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Landstände

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Als Landstände bezeichnete man in den europäischen Gesellschaften des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit die politischen Vertretungen der Stände gegenüber einem Landesherrn. Diese, beispielsweise Grafen, Herzöge oder Fürstbischöfe rangierten wiederum direkt unter dem König oder dem römisch-deutschen Kaiser und bildeten zusammen mit den Freien und Reichsstädten die Reichsstände.

Landstände nahmen einerseits an der landesherrlichen Macht teil, standen jedoch andererseits als eigenständige Interessenvertretung und damit als Gegenpol dem Fürsten gegenüber. Sie bildeten sich als Korporationen im Spätmittelalter und in der Frühen Neuzeit unter den verschiedensten Bezeichnungen in ganz Europa. Kennzeichen aller europäischen Landstände war das Recht auf Steuerbewilligung, mit dem sie eine wichtige Einflussmöglichkeit auf die Politik des jeweiligen Herrschers hatten. Die ständische Verfassung stellte eine vormoderne Stufe des parlamentarischen Systems dar.[1]

Die Bezeichnungen für Ständekorporationen in Europa waren z. B. États généraux (Frankreich), Cortes (Kastilien, Aragón, Portugal), Parliament (England), Ståndsriksdag (Schweden), Staten-Generaal (Niederlande), Rigsrådet (Dänemark), Sejm (Polen)[1] und Český zemský sněm in Böhmen.

Die Zusammensetzung der Landstände war je nach Land und Zeit sehr verschieden. Außerdem wurden sowohl die Vertretungen der älteren Ständeordnung, in der das ständische Element vorherrschend war, als auch die Volksvertretungen der neueren Repräsentativsysteme als Landstände bezeichnet. Sowohl in der Ständeordnung als auch in den neueren Repräsentativsystemen war für die allgemeine Versammlung der Landstände die Bezeichnung Landtag gebräuchlich geworden. Die Gesamtheit der Landstände eines Herrschaftsgebietes wurde auch Landschaft genannt.

Im älteren ständischen System bestanden die Landstände ursprünglich aus der Versammlung der Abgeordneten der privilegierten Stände eines Landes, dem Adel und dem Klerus, welche sich zu einer festen Körperschaft zusammengeschlossen hatten. Später kamen daneben auch Vertreter von Städten hinzu. In einzelnen Fällen (bspw. in Tirol, Württemberg oder Mecklenburg) waren auch freie Bauern als Abgeordnete des Bauernstandes zur Mitsprache berechtigt.[2] Eine eigentümliche Ausnahme bildeten hier die Stände des Landes Hadeln: Diese wurden fast ausschließlich aus Großbauern gebildet.[3]

Auf den Landtagen wurden die Landstände in einzelne Kurien (Abteilungen) eingeteilt. So wurden in der Regel drei Kurien unterschieden: die Prälaten, die Ritterschaft und die Städte.[4] Die früheren Landstände vertraten allerdings zunächst nur die Rechte ihres eigenen Standes und konnten jedenfalls nur mittelbar zugleich auch als Vertretung der gesamten Bevölkerung ihres Landes gelten. In den Ständeordnungen konnte der Landesfürst im Gegensatz zu absolutistischen Herrschaftssystemen außerhalb seines eigenen Herrschaftsgebietes (Kammergüter) ohne die Einwilligung der Landstände keine neuen Steuern erheben und neue Gesetze verabschieden.[2] Die Landstände hatten in einzelnen Beziehungen auch Anteil an der Rechtspflege und anderen öffentlichen Angelegenheiten. Die Grenzen ihrer Befugnisse waren in der Regel aber nicht genau bestimmt.

Zum Teil wurde die Bezeichnung Landstände auch für die konstitutionellen Volksvertretungen der neueren Repräsentativsysteme beibehalten, die in vielen Staaten im Laufe des 19. Jahrhunderts an die Stelle der privilegierten Stände der Ständeordnung getreten waren.[5] In diesem Sinne verlangte die Deutsche Bundesakte, dass die Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes eine landständische Verfassung haben sollten.

