Personenbeförderungsgesetz (Deutschland)
| Basisdaten | ||
|---|---|---|
| Titel: | Personenbeförderungsgesetz | |
| Abkürzung: | PBefG | |
| Art: | Bundesgesetz | |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland | |
| Rechtsmaterie: | Wirtschaftsverwaltungsrecht, Verkehrsrecht | |
| Fundstellennachweis: | 9240-1 | |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 21. März 1961 (BGBl. 1961 I S. 241) | |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 1964 | |
| Neubekanntmachung vom: | 8. August 1990 | |
| Letzte Änderung durch: | Art. 3 Abs. 2 G vom 15. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 148 vom 20. Mai 2026) | |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Dezember 2028 (Art. 5 S. 2 G vom 15. Mai 2026) | |
| GESTA: | C056 | |
| Weblink: | Text des Gesetzes | |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | ||
| Linienverkehr § 42 PBefG | Gelegenheitsverkehr § 46 PBefG |
|---|---|
|
|
Für von den Merkmalen der im PbefG benannten Verkehrsarten abweichende Verkehrsangebote wie bspw. On-Demand-Verkehr oder Bedarfsverkehr werden gemäß § 2 Abs. 6 PBefG Genehmigungen nach denjenigen Vorschriften des PbefG erteilt, denen diese Angebote am ehesten ähneln. Für die Erprobung neuer Verkehrsarten sind Genehmigungen nach § 2 Abs. 7 PBefG für maximal vier Jahre möglich.
Genehmigungspflicht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Personenbeförderungsgesetz unterliegen gemäß § 9 PBefG folgende Fälle der Genehmigungspflicht:
- Bau, Betrieb und Linienführung von Straßenbahnen
- Bau, Betrieb und Linienführung von O-Bussen
- Einrichtung, Linienführung und Betrieb von Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
- Betrieb von Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
- Form des Gelegenheitsverkehrs sowie einzusetzende Kraftfahrzeuge bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen
Der Zustimmung der Genehmigungsbehörden bedürfen weiterhin:
- Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen beim Verkehr mit Straßenbahnen (§ 39 PBefG), O-Bussen (§ 41 PBefG i. V. m. § 39 PBefG) und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 45 PBefG i. V. m. § 39 PBefG, mit Ausnahme der Beförderungsentgelte im Fernverkehr mit Kraftfahrzeugen)
- Fahrpläne und deren Änderungen, soweit nicht geringfügig oder im Rahmen eines gemäß Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bestellten ÖPNV-Angebots, in diesen Fällen reicht eine Anzeige aus (§ 40 PBefG).
- Einstellung eines Linienverkehrs (§ 21 PBefG, gilt nicht im Linienfernverkehr)
- Wechsel des Geschäftsführers oder des Verkehrsleiters (§ 25 PBefG i. V. m. § 13 PBefG)
- Änderungen im Fuhrpark beim Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen (§ 17 Abs. 2 PBefG)
Im Übrigen sind die Unternehmer verpflichtet, alle wesentlichen Veränderungen bei den Genehmigungstatbeständen anzuzeigen (§ 54 PBefG).
Genehmigung für einen Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Antragstellung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Für den gewerblichen Betrieb von Kraftomnibussen wird eine Genehmigung von der Verkehrsbehörde benötigt. Ausnahmen sind in der Freistellungs-Verordnung aufgelistet.[20] Für die Antragstellung müssen Nachweise der natürlichen Person, der juristischen Person vorliegen und die Sach- und Fachkunde vorhanden sein. Die Anforderungen für die Zulassung als Unternehmer richten sich nach den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Dazu müssen folgende Unterlagen vorliegen:
| Person | Unterlagen |
|---|---|
| … der natürlichen Person |
|
Fach- und Sachkunde
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Als wichtigster Bestandteil des Antrags muss die Fach- und Sachkunde nachgewiesen sein. Dazu muss der Verkehrsleiter eine Prüfung für den Personenkraftverkehr erfolgreich bestanden haben. Die einzureichenden Unterlagen unterscheiden sich nach zwei Fällen:
| Verkehrsleiter = Antragsteller | Verkehrsleiter = andere Person |
|---|---|
| Fach- und Sachkunde nach EU 1071 der IHK |
|
Weitere Unterlagen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Neben der natürlichen Person müssen auch für die juristische Person Unterlagen vorgelegt werden. Dies sind mindestens:
| Person | Unterlagen |
|---|---|
| … für die juristische Person |
Die weiteren Unterlagen unterscheiden sich nach der Unternehmensform:
| Handelsform | Unternehmensart | Unterlagen |
|---|---|---|
| Kaufmann (nicht im Handelsregister eingetragen) | e.K. |
|
| Kaufmann (im Handelsregister eingetragen) | e.K. |
|
| Unternehmen | GmbH, GmbH & Co. KG, UG |
|
| Verein | e. V. |
|
Anhörung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit der Antragstellung beginnt die Anhörung gemäß § 14 Abs. 2 PBefG. Alle Stellen haben 14 Tage Zeit, sich zu dem Antrag zu äußern und Einwände oder Bedenken zu erheben. Die Anhörung unterscheidet sich zwischen Erst- und Folgeantrag sowie zwischen der Verkehrsart.
