Gerichtsbezirk
Der Gerichtsbezirk (oder Gerichtssprengel) bezeichnet den Bereich, für den ein Gericht örtlich zuständig ist.
Der kleinste Gerichtsbezirk ist in der deutschen ordentlichen Gerichtsbarkeit der örtliche Zuständigkeitsbereich eines Amtsgerichts.[1] In Österreich ist es der örtliche Zuständigkeitsbereich eines Bezirksgerichts.[2]
Von der Regel, wonach ein Gericht nur für Angelegenheiten innerhalb seines Bezirks zuständig ist, gibt es zahlreiche Ausnahmen.[1] Das Prozessrecht bestimmt jeweils die Angelegenheiten, die einem Gericht aus einem anderen Gerichtsbezirk übertragen sind und begründet Zuständigkeiten in Fällen, in denen ein inländischer Gerichtsstand sonst nicht gegeben ist.[1]
Verwaltungsgliederung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Auch nach der Durchsetzung der Gewaltenteilung und der Schaffung von getrennten Verwaltungs- und Justizbehörden in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts bestanden in Deutschland und anderen Ländern (wie z. B. Österreich-Ungarn) die unteren Verwaltungseinheiten (vgl. z. B. Landkreis) oft noch aus mehreren Gerichtsbezirken.[3] Durch Gebietsreformen wurden im 20. Jahrhundert zumeist deckungsgleiche Verwaltungs- und Gerichtsbezirke geschaffen und so die angestrebte Einräumigkeit hergestellt.[4]
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Für Österreich:
- Gerichtsbezirke in Österreich (Navigationsleiste der Länder)
- Gerichtsorganisation in Österreich
- Liste österreichischer Gerichte
Für andere Länder:
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- 1 2 3 GVG - Gerichtsverfassungsgesetz. Abgerufen am 24. Mai 2026.
- ↑ Allgemeines zur Gerichtsorganisation. Abgerufen am 24. Mai 2026.
- ↑ Österreichisch-Ungarische Monarchie | Der Oberste Gerichtshof | ogh.gv.at. Abgerufen am 24. Mai 2026.
- ↑ Gebietsreform – Staatslexikon. Archiviert vom am 8. Dezember 2019; abgerufen am 24. Mai 2026.