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Gerichtsbezirk

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Der Gerichtsbezirk (oder Gerichtssprengel) bezeichnet den Bereich, für den ein Gericht örtlich zuständig ist.

Der kleinste Gerichtsbezirk ist in der deutschen ordentlichen Gerichtsbarkeit der örtliche Zuständigkeitsbereich eines Amtsgerichts.[1] In Österreich ist es der örtliche Zuständigkeitsbereich eines Bezirksgerichts.[2]

Von der Regel, wonach ein Gericht nur für Angelegenheiten innerhalb seines Bezirks zuständig ist, gibt es zahlreiche Ausnahmen.[1] Das Prozessrecht bestimmt jeweils die Angelegenheiten, die einem Gericht aus einem anderen Gerichtsbezirk übertragen sind und begründet Zuständigkeiten in Fällen, in denen ein inländischer Gerichtsstand sonst nicht gegeben ist.[1]

Verwaltungsgliederung

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Auch nach der Durchsetzung der Gewaltenteilung und der Schaffung von getrennten Verwaltungs- und Justizbehörden in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts bestanden in Deutschland und anderen Ländern (wie z. B. Österreich-Ungarn) die unteren Verwaltungseinheiten (vgl. z. B. Landkreis) oft noch aus mehreren Gerichtsbezirken.[3] Durch Gebietsreformen wurden im 20. Jahrhundert zumeist deckungsgleiche Verwaltungs- und Gerichtsbezirke geschaffen und so die angestrebte Einräumigkeit hergestellt.[4]

Für Österreich:

Für andere Länder:

Einzelnachweise

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  1. 1 2 3 GVG - Gerichtsverfassungsgesetz. Abgerufen am 24. Mai 2026.
  2. Allgemeines zur Gerichtsorganisation. Abgerufen am 24. Mai 2026.
  3. Österreichisch-Ungarische Monarchie | Der Oberste Gerichtshof | ogh.gv.at. Abgerufen am 24. Mai 2026.
  4. Gebietsreform – Staatslexikon. Archiviert vom Original am 8. Dezember 2019; abgerufen am 24. Mai 2026.