| Antrag | Linienverkehr | Gelegenheitsverkehr |
|---|---|---|
| Erstantrag |
|
|
| Folgeantrag |
|
|
Weitere Stellen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Sofern Probleme aus den Unterlagen oder den eingegangenen Stellungnahmen ersichtlich werden, können weitere Stellen angehört oder Unterlagen abgefordert werden. Dies sind:
- im Fall der Arbeitslosigkeit: die Agentur für Arbeit
- im Fall der Insolvenz: der Insolvenzverwalter und das Europäische Insolvenzregister
- im Fall von Straftaten: die Staatsanwaltschaft oder das Gericht als Entscheidungsinstanz
Berlin
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Für Berlin nimmt das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten die Aufgaben nach dem PBefG wahr. Im Rahmen eines Antrags werden verschiedene Institutionen angehört:
| Antrag | Linienverkehr | Gelegenheitsverkehr |
|---|---|---|
| Erstantrag |
|
|
| Folgeantrag |
|
|
| Zeitenanzeige | Verkehrsbehörden | Antragsart existiert im Gelegenheitsverkehr nicht |
Prüfung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erfolgt eine intensive Prüfung. Dafür müssen die Unterlagen vollständig und korrekt sein. Die Prüfung umfasst die Durchsicht der Unterlagen und eine Abfrage im Fahreignungsregister. Bezüglich des Verkehrsleiters wird die Einhaltung der Höchstzahl der Fahrzeuge überprüft. Um einen Überblick über das Unternehmen zu erhalten, kann die Behörde auf der Homepage und im Impressum recherchieren. Im Linienverkehr wird anhand des Fahrplans zusätzlich geprüft, ob die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden und die maximale Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen überhaupt machbar ist. Anhand aller Informationen muss festgestellt werden, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit, die persönliche Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung gegeben sind.
Gebühr
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Gebühr richtet sich nach der Kostenverordnung und dem Richtsatzkatalog.[21][22]
Bekanntgabe
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Bekanntgabe der Entscheidung erfolgt als Verwaltungsakt in Form eines Genehmigungsbescheids. Die Bestandteile unterscheiden sich nach der Verkehrsart:
| Verkehrsart | Bescheid | Anlage |
|---|---|---|
| Linienverkehr D |
|
Fahrplan |
| Linienverkehr EU |
|
|
| Linienverkehr in Drittstaaten |
|
|
Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung nicht genehmigungsfähig ist, erfolgt eine Versagung. Dies ist zum Beispiel bei schweren Straftaten, einer Insolvenz des Geschäftsführers oder wiederholten Verstößen gegen das Personenbeförderungsgesetz möglich.
Urkunde
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Sobald der Bescheid durch Unterschrift des Rechtsmittelverzichts oder Fristablauf rechtmäßig geworden ist, erfolgt die Aushändigung einer Urkunde. Die Bestandteile unterscheiden sich ebenfalls nach der Verkehrsart und geben den Inhalt des Bescheids wieder. Für den Linienverkehr in EU-Staaten erfolgt die Ausgabe der Urkunde als EU-Gemeinschaftslizenz. Dies wird in der Verkehrsunternehmensdatei eingetragen.
