Gerichtsstab
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Schwörstab des Hofgerichts Rottweil
Gerichtshand, Spätmittelalter, Osterzgebirge
Der Gerichtsstab, auch Schwörstab, war ein Zeichen der richterlichen Gewalt und Würde des Gerichts in der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Rechtssymbolik.
Der Gerichtsstab wurde vor allem im Bereich der hohen Gerichtsbarkeit gebraucht:
- Im Zuge des Amtsantritts eines Richters wurde der Amtseid auf den Gerichtsstab geleistet und der Stab dem neuen Amtsinhaber übergeben.[1] Bei einem Rücktritt legte der Richter den Stab nieder.
- Während eines Verfahrens konnte der Stab ebenfalls niedergelegt werden, um eine Unterbrechung der Sitzung einzuleiten. Wollte der Richter inmitten eines Verfahrens abtreten, konnte er den Stab einem Beisitzenden übergeben, ohne eine Unterbrechung zu bewirken.[2]
- Der Richter „stabte“ den Eid, indem er ihn auf den Gerichtsstab leisten ließ.
- Nach der Tiroler Halsgerichtsordnung von 1499 und der Constitutio Criminalis Carolina von 1532 wurde der Gerichtsstab nach Verlesen eines Todesurteils zerbrochen. Daher stammt auch der Ausdruck „den Stab über jemand brechen“.
Ein Gerichtsstab kam noch im frühen 20. Jahrhundert zum Einsatz. Bei der Verurteilung des Mörders von Wilhelm Busse gab es 1922 z. B. die Anweisung, dass der Stab dürr, 20 cm lang und an einer Stelle eingekerbt sein solle. Die Kerbe war wohl für ein problemloses Brechen des Stabes gedacht, da man ein Misslingen des Brechens als Zeichen höherer Mächte interpretiert haben könnte.[3]
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Gerichtsstab. In: Meyers Großes Konversations-Lexikon. 6. Auflage. Band 7: Franzensbad–Glashaus. Bibliographisches Institut, Leipzig / Wien 1907, S. 642 (Digitalisat. zeno.org).
- Louis Carlen: Stab. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. Band 4, Sp. 1838 ff.
- Ernst von Möller: Die Rechtssitte des Stabbrechens. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung, Band 21 (1900), S. 27–115.
- Walter Müller: Fertigung und Gelöbnis mit dem Gerichtsstab nach alemannisch-schweizerischen Quellen. Zugleich ein Beitrag zur Geschichte der Grundstücksübereignung. Thorbecke, Sigmaringen 1976, ISBN 3-7995-6682-1.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ So etwa bei der Einsetzung des Kammerrichters des Reichskammergerichts, Vgl.: Maria von Loewenich: Amt und Prestige. Die Kammerrichter in der ständischen Gesellschaft (1711–1806). Böhlau, Wien u. a. 2019. ISBN 978-3-412-22121-8, S. 65.
- ↑ Herbert Schempf: Niederlegen. In: Albrecht Cordes [u. a.] (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG). 2. Auflage. Band 3. Schmidt, Berlin 2004, S. 1926–1928.
- ↑ Thomas Schnepf: Heidelberger Mordsteine. Hamm am Rhein 2006, S. 260/261.