachweis ist das von Carl Lindenberg und Otto Teltz mitbearbeitete Große Handbuch der Philatelie, dessen Titel die Beschreibung „staatlicher und privater Post- und Telegraphen-Wertzeichen“ ankündigt und dessen zweiter Teil ausdrücklich unter der Überschrift Die staatlichen Postwertzeichen erschien.[9] Darin wurden auch Postkarten, die zwar keinen auf dem Karton selbst aufgedruckten Wertstempel besaßen, aber von Postanstalten mit aufgeklebter Marke verkauft wurden, als „vollgültige amtliche Postwertzeichen“ beschrieben.[10]

Auch periodische Fachveröffentlichungen verwendeten den Begriff früh. Seit 1888 erschien in München bei Larisch die Zeitschrift Das Postwertzeichen. Monatsschrift für die gesamte Postwertzeichenkunde.[11] Ab 1890 ist zudem Die Postwertzeichen-Kunde nachweisbar.[12]

In Meyers Großem Konversations-Lexikon wurde 1905 erläutert, dass die amtliche Bezeichnung Postwertzeichen angenommen worden sei, nachdem Briefmarken nicht mehr nur zur Frankierung von Briefen, sondern auch anderer Postsendungen und von Telegrammen verwendet wurden.[13] Der Begriff wurde damit als weiter gefasste fach- und amtssprachliche Bezeichnung gegenüber der engeren Bezeichnung Briefmarke verwendet.

Der Jurist Josef Kohler verwendete in seinem Aufsatz Zum Recht der Briefmarke von 1892 überwiegend den Ausdruck Briefmarke, daneben aber auch verwandte Bezeichnungen wie Postzeichen, Postwertzeichen und Wertzeichen.[14] Die philatelistischen Belege zeigen jedoch, dass Postwertzeichen bereits vor und neben der juristischen Verwendung als Fachwort der Philatelie etabliert war.

Rechtslage im deutschsprachigen Raum

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Deutschland waren Postwertzeichen während der Zeit der Deutschen Bundespost hoheitlich geprägte amtliche Wertzeichen. Ihre Fälschung wurde als Wertzeichenfälschung nach den §§ 148, 149 StGB behandelt.

Mit der Postreform und der Umwandlung der Deutschen Bundespost in die Deutsche Post AG änderte sich der rechtliche Charakter der Postwertzeichen. In der strafrechtlichen Literatur wurde deshalb diskutiert, ob die Fälschung sogenannter Postwertzeichen nach der Postprivatisierung weiterhin unter § 148 StGB fällt.[15]

Das Bundespatentgericht führte 2003 aus, Erwerb und Verwendung von Postwertzeichen dienten in erster Linie dem Leistungsentgelt beziehungsweise dem Nachweis des Leistungsentgelts für die von der Deutschen Post AG zu erbringende Beförderung von Post und verliefen in privatrechtlichen Formen; lediglich die Ausgabe der Postwertzeichen sei eine hoheitliche Aufgabe.[16] Ob Postwertzeichen nach der Privatisierung noch als staatliche Hoheitszeichen anzusehen sind, ließ das Gericht im Ergebnis offen. Es hielt aber fest, dass die Verwendung originaler Postwertzeichen auf Ersttagssammelblättern keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle.[16]

Die Entscheidung bezog sich noch auf § 43 des früheren Postgesetzes. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts vom 15. Juli 2024 ist die Befugnis, Postwertzeichen mit dem Aufdruck „Deutschland“ auszugeben oder für ungültig zu erklären, in § 72 PostG geregelt und weiterhin dem Bundesministerium der Finanzen vorbehalten.[3][17]

Zivilrechtlich werden Briefmarken der Deutschen Post AG als kleine Inhaberpapiere im Sinne von § 807 BGB eingeordnet.[18]

In Österreich regelt § 18 des Postmarktgesetzes die Herstellung und Ausgabe von Marken, die als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für Postdienste gelten und den Zusatz „Österreich“ oder „Republik Österreich“ tragen. Dieses Recht ist dem Anbieter des Universaldienstes vorbehalten.[19] Der Ausdruck Postwertzeichen ist im österreichischen postalischen, philatelistischen und verwaltungsbezogenen Gebrauch nachweisbar, auch wenn die zentrale aktuelle postrechtliche Norm selbst den allgemeineren Ausdruck „Marken“ verwendet.[20]

In der Schweiz bestimmt das Postgesetz, dass die Post Postwertzeichen herausgibt. Zugleich hat sie das alleinige Recht, auf diesen Postwertzeichen den Aufdruck „Helvetia“ zu verwenden. Der Bundesrat kann außerdem festlegen, dass Postwertzeichen mit einem Zuschlag herausgegeben werden.[4]

In Liechtenstein regelt das Gesetz über Postdienste und Paketzustelldienste die Postwertzeichen in einem Abschnitt zum Weltpostverein. Das Recht, Postwertzeichen mit dem Aufdruck „Liechtenstein“ oder „Fürstentum Liechtenstein“ herauszugeben oder für ungültig zu erklären, ist der Regierung vorbehalten; Herstellung und Vertrieb erfolgen durch den Universaldiensteanbieter.[5]