Bei Verlust einer Urkunde wird dies in einer Kraftloserklärung im Amtsblatt veröffentlicht und kostenpflichtig ein Ersatz ausgestellt.
Versagung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Form einer Versagung ist durch § 15 PBefG geregelt. Sie muss schriftlich erfolgen. Eine Versagung kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, zum Beispiel wenn eine Insolvenz des Geschäftsführers vorliegt oder schwere Straftaten begangen wurden. Weitere Gründe ergeben sich aus Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.
Änderungen des Fuhrparks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Für die Erweiterung des Fuhrparks im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen müssen eine Fahrzeugliste, die Zulassungsbescheinigung, eine Eigenkapitalbescheinigung und eine aktuelle Bescheinigung in Steuersachen bei der Verkehrsbehörde eingereicht werden. Danach findet eine Anhörung wie im Genehmigungsverfahren statt. Die Mitteilung des Ausgangs des Verfahrens und der Gebühr erfolgt per Bescheid. Nach Abgabe des Rechtsmittelverzichts erfolgt die Ausgabe der Urkunden. Der Austausch eines Fahrzeugs muss gemäß § 54 Abs. 2 PBefG mitgeteilt werden. Die Aus- und Eintragung in der Datenbank erfolgt gebührenfrei.[23][24][25]
Genehmigung für einen Straßenbahn- oder Obusverkehr
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Voraussetzung für eine Genehmigung gemäß § 9 PBefG bei diesen Verkehrsarten ist die zuvor erfolgte Planfeststellung gemäß § 28 PBefG (für Obusse i. V. m. § 41 PBefG). Für die Liniengenehmigung gelten im Übrigen grundsätzlich für alle Linienverkehre vergleichbare Voraussetzungen.
Kritik
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Personenbeförderungsgesetz ist insbesondere im Zuge der Diskussion um den Markteintritt von Ridesharing- und Rideselling-Anbietern wie Uber oder MyTaxi in die Kritik geraten. Vor allem seine Regelungen zu Taxi- und Mietwagenverkehren werden von diesen neuen Anbietern als antiquiert und unflexibel betrachtet, ähnlich äußerten sich die Monopolkommission und der im Bereich Car-Sharing und der Verkehrswende forschende Soziologe Andreas Knie.[26][27] Das Taxigewerbe betont dagegen den mit den Regelungen des PBefG verbundenen Schutz von Unternehmen und Kunden vor Dumping und unlauterem Wettbewerb.[28]
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Thomas Hilpert: Fahrgastrechte und -pflichten der ÖPNV-Linienverkehre nach dem PBefG. Kölner Wissenschaftsverlag, Köln 2012, ISBN 978-3-942720-18-2
- Benjamin Linke: Die Gewährleistung des Daseinsvorsorgeauftrags im öffentlichen Personennahverkehr. Baden-Baden 2010, ISBN 978-3-8329-5502-1
- Fromm, Fey, Sellmann, Zuck: Personenbeförderungsrecht. Kommentar. 3. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2001
- Michael Bauer: PBefG. Kommentar. 1. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2009
- Bidinger u. a.: Personenbeförderungsrecht. Loseblattsammlung, Verlag Erich Schmidt, Berlin
- Fielitz, Grätz: PBefG. Kommentar. Loseblattsammlung, Verlag Wolters Kluwer, Köln
- Helga Kober-Dehm, Peter Meier-Beck: Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Personenbeförderungs- und Reiserecht. In: Reiserecht aktuell (RRa) 06/2011, S. (Vorgängeraufsatz: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Personenbeförderungs- und Reiserecht in den Jahren 2009 und 2010. In: Reiserecht aktuell (RRa) 06/2010, S. 250)
- Hubertus Baumeister (Hrsg.): Recht des ÖPNV. Praxishandbuch für den Nahverkehr mit VO (EG) Nr. 1370/2007, PBefG und ÖPNV-Gesetzen der Länder, Band 2: Kommentar, DVV Media Group, Hamburg 2013, ISBN 978-3-7771-0455-3
- Saxinger, Winnes: Recht des öffentlichen Personennahverkehrs. Loseblattsammlung, Carl-Link-Verlag, ISBN 978-3-556-06086-5
