Pauschale Beihilfe
Bei der Pauschalen Beihilfe (Hamburger Modell) werden monatlich 50 % der Krankenkassenbeiträge vom Dienstherr übernommen. So erhalten auch gesetzlich versicherte Beamte von ihrem Dienstherren eine finanzielle Entlastung, äquivalent zum Arbeitgeberanteil der TV-L Beschäftigten.
Wahlrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit der Einführung der Pauschalen Beihilfe können versicherungsberechtigte Beamte einmalig wählen, ob sie (a) über die Pauschale Beihilfe in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein möchten oder ob sie (b) über die Individuelle Beihilfe einer privaten Krankenkasse beitreten.
Ein späterer Wechsel von der Pauschalen Beihilfe zur Individuellen Beihilfe wird vom Dienstherr ausgeschlossen.
Finanzielle Entlastung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ohne Pauschale Beihilfe müssen gesetzlich versicherte Beamte 100 % der gesetzlichen Krankenkassenbeiträge alleine tragen.
Mit Pauschaler Beihilfe überweist der Dienstherr jeden Monat pauschal 50 % des monatlichen Krankenkassenbeitrags in Form eines steuerfreien Zuschusses auf die Konten der Beamten. Diese zahlen dann den gesamten Betrag an ihre Krankenkasse. Somit beteiligt sich der Dienstherr indirekt mit der Hälfte der anfallenden Kosten.
Die Beiträge gesetzlicher Krankenkassen steigen prozentual zum Bruttoeinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Diese wird jedes Jahr neu festgelegt[1]. Daraus lassen sich die maximalen monatlichen Kosten für gesetzlich versicherte Beamte mit und ohne Pauschale Beihilfe jährlich neu berechnen. Dabei gilt zu beachten, dass jede Krankenkasse einen individuellen Zusatzbeitragssatz hinzurechnet, welcher in folgender Tabelle nur durch einen durchschnittlich berechneten Satz berücksichtigt wird.
| 2024 | 2025 | 2026 | |
|---|---|---|---|
| Monatliche
Beitragsbemessungsgrenze |
5175,00 € | 5512,50 € | 5812,50 € |
| Ermäßigter Beitragssatz
Ohne Krankengeldanspruch |
14,00 % | 14,00 % | 14,00 % |
| Durchschnittlicher
Zusatzbeitragssatz |
1,7 % | 2,5 % | 2,9 % |
| Maximale Kosten im Monat
Ohne Pauschale Beihilfe |
812,48 € | 909,56 € | 982,31 € |
| Maximale Kosten im Monat
Mit Pauschaler Beihilfe |
406,24 € | 454,78 € | 491,15 € |
Zum Bruttoeinkommen gehören grundsätzlich alle zu versteuernde Einnahmen, also beispielsweise auch Kapitalerträge und Mieteinnahmen.
Das Land Sachsen beschränkt die Pauschale Beihilfe auf den Besoldungsanteil des Bruttoeinkommens. Krankenkassenbeiträge, die darüber hinaus aus anderen Einkünften entstehen, müssen sächsische Beamten in voller Höhe weiterhin selber tragen. Andere Bundesländer, die pauschale Beihilfe anbieten, beziehen sich hingegen auf das gesamte Bruttoeinkommen, also auch auf Kapitalerträge und Mieteinnahmen.
Status der Einführung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bund
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Pauschale Beihilfe wurde bislang nicht auf Bundesebene eingeführt. Der Deutsche Bundestag hat der Bundesregierung in der 20. Legislaturperiode eine Petition zur Erwägung überwiesen, in der die Übernahme des Arbeitgeberanteils durch den Bund für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beamte gefordert wird[2].
Bundesländer
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Pauschale Beihilfe wurde bereits in 11 von 16 Bundesländern eingeführt; in 3 weiteren ist die Einführung geplant.
