Generalunternehmer
Der Generalunternehmer (GU) erbringt sämtliche Bauleistungen für die Errichtung eines Bauwerkes. Diese Form des Bauvertrages als ein Typ des Werkvertrages wird als Generalunternehmervertrag bezeichnet. Im Gegensatz zum Alleinunternehmer hat der Generalunternehmer mit dem Bauherrn vereinbart, dass er (Teil-)Leistungen weiter delegieren darf. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Generalunternehmer einziger Vertragspartner des Bauherrn ist und die volle Verantwortung für die Gesamtleistung zu tragen hat.
Der GU im engeren Sinne muß dabei zumindest einen Teil der Bauleistungen im eigenen Unternehmen erbringen. Die übrigen Leistungen kann er an Subunternehmer weitergeben. Nicht zum Umfang der GU-Leistung gehören hingegen Planungsleistungen.
Für den Bauherrn bietet der GU-Einsatz den Vorteil, dass er bzw. der von ihm beauftragte Planer die Koordination der einzelnen Gewerke nicht übernehmen muß. Auch bei Mängeln, die beim gewerksweisen Unternehmereinsatz nicht eindeutig zuordenbar wären, braucht er sich nur an den GU zu wenden.
Umgangssprachlich werden auch oft die folgenden Unternehmereinsatzformen als GU bezeichnet: Soweit ein Unternehmer die kompletten Bauleistungen erbringt, aber komplett außerhalb des eigenen Unternehmens, spricht man vom Generalübernehmer. Werden zusätzlich die Planungsleistungen übernommen, spricht man vom Totalunternehmer (mit Eigenleistung) bzw. Totalübernehmer (ohne Eigenleistung).
Übersicht
Datei:Unternehmer-Einsatzformen.png
Siehe auch: Bauvertrag