Das Postpersonalrechtsgesetz regelt die rechtliche Stellung der Beschäftigten der ehemaligen Deutschen Bundespost nach deren Privatisierung durch die zweite Postreform.
Erster Abschnitt – Allgemeine dienstrechtliche Regelungen
Die Aktiengesellschaften (Deutsche Post, Deutsche Telekom und Deutsche Postbank) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen §1, Absatz 1. Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.§1, Absatz 2.
Mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister werden die Beamten, deren Beschäftigungsbehörde am Tag zuvor ein Unternehmen der Deutschen Bundespost war, bei der diesem Unternehmen nachfolgenden Aktiengesellschaft beschäftigt §2 Absatz 1.
Nach §2 Absatz 3 stehen die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten weiterhin im Dienste des Bundes; sie sind
Bundesbeamte. Auf sie finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten können ohne Einhaltung des Dienstweges Eingaben an das Bundesministerium der Finanzen richten §2 Absatz 3.
Dienstrechtliche Zuständigkeiten des Bundesministeriums der Finanzen
Nach §3, Absatz 9 liegen die dienstrechtlichen Zuständigkeiten für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten beim Bundesministerium der Finanzen.
Dem Bundesministerium der Finanzen obliegt die Rechtsaufsicht darüber, dass die Organe der Aktiengesellschaft bei der Erfüllung ihrer dienstrechtlichen Befugnisse die Bestimmungen dieses Gesetzes und der anderen Dienstrechtsvorschriften beachten. Im Rahmen dieser Rechtsaufsicht steht dem Bundesministerium der Finanzen ein Weisungsrecht gegenüber den Organen der Aktiengesellschaft zu §20, Absatz 1.
Bei Verletzung dienstrechtlicher Bestimmungen durch die Aktiengesellschaften, soll das Bundesministerium der Finanzen beratend darauf hinwirken, dass die Aktiengesellschaft die Rechtsverletzung behebt. Kommt die Aktiengesellschaft dem innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, soll das Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverletzung selbst beheben. In diesem Falle gehen die der Aktiengesellschaft obliegenden dienstrechtlichen Befugnisse auf das Bundesministerium der Finanzen über §20, Absatz 2.
Nach §20, Absatz 3 kann das Bundesministerium der Finanzen dem für die personellen und sozialen Angelegenheiten
der Beamten zuständigen Vorstandsmitglied die Ausübung dieser Tätigkeit untersagen, wenn es gegen dienstrechtliche Bestimmungen verstößt.
Siebter Abschnitt – Übergang der Arbeitsverhältnisse
Dieser Abschnitt enthält Regelungen zu den betrieblichen Interessenvertretungen. In den Aktiengesellschaften findet nach deren Eintragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung (§24).