Hier eine Tabelle der Bundesländer mit dem jeweiligen Status der Einführung und entsprechenden Verweisen:
| Bundesland | Status | Rechtsgrundlage | Verweise |
|---|---|---|---|
| Hamburg | Eingeführt | §80 HmbBG | Antrag Merkblatt |
| Berlin | Eingeführt | §76 LBG | Antrag |
| Bremen | Eingeführt | §80 BremBG | Antrag |
| Sachsen | Eingeführt | §80a Sächsisches Beamtengesetz | Antrag Merkblatt |
| Thüringen | Eingeführt | §72 ThürBG | Antrag Merkblatt |
| Brandenburg | Eingeführt | Antrag Merkblatt | |
| Niedersachsen | Eingeführt | Antrag Merkblatt | |
| Baden-Württemberg | Eingeführt | Antrag Merkblatt | |
| Schleswig-Holstein | Eingeführt | §80a LBG | Antrag Merkblatt |
| Sachsen-Anhalt | Eingeführt | Antrag Merkblatt | |
| Mecklenburg-Vorpommern | Eingeführt | Antrag mit Merkblatt | |
| Nordrhein-Westfalen | Einführung in Koalitionsvertrag beschlossen | Koalitionsvertrag | |
| Rheinland-Pfalz | Schrittweise Einführung in Koalitionsvertrag beschlossen | Koalitionsvertrag | |
| Saarland | Einführung geplant | Stellungnahme | |
| Hessen | Nicht eingeführt | Stellungnahme | |
| Bayern | Nicht eingeführt | Stellungnahme |
Sonderregelungen und -Modelle
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ausschlüsse
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Schleswig-Holstein schließt Beamte, die vor Inkrafttreten der Regelung bereits verbeamtet und nicht gesetzlich versichert waren grundsätzlich von dem Wahlrecht auf Pauschale Beihilfe aus.[3]
Schrittweise Einführung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Rheinland-Pfalz plant die Pauschale Beihilfe schrittweise einzuführen. Zunächst sollen nur jene Beamte das Wahlrecht auf Pauschalen Beihilfe erhalten, "für die aufgrund ihres individuellen Gesundheitsrisikos die private Krankenversicherung eine besondere finanzielle Belastung darstellt"[4]. Im Koalitionsvertrag wird eine spätere Ausweitung des Wahlrechts angedeutet.
Sachleistungsbeihilfe
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Hessen hat als einziges Bundesland die sogenannte Sachleistungsbeihilfe. Durch sie erhalten gesetzlich versicherte Beamte nicht pauschal, sondern nur „Im günstigsten Fall“ 50 % ihrer Krankenkassenbeiträge vom Dienstherr zurück. Dieser Fall tritt nur dann ein, wenn die jährlichen Kosten der in Anspruch genommenen Leistungen bei der gesetzlichen Krankenkasse (z. B. Arztbesuche, Medikamentzuschüsse usw.) die jährlich gezahlten Krankenkassenbeiträge erreichen oder übersteigen. Die Nachweise über die in Anspruch genommenen Leistungen müssen dazu über ein Formular mit Belegen jährlich bei der Beihilfestelle eingereicht werden[5][6].
Im derzeit gültigen hessischen Koalitionsvertrag[7] wurde vereinbart, dass die Sachleistungsbeihilfe evaluiert werden soll[8], da sich die SPD in den Koalitionsverhandlungen für die Einführung der Pauschalen Beihilfe einsetzte[9].
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Abgerufen am 27. März 2024.
- ↑ Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages: Votum und Begründung zu Petition 91423. In: Deutscher Bundestag. 21. September 2023, abgerufen am 23. Mai 2024.
- ↑ Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein. Abgerufen am 28. März 2024.
- ↑ Koalitionsvertrag RLP. Abgerufen am 2. Mai 2026.
- ↑ Bürgerservice Hessenrecht. Abgerufen am 28. März 2024.
- ↑ Pauschale Beihilfe. 26. März 2020, abgerufen am 27. März 2024 (deutsch).
- ↑ Koalitionsvertrag Hessen. Abgerufen am 29. März 2024.
- ↑ Warum bevorzugen Sie die hessische Sachleistungsbeihilfe einer Pauschalen Beihilfe? (Bezug auf Frage von Herr G. vom 10.2.) | Frage an Maximilian Schimmel (CDU). Abgerufen am 29. März 2024.
- ↑ Wird sich die SPD weiterhin für die Einführung der pauschalen Beihilfe einsetzen? | Frage an Günter Rudolph (SPD). Abgerufen am 29. März 2024.