Die Entstehung der Landstände kam erst im 14. Jahrhundert auf. Die Bezeichnung „Landstände“ tauchte im Mittelhochdeutschen noch nicht auf und wurde wohl erst später aus dem französischen Wort états übersetzt.[4] Zwar fanden nach den Aufzeichnungen des römischen Historikers Tacitus schon in der Antike Mitbestimmungen bei wichtigeren öffentlichen Angelegenheiten statt. Nach dem alten germanischen Recht wurden Volks- und Gerichtsversammlungen, das sogenannte Thing, unter freiem Himmel abgehalten. Auch im späteren Fränkischen Reich existierte mit den allgemeinen Versammlungen des Adels und der Geistlichkeit, den sogenannten Placita eine gewisse Art von Repräsentation des Volkes. Auch bei einzelnen Volksstämmen, z. B. den Bayern und Sachsen, gab es derartige Versammlungen. Allerdings entsprachen diese Versammlungen nicht den festen Zusammenschlüssen der Landstände, wie sie sich im 14. Jahrhundert herausbildeten. Auf den Hof- u. Rittertagen und den Landthingen des 12. und 13. Jahrhunderts wurden zwar Gegenstände der allgemeinen Landeswohlfahrt verhandelt, aber den Versammlungen fehlte noch der Charakter der Verbindung zu einer selbständigen Körperschaft.

Entstehung der Landstände

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Seit dem 14. Jahrhundert bildeten sich mit der Entwicklung der Landeshoheit und mit der festeren Begrenzung des Territorialbestandes der einzelnen Herrschaften die eigentlichen Landstände aus den eingesessenen Herren, Vasallen und Ministerialen heraus.[6] Diese fingen an, sich über ihre Rechte und Freiheiten von den Landesherrn urkundliche Zusicherungen erteilen zu lassen und schlossen untereinander Bündnisse zur Wahrung ihrer eigenen Rechte und Freiheiten.[4]

Für den Zusammenschluss zu festen Organisationen bestanden verschiedene Gründe. Zum einen verlangten die Landesherren jetzt häufig Steuern und die größeren Grundbesitzer wollten sich von dem Landesherrn bestimmtere Versprechungen über die künftige Anlegung der Steuern geben lassen.[6] Zum anderen waren Streitigkeiten über Sukzessionsverhältnisse, der Übergang des Landes an einen neuen Herrn oder die Wiedervereinigung getrennter Landesteile Veranlassung zur Bildung einer festen Vereinigung.[6] Aus den dabei gewonnenen Privilegien bildete sich nach und nach eine Summe von Landesfreiheiten der Landstände gegenüber den Landesherren heraus.

Im 15. und 16. Jahrhundert wuchs der Einfluss der Landstände. Die Landesherren waren wegen der Beschränktheit ihrer eigenen Mittel oft auf die Unterstützung ihrer Landstände angewiesen, womit diese an Bedeutung gewannen. Daher traten die Landstände im 15. und 16. Jahrhundert häufig sogar als wirkliche Mitregenten auf und beschäftigten sich mit allen wichtigeren Angelegenheiten, selbst solchen, die zunächst nur die fürstliche Familie angingen.[6] Aus der ursprünglichen Pflicht der Vasallen, ihren Lehnsherrn in bestimmten Fällen mit besonderen Leistungen zu unterstützen, entwickelte sich das Steuerbewilligungsrecht der Landstände.[7] Es folgte die Gründung eigener landschaftlicher Kassen, in die zunächst die bewilligten Steuern eingezahlt wurden, um von da aus erst in die fürstlichen Kassen übergeführt zu werden. Für die Abwicklung setzten die Landstände vielfach ständig tagende Gremien (genannt Collegium, Ausschuss, Kommissariat, Verordnung usw.) ein und bauten repräsentative Gebäude. Über diese Gremien und eine ausdifferenzierte Verwaltung bot sich den Landständen die Möglichkeit, die staatlichen Tätigkeiten und die Finanzverwaltung mit zu überwachen.[1]

Bedeutung der Landstände

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Gemäß dem Verständnis der Zeit waren der Herrscher zu „Schutz und Schirm“, die Stände im Gegenzug zu „Rat und Hilfe“ verpflichtet. Diese gegenseitige Verpflichtung („mutua obligatio“) begründete die frühneuzeitliche Staatsbildung. In ihrer ersten Phase wandelte sich der „Domänenstaat“, der aus dem Eigengut und den nutzbaren Rechten des Herrschers finanziert wurde, zum „Steuerstaat“ der beginnenden Neuzeit.[1]

Niedergang der Landstände

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Im 17. Jahrhundert begann durch den Dreißigjährigen Krieg der Niedergang der Landstände in den meisten deutschen Staaten.[2] Dieser setzte sich im 18. Jahrhundert fort.

Mit der wachsenden Macht des Landesfürstentums (gemäß den Vorstellungen des Absolutismus) und der Entwicklung eines fürstlichen Beamtenstandes sank die Macht der Landstände, die in vielen Territorien fast bedeutungslos wurde, in andern Gebieten aber auch im 18. Jahrhundert noch großen Einfluss auf die Landesverwaltung besaßen.[7] Dazu trug besonders die völlige Veränderung des Kriegswesens mit der Entstehung von Stehenden Heeren bei, welche die Macht in den Händen der Landesherren konzentrierte. Zudem beschränkte die Reichsgesetzgebung die Selbständigkeit der Landstände.[6] Im „Steuerstaat“ der beginnenden Neuzeit hatten die Stände nur noch die Finanzmittel für eine wachsende Staatlichkeit bereitzustellen.[1] Einen weiteren Verlust an Einflussnahme der Stände brachte die zunehmende Mediatisierung.

In Württemberg erhielt sich ihre volle Wirksamkeit bis 1805.[2] Im Königreich Sachsen behielten die Landstände bis zur Einführung der konstitutionellen Verfassung 1831 ihre Vormachtstellung. In Mecklenburg konnte die Union der Landstände sogar bis 1918 ihre Macht bei der Verwaltung des Landes erhalten. In Niedersachsen existieren „Landschaften“ mit ständischer Verfassung bis heute fort.

Einzelne Landstände

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Johann Jacob Moser gibt 1769 folgende Landstände an:

Landstände Land Anmerkung
Landstände des Fürstentums AnhaltFürstentum AnhaltPrälaten, Freiherren und Ritterschaft, Städte
Landschaft der Markgrafschaft BadenMarkgrafschaft BadenStädte und Ämter, bis 1629
Landstände der Markgrafschaft Baden-BadenMarkgrafschaft Baden-BadenPrälaten, Städte
Markgräfler LandständeMarkgrafschaft Baden-Durlachnur Städte
Landstände des Hochstifts BambergHochstift BambergPrälaten, Ritterschaft, Landschaft
Landstände des Hochstifts BaselHochstift BaselPrälaten, Ritterschaft, Dorf Burgtal, Städte, Oberämter, freie Berge
Bayerische LandständeKurfürstentum BayernPrälaten, Ritter und Adel, Bürgerstand Städte und Märkte
Landstände des Fürstentums BayreuthFürstentum Bayreuthursprünglich Prälaten, Ritterschaft und als 'Landschaft' bezeichnete Vertretern der Städte und Ämter, später nur noch die letzte Kurie
Landstände der Grafschaft BentheimGrafschaft BentheimAdel, Klöster, Städte
Landstände des Stifts FuldaStift FuldaKapitels, Ritterschaft, Städte, ab 1599 zusätzlich Kollegiatstifte
Landstände der KurmarkKurbrandenburgPrälaten, Grafen, Ritterschaft, Städte
Landstände der AltmarkKurbrandenburgRitterschaft, Städte
Landstände der MittelmarkKurbrandenburgRitterschaft, Städte
Landstände der NeumarkKurbrandenburgRitterschaft, Städte
Landstände der UckermarkKurbrandenburgRitterschaft, Städte
Landstände des Hochstifts CamminKurbrandenburgRitterschaft, Städte
Landstände des Herzogtums Cleve mit Grafschaft MarkKurbrandenburgRitterschaft, Städte
Landstände des Fürstentums HalberstadtKurbrandenburg, Fürstentum HalberstadtPrälaten, Ritterschaft, Städte
Landstände des Herzogtums HinterpommernKurbrandenburg, HinterpommernPrälaten, Grafen und Herren, Städte
Landstände des Herzogtums MagdeburgKurbrandenburg, Herzogtum MagdeburgPrälaten, Ritterschaft, Städte
Landstände des Fürstentums MindenKurbrandenburg, Fürstentum MindenClerisey, Ritterschaft, Stadt Minden
Ostfriesische LandschaftKurbrandenburg, OstfrieslandRitterschaft, Städte, Hausmannstand
Landstände der Grafschaft RavensbergKurbrandenburgRitterschaft, Städte
Landstände des Fürstentums LüneburgKurhannover, Fürstentum LüneburgPrälaten, Ritterschaft, Städte
Landstände des Fürstentums CalenbergKurhannover, Fürstentum CalenbergPrälaten, Ritterschaft, Städte
Landstände des Fürstentums GrubenhagenKurhannover, Fürstentum GrubenhagenPrälaten, Ritterschaft, Städte
Landstände des Fürstentums WolfenbüttelKurhannover, Fürstentum WolfenbüttelPrälaten, Ritterschaft, Städte
Landstände des Herzogtums BremenKurhannover, Herzogtum BremenPrälaten, Ritterschaft, Städte
Landstände des Herzogtums VerdenKurhannover, Herzogtum VerdenRitterschaft, Stadt Verden
Hadler StändeKurhannover, Land HadelnSchulzen und Schöffen, Kirchspiele, Stadt Otterndorf
Landstände der Grafschaft HoyaKurhannover, Grafschaft HoyaPrälaten, Ritterschaft, Stadt Nienburg und Flecken
Landstände des Fürstentums Sachsen-LauenburgKurhannover, Sachsen-LauenburgRitterschaft, Städte
Landtage des Erzstifts BremenErzstift BremenDomkapitel, Prälaten, Ritterschaft, Städte
Landstände der Reichsabtei KornelimünsterReichsabtei KornelimünsterGemeindeverordnete bildeten eine Art von Landständen
Landstände des Stifts EssenStift EssenGräflicher Stand der Frauen, Kanoniker, Adel
Landstände der Grafschaft Henneberg(gefürstete) Grafschaft Henneberg1543
Landstände der Landgrafschaft HessenLandgrafschaft Hessen-DarmstadtPrälaten, Ritterschaft, Städte
Landstände der Landgrafschaft HessenLandgrafschaft Hessen-KasselPrälaten, Ritterschaft, Städte
Landstände des Hochstifts HildesheimHochstift HildesheimDomkapitel, Stifter, Ritterschaft, Städte
Landstände des Herzogtums HolsteinHerzogtum HolsteinPrälaten, Ritterschaft, Städte (1840 mit Schleswig)
Landstände des Fürststifts KemptenFürststift KemptenDorfschaften
Landstände des Kurfürstentums KölnKurfürstentum KölnPrälaten, Ritterschaft, Städte, eigenes Kollegium der kölnischen Grafen
Landstände des Herzogtums WestfalenHerzogtum WestfalenRitterschaft, Städte