- Wüstenberg: Änderungen im Personenbeförderungsgesetz 2021, in: Zeitschrift für das Recht der Transportwirtschaft (RdTW) 2021, S. 250–260.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Anmerkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Erläuterung: § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG will vor allem Gefälligkeitsfahrten, wie die Mitnahme von Bekannten auf Ferienreisen oder von Kollegen auf der Fahrt zur Arbeitsstelle vom Genehmigungszwang ausnehmen. Betriebskosten sind dabei nicht mit den Selbstkosten gleichzusetzen. Der Begriff umfasst hier nur die „beweglichen“ Kosten der Fahrt für Treibstoff, Öl, Abnutzung der Reifen, Reinigung nach der Fahrt und ähnliches. Feste Kosten wie Steuern, Versicherung und Garagenmiete werden nicht mit umfasst. Gesamtentgelt meint die Summe der von Mitfahrern geleisteten Einzelentgelte.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Fromm, Fey, Sellmann, Zuck: Personenbeförderungsrecht. Kommentar. 3. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2001, § 1 PBefG, Rn. 7
- ↑ vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 4. August 2009, Az. Au 3 K 08.1669, Rn. 34 mit weiteren Nachweisen; veröffentlicht bei Juris
- ↑ RGBl. I S. 1217
- ↑ RGBl. I S. 1319
- ↑ BGBl. 1952 I S. 21
- ↑ RGBl. I S. 231
- ↑ RGBl. I S. 1247
- ↑ Änderungsstand ab 15. Dezember 2010 hier, originale Fassung unter Nr. 15, abgerufen am 27. Oktober 2017.
- ↑ Übersicht beim Bundesamt für Güterverkehr mit weiterführenden Links (unter anderem auf die EU-Verordnungen)
- ↑ Übersicht der Handelskammer Hamburg mit weiterführenden Hinweisen ( vom 2. April 2015 im Internet Archive)
- ↑ Bericht aus dem Deutschen Bundestag unter dem Stichwort „Marktzugang im Güterkraftverkehr neu geregelt“ zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes (BT-Drs. 17/6262)
- ↑ Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 2013 (BGBl. I S. 347) geändert worden ist
- ↑ Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung – VUDat-DV) vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3126), PDF
- ↑ vgl. dazu auch Öffentlicher Personennahverkehr#Europarecht
- ↑ BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010, Az. 3 C 14.09
- ↑ Pressemitteilung des BVerwG Nr. 56/2010
- ↑ Pressemitteilung Nr. 161/11 ( vom 3. Dezember 2013 im Internet Archive) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 3. August 2011: „Bundeskabinett beschließt Liberalisierung des Fernbuslinienverkehrs“
- ↑ Pressemitteilung ( vom 6. Januar 2013 im Webarchiv archive.today) des BMVBS vom 14. September 2012: „Durchbruch zur Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes“ (mit Link auf eine entsprechende Pressemitteilung der beteiligten Bundestagsfraktionen vom gleichen Tage)
- ↑ 902. Sitzung des Bundesrates vom 2. November 2012, dort Punkt 5 (zur Bundesrats-Drucksache 586/12)Archivierte Kopie ( vom 10. Februar 2013 im Webarchiv archive.today)
- ↑ Freistellungs-Verordnung – abgerufen am 22. Juni 2019
- ↑ Volltext der Kostenverordnung – abgerufen am 28. Mai 2019
- ↑ Richtsatzkatalog im Web – abgerufen am 28. Mai 2019
- ↑ Volltext des Gesetzes – abgerufen am 28. Mai 2019
- ↑ Holger Zuck, Klaus-Albrecht Sellmann: Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl. 2013
- ↑ Karl-Heinz Fielitz, Thomas Grätz: Kommentar Personenbeförderungsgesetz, 2018
- ↑ RP-online: Ein Monopol gerät ins Wanken. Die Taxi-Branche kämpft gegen Neuerungen., 2. Juni 2015, abgerufen am 26. Juli 2017
- ↑ Stefan Krempl: Netzregeln: Soziologe fordert Verbot eigener Autos. heise online, 3. November 2016, abgerufen am 26. Juli 2017
- ↑ Richard Leipold: Taxigewerbe in Berlin meldet: Uber Black vorläufig K.O. Berliner Taxi-Vereinigung, 15. Januar 2016, abgerufen am 26. Juli 2017