Nach dem FStrG wird die Eigenschaft einer Straße als Bundesfernstraße durch Widmung bestimmt.
Die Straßenbaulast liegt grundsätzlich beim Bund. Ausnahmen gelten für die Ortsdurchfahrten von kommunalen Körperschaften, deren Einwohnerzahl 80.000 übersteigt. Als Ortsdurchfahrt wird in §5 Abs.4 FStrG der Straßenverlauf innerhalb der geschlossenen Ortslage bezeichnet.
In §9 FStrG werden Anbaubeschränkungen bzw. Anbauverbote für bauliche Anlagen geregelt, die innerhalb bestimmter Abstände an Bundesfernstraßen errichtet werden sollen. Diese Regelung wird auch als Anbaufreiheit bezeichnet.
Die Kreuzung öffentlicher Straßen und von Bundesfernstraßen mit Gewässern (Kreuzungsrecht) ist in §12 ff. FStrG geregelt.
Aufgrund des §19 FStrG sind Enteignungen möglich; das enteignungsrechtliche (und damit für Art.14 Abs.3 GG hinreichende) Junktim ist in §19a FStrG mit Hinweis auf die jeweiligen landesrechtlichen Enteignungsgesetze geregelt.
Hermann Müller, Gerhard Schulz (Hrsg.): FStrG. Bundesfernstraßengesetz mit Autobahnmautgesetz. Kommentar. C.H. Beck, 3. Auflage, München 2022, ISBN 978-3-406-76912-2.
Thomas Dünchheim (Hrsg.), FStrG - Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 7. Auflage., Köln 2025, Verlag: Carl Heymanns, ISBN 978-3-452-30108-6.