  • Josef Kohler: Zum Recht der Briefmarke. In: Archiv für Bürgerliches Recht. Band 6, 1892, S. 316 ff.
  • Gerold Schmidt: Postwertzeichen. In: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte. Band 3. Erich Schmidt, Berlin 1984, Sp. 1844–1846.
  • Gerold Schmidt: Verstößt die Ausgabe hoheitlicher „Postwertzeichen“ gegen Art. 87f GG? In: Neue Juristische Wochenschrift. 51. Jahrgang, 1998, S. 200–204.
  • Gerold Schmidt: Ist die Fälschung von sog. „Postwertzeichen“ (§ 148 StGB) seit der Postprivatisierung straffrei (Art. 103 Abs. 2 GG)? In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft. Band 111, Heft 2, 1999, S. 388–421, doi:10.1515/zstw.1999.111.2.388.
Wiktionary: Postwertzeichen – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Commons: Briefmarken – Sammlung von Bildern und Videos
Commons: Ganzsachen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Commons: Internationale Antwortscheine – Sammlung von Bildern
Commons: Freistempel – Sammlung von Bildern

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Wertzeichen. In: Duden online. Cornelsen Verlag, abgerufen am 16. Mai 2026.
  2. Postwertzeichen. In: Duden online. Cornelsen Verlag, abgerufen am 16. Mai 2026.
  3. 1 2 § 72 PostG – Postwertzeichen. In: Gesetze im Internet. Bundesministerium der Justiz; Bundesamt für Justiz, abgerufen am 16. Mai 2026.
  4. 1 2 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG), SR 783.0. In: Fedlex. Schweizerische Eidgenossenschaft, abgerufen am 16. Mai 2026.
  5. 1 2 Gesetz vom 2. März 2023 über Postdienste und Paketzustelldienste. In: Lilex. Fürstentum Liechtenstein, abgerufen am 16. Mai 2026.
  6. Briefmarke. In: Duden online. Cornelsen Verlag, abgerufen am 16. Mai 2026.
  7. International Reply Coupons (IRCs). Weltpostverein, abgerufen am 16. Mai 2026 (englisch).
  8. Freistempel. Forschungsgemeinschaft Post- und Absenderfreistempel e. V., abgerufen am 16. Mai 2026.
  9. Großes Handbuch der Philatelie: Verzeichnis und Beschreibung aller staatlichen und privaten Post- und Telegraphen-Wertzeichen sowie der bekannt gewordenen Essais. Die staatlichen Postwertzeichen, Band 2. Heitmann, Leipzig 1890 (deutsche-digitale-bibliothek.de [abgerufen am 16. Mai 2026]).
  10. Großes Handbuch der Philatelie: Verzeichnis und Beschreibung aller staatlichen und privaten Post- und Telegraphen-Wertzeichen sowie der bekannt gewordenen Essais. Die staatlichen Postwertzeichen, Band 2. Heitmann, Leipzig 1890, S. 177 (deutsche-digitale-bibliothek.de [abgerufen am 16. Mai 2026]).
  11. Das Postwertzeichen. Monatsschrift für die gesamte Postwertzeichenkunde. Band 1. Larisch, München 1888 (google.com [abgerufen am 16. Mai 2026]).
  12. Die Postwertzeichen-Kunde. 1. 1890 = Jg. 14. In: Digitale Sammlungen. Bayerische Staatsbibliothek, abgerufen am 16. Mai 2026.
  13. Briefmarke. In: Meyers Großes Konversations-Lexikon. 6. Auflage. Band 3: Bismarck-Archipel–Chemnitz. Bibliographisches Institut, Leipzig / Wien 1905, S. 414–415 (zeno.org).
  14. Josef Kohler: Zum Recht der Briefmarke. In: Archiv für Bürgerliches Recht. Band 6, 1892, S. 316 ff.
  15. Gerold Schmidt: Ist die Fälschung von sog. „Postwertzeichen“ (§ 148 StGB) seit der Postprivatisierung straffrei (Art. 103 Abs. 2 GG)? In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft. Band 111, Nr. 2, 1999, S. 388–421, doi:10.1515/zstw.1999.111.2.388.
  16. 1 2 Beschluss vom 16. Januar 2003 – 10 W (pat) 715/00. (PDF) In: bundespatentgericht.de. Bundespatentgericht, 16. Januar 2003, abgerufen am 16. Mai 2026.
  17. Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG). In: Bundesgesetzblatt. 18. Juli 2024, abgerufen am 16. Mai 2026.
  18. Umtauschfrist für Pfennig- und DM-Briefmarken wirksam. In: Mitteilung der Pressestelle Nr. 137/2005. Bundesgerichtshof, 12. Oktober 2005, abgerufen am 16. Mai 2026.
  19. § 18 Postmarktgesetz. In: Rechtsinformationssystem des Bundes. Bundeskanzleramt der Republik Österreich, abgerufen am 16. Mai 2026.
  20. Anfragebeantwortung 2279/AB XXI. GP. In: Parlament der Republik Österreich. Abgerufen am 16. Mai 2026.