Landstände der Grafschaft LippeGrafschaft LippeRitterschaft, Städte
Landstände des Hochstifts LüttichHochstift LüttichDomkapitel, Adel, Städte
Landstände des EichsfeldesKurfürstentum Mainz, EichsfeldPrälaten
Landstände der Grafschaft MansfeldGrafschaft Mansfeld
Landstände des Herzogtums MecklenburgHerzogtum MecklenburgRitterschaft, Städte
Landstände des Hochstifts MünsterHochstift MünsterGeistlichkeit, Adel, Städte
Landstände der Burggrafschaft NürnbergBurggrafschaft Nürnberg
Landstände des Fürstentums OnolzbachFürstentum Onolzbach
Landstände des Hochstifts OsnabrückHochstift OsnabrückDomkapitel, Adel, Städte
Böhmische LandständeBöhmenPrälaten, Herren, Ritter, Städte
Breisgauer LandständeBreisgauPrälaten, Ritter, Dritter Stand, Städte und Kameralherrschaften
Görzer LandständeGörzAdel
Kärntener LandständeKärntenPrälaten, Herren, Ritter, Städte
Landstände von KrainKrainPrälaten, Herren, Ritter, Städte
Mährische LandständeMährenPrälaten, Herren, Ritter, Städte
Landstände von Österreich unter der EnnsÖsterreich unter der Enns, UnterösterereichPrälaten, Herren, Ritter, Städte
Landstände von Österreich ob der EnnsÖsterreich ob der Enns, OberösterereichPrälaten, Herren, Ritter, Städte
Landstände von Österreichisch OberschlesienOberschlesien
Landstände der Österreichischen NiederlandeÖsterreichische Niederlande
Landstände von Schwäbisch-ÖsterreichSchwäbisch-Österreich
Steiermärkische LandständeSteiermarkPrälaten, Grafen und Herren, Ritter, Städte
Tiroler LandständeTirolPrälaten, Ritterschaft und Städte, Viertel und Gerichte, siehe Landstände im Tiroler Landtag
Vorarlberger LandständeVorarlberg
Landstände des Hochstifts PaderbornHochstift PaderbornKapitel, Ritterschaft, Städte
Landstände des Herzogtums BergHerzogtum Berg
Landstände des Herzogtums JülichHerzogtum JülichRitterschaft, Hauptstädte, ab 1451 mit Berg, ab 1496 mit Berg, Ravensburg, Cleve und Mark
Landstände des Herzogtums Neuburg und ZweibrückenHerzogtum Neuburg und ZweibrückenPrälaten, Ritterschaft, Städte
Landstände von Pfalz-ZweibrückenPfalz-Zweibrücken
Landstände des Herzogtums PommernHerzogtum PommernIn Schwedisch-Vorpommern: Ritterschaft, Städte
Landstände der Grafschaft ReinsteinGrafschaft Reinstein
Landstände der Grafschaft ReußGrafschaft ReußRitterschaft, Städte und Pflegen
Sächsische LandständeKurfürstentum SachsenPrälaten mit Grafen und Ritterschaft, Städte
Landstände des Hochstifts MerseburgHochstift Merseburg
Landstände des Hochstifts NaumburgHochstift Naumburg
Landstände der OberlausitzOberlausitzPrälaten, Herren, Ritter, Städte
Landstände der NiederlausitzNiederlausitzPrälaten, Herren, Ritter, Städte
Landstände des Herzogtums Sachsen-AltenburgHerzogtum Sachsen-AltenburgRitterschaft, Städte
Landstände des Herzogtums Sachsen-EisenachHerzogtum Sachsen-EisenachGrafen, Ritterschaft, Städte
Landstände des Herzogtums Sachsen-GothaHerzogtum Sachsen-GothaGrafen und Herren, Ritterschaft, Städte
Landstände des Herzogtums Sachsen-HildburghausenHerzogtum Sachsen-HildburghausenRitterschaft, Städte
Landstände des Herzogtums Sachsen-JenaHerzogtum Sachsen-Jena
Landstände des Herzogtums Sachsen-MeiningenHerzogtum Sachsen-MeiningenRitterschaft, Städte
Landstände des Herzogtums Sachsen-WeimarHerzogtum Sachsen-WeimarFürst Schwarzburg, Ritterschaft, Städte
Landstände des Erzstifts SalzburgErzstift SalzburgPrälaten, Ritterstand, Bürgerstand
Landstände der Grafschaft SaynGrafschaft Sayn
Landstände der Grafschaft SchaumburgGrafschaft Schaumburg
Schlesische LandständeSchlesienPrälaten, Herren, Ritters, Mannschaft
Landstände des Herzogtums SchleswigHerzogtum SchleswigLandstände mit Holstein
Landstände des Fürstentums Schwarzburg-RudolstadtSchwarzburg-RudolstadtRitterschaft, Städte
Landstände des Kurfürstentums TrierKurfürstentum TrierPrälaten, Ritterschaft, Städte, Ämter
Landstände der Grafschaft WaldeckGrafschaft WaldeckRitterschaft, Städte, Ämter
Württembergische LandständeHerzogtum WürttembergPrälaten, Städte, Ämter

[8]

Parlamente im 19. Jahrhundert mit dem Namen Landstände
aus früheren Landständen hervorgegangene Institutionen

Für die Landstände wurden im 19. und noch bis in die ersten Jahre des 20. Jahrhunderts Ständehäuser als eigene Bauten mit Versammlungssälen und Verwaltungsräumen errichtet.

  • Ludwig Schmitz-Kallenberg: Die Landstände des Fürstbistums Münster bis zum 16. Jahrhundert. In: Westfälische Zeitschrift – Zeitschrift für vaterländische Geschichte und Altertumskunde, 1936, Band 92, Teil I, S. 1–88.
  • Friedrich Jacobs: Die Paderborner Landstände im 17. und 18. Jahrhundert. Ein Beitrag zur Verfassungsgeschichte des Hochstiftes Paderborn. In: Westfälische Zeitschrift – Zeitschrift für vaterländische Geschichte und Altertumskunde, 1937, Band 93, Teil II, S. 42–112.
  • Kersten Krüger: Die landständische Verfassung. München 2003, ISBN 3-486-55017-9 (= Enzyklopädie deutscher Geschichte, 67).
Commons: Landstände – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

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  1. 1 2 3 4 5 Maximilian Lanzinner: Landstände. In: Historisches Lexikon Bayerns (abgerufen am 26. September 2023)
  2. 1 2 3 4 Landstände. In: Herders Conversations-Lexikon. 1. Auflage. Band 3: G – Lindenau. Herder, Freiburg im Breisgau 1855, S. 704 (Digitalisat. zeno.org).
  3. ↑ Eduard Rüther: Hadler Chronik. Quellenbuch zur Geschichte des Landes Hadeln. 1932. Neu herausgegeben: Bremerhaven 1979, S. 37 ff.
  4. 1 2 3 Ernst Götzinger: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885, S. 943–944.eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche
  5. ↑ Peter Michael Ehrle: Volksvertretung im Vormärz. Studien zur Zusammensetzung, Wahl und Funktion der deutschen Landtage im Spannungsfeld zwischen monarchischem Prinzip und ständischer Repräsentation. (=  Europ. Hochschulschriften. III/127). 2 Bände. Frankfurt am Main 1979.
  6. 1 2 3 4 5 Landstände. In: Heinrich August Pierer, Julius Löbe (Hrsg.): Universal-Lexikon der Gegenwart und Vergangenheit. 4. Auflage. Band 10: Lackfarbe–Matelen. Altenburg 1860, S. 91–96 (Digitalisat. zeno.org).
  7. 1 2 Landstände. In: Meyers Großes Konversations-Lexikon. 6. Auflage. Band 12: L–Lyra. Bibliographisches Institut, Leipzig / Wien 1908, S. 128 (Digitalisat. zeno.org).
  8. ↑ Kersten Krüger: Die Landständische Verfassung, 2003, ISBN 978-3-486-55018-4, S. 18 f. Die Darstellung basiert auf Krügers Auswertung von Moser, Johann Jacob: Johann Jacob Moser, Königlich-Dänischer Etats-Rath [et]c. Von der Teutschen Reichs-Stände Landen, deren Landständen, Unterthanen, Landes-Freyheiten, Beschwerden, Schulden und Zusammenkünfften, Digitalisat.