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Bundesausbildungsförderungsgesetz

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Das Bundesausbildungsförderungsgesetz regelt die staatliche Unterstützung von Schülern und Studierenden. Es wird üblicherweise mit dem Kürzel BAföG abgekürzt (BundesAusbildungsrderungsGesetz). Umgangssprachlich und auch durch die öffentliche Verwaltung selbst wird mit dem Begriff auch die sich aus dem Gesetz ergebende Förderung bezeichnet.

BAföG ist eine Sozialleistung im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB), das Bundesausbildungsförderungsgesetz besonderer Teil des SGB (vgl. Art. II § 1 Nr. 1 SGB I).

Basisdaten
Kurztitel: Bundesausbildungsförderungsgesetz
Voller Titel: ders.
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Sozialrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: BAföG
FNA: 2212-2
Datum des Gesetzes: 26. August 1971 (BGBl. I 1971, S. 1409)
letzte Änderung: 8. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, S. 3127)

Förderungsarten

BAföG-Leistungen werden zum Teil als direkter Zuschuss, zum Teil als zinsloses Darlehen gewährt. Das Darlehen muss nach Abschluss des Studiums an das Bundesverwaltungsamt zurückgezahlt werden. Bekommt man auf Grund von Ausnahmeregelungen über die Regelstudienzeit hinaus BAföG, so handelt es sich hierbei im Allgemeinen um ein verzinstes Volldarlehen.

Gefördert werden kann auch eine Ausbildung im Ausland (siehe http://www.auslandsbafoeg.de/ oder http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/ausland.php ).

Idee

Eine hauptsächliche Idee des BAföGs ist, die Chancengleichheit insbesondere bei der Bildung zu verbessern. Man verspricht sich nicht zuletzt auch, später das Potential von Menschen nutzen zu können (z.B. in Form hoher Steuereinnahmen), das ohne eine Ausbildung nicht hätte nutzbar gemacht werden können. Das Ziel einer Chancengleichheit in dem Sinne, ein Vollzeitstudium für alle Studenten zu ermöglichen, ist dennoch nicht erreicht. Dies wird zum Beispiel durch die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks belegt, dernach 68% der Studierenden in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausführen.

Geschichte

Das BAföG wurde am 1. September 1971 als Vollzuschuss (es musste also nichts zurückgezahlt werden) für individuell bedürftige Studierende eingeführt. Der Höchstbetrag entsprach in etwa dem vom deutschen Studentenwerk in seiner Sozialerhebung als notwendig erachteten Betrag. 1972 wurden 44,6 Prozent der Studierenden durch BAföG gefördert (270.000 BAföG-Empfänger bei 606.000 eingeschriebenen Studierenden).

Der Kreis der Anspruchsberechtigten wurde im Laufe der 1970er Jahre deutlicher erweitert. Neben Studierenden wurden auch Auszubildende, Schüler und andere anspruchsberechtigt.

Alle zwei Jahre findet eine Überprüfung der Bedarfssätze statt (Novellierung des Gesetzes).

Trotz verschiedener Forderungen nach einer Dynamisierung des Anspruchs gemäß allgemeiner Preissteigerung und studentischem Warenkorb oder eines zielgerichteten Ausbaus in Richtung Grundeinkommen, ist das Gesetz im Kern gleich geblieben, nur die Frei- und Förderbeträge wurden immer wieder angepasst.

Nach inzwischen 20 BAföG-Novellen und vielen Reform-Diskussionen ist das BAföG inzwischen nur noch für knapp 14 Prozent der Studierenden eine (Teil-)Finanzierungsquelle.

Laut Statistischem Bundesamt bekamen 2003 etwa 777.000 Schüler und Studenten BAföG, sieben Prozent mehr als 2002. Ein Student bekam im Schnitt 370 Euro im Monat, ein Schüler 303 Euro. Nicht alle erhielten das ganze Jahr über Geld, 47 Prozent den Höchstsatz.

Berechnung

Die Ausbildungsförderung wird (in sehr groben Zügen) so berechnet:

  • Dem Auszubildenden (z.B. Studierenden) wird ein Bedarf zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten unterstellt. Dieser setzt sich zusammen aus
    • einem Grundbedarf (z.B. 333€/Monat),
    • einem Bedarf für Unterkunft (z.B. 44€/Monat für bei Eltern wohnende, 133..197€/Monat für nicht bei Eltern wohnende),
    • einem Zuschlag für die Krankenversicherung (47€/Monat),
    • einem Zuschlag für die Pflegeversicherung (8€/Monat).
  • Von diesem Bedarf wird meist ein fiktiver Unterhaltsanspruch gegenüber Eltern, evtl. Ehegatten abgezogen. Dieser Abzug berechnet sich ungefähr wie folgt:
    • fiktives Nettoeinkommen
    • fiktives Unterhaltseinkommen
      • Vom fiktiven Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen wird abgezogen.
        • entweder 1440€/Monat für ein verheiratetes und nicht dauernd getrenntes Elternpaar
        • oder 960€/Monat für jedes Elternteil in sonstigen Fällen.
      • Weiterhin wird abgezogen:
        • 480€/Monat, wenn der Auszubildende nicht Kind des Einkommensbeziehers ist
        • 435€/Monat für jedes Kind des Einkommensbeziehers, welches selbst nicht BAföG-Förderungs-Kandidat ist
      • Vom verbleibenden Rest werden abgezogen:
        • 50% und
        • zusätzlich 5% für jedes Kind welches selbst nicht BAföG-Förderungs-Kandidat ist.
      • Was dann übrig bleibt, ist das, was dem Einkommensbezieher als Unterhalt für alle seine fiktiven Unterhaltsempfänger