Heizperiode
Als Heizperiode oder Heizzeit wird in der Heizungs- und Klimatechnik der Zeitraum bezeichnet, in dem die Heizanlage in Betrieb genommen werden muss, um die Innentemperatur zu halten. Bezug ist ein Grenzwert der mittleren Außentemperatur, die Heizgrenze und ein Richtwert der Innentemperatur. Diese Werte sind in der Regel in Normen verankert oder in Verträgen über die Nutzung von Räumlichkeiten (beispielsweise Mietverträgen) vereinbart.
Eine praxisbezogene Definition findet sich beispielsweise im TGA-Lexikon auf recknagel-online.de mit Verweis auf die VDI-Richtlinie 2067: witterungsabhängig veränderlicher Zeitraum, der frühestens am 1. September beginnt, wenn eine Außenlufttemperatur von 15 °C im übergreifenden Fünftagesmittel unterschritten wird, und im Folgejahr spätestens am 31. Mai endet, wenn diese Temperatur erreicht oder überschritten wird.[1]
Eine gesetzliche Regelung über die Dauer, Beginn oder Ende einer Heizperiode ist nicht verankert. Sie ist von Klima, geographischer und Höhenlage und anderen Faktoren abhängig und an jedem Ort verschieden. Eine Vorgabe im Energiewirtschaftsgesetz (1. Oktober des laufenden bis 31. März des folgenden Jahres) wurde gestrichen.[2] Im Vertragsrecht können jedoch ortsübliche Zeiträume festgelegt werden.
Feste Vorgaben für Beginn und Ende der Heizperiode haben heute an Bedeutung verloren, da moderne Heizanlagen üblicherweise gut regelbar sind und keine lange Vorbereitungszeit für In- und Außerbetriebnahme erfordern. Zudem übernehmen die meisten Anlagen zusätzlich zur Raumheizung auch die Bereitstellung von Warmwasser (beispielsweise für Hygienezwecke) und müssen deshalb ohnehin ganzjährig betrieben werden. Für Planungszwecke (längere Außerbetriebnahme von Heizanlagen für Reparaturen, Bereitstellung von Ersatzanlagen, Bevorratung von Brennstoffen) muss jedoch die ungefähre zeitliche Lage und Länge der Heizperiode bekannt sein.
Mietvertragliche Regelungen über die Heizperiode
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelung wird die Heizzeit in Deutschland in vielen Mietverträgen vereinbart. Die deutsche Rechtsprechung hat für den Fall einer fehlenden Vereinbarung im Mietvertrag als Heizperiode die Zeit vom 1. Oktober bis 30. April festgelegt (Düsseldorf[3][4]). Die österreichische Rechtsgewohnheit greift allgemein auf den Begriff der Ortsüblichkeit zurück.
Während der Heizperiode muss ein Vermieter sicherstellen, dass der Mieter seine Mietwohnung beheizen kann. Doch auch außerhalb der Heizperiode muss die Heizanlage betrieben werden, wenn die Temperatur in der Wohnung länger als zwei Tage unter 18 °C sinkt oder sofort, wenn sie unter 16 °C sinkt.[5]
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Heiztag – mit einer Tabelle durchschnittlicher Heizperioden
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ RECKNAGEL Media: Das TGA-Lexikon. Abgerufen am 2. Oktober 2026.
- ↑ Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) § 3 Nr. 40, abgerufen am 2. Oktober 2026
- ↑ LG Düsseldorf BlGBW 55, 31
- ↑ AG Düsseldorf ZMR 56, 332
- ↑ LG Kassel WM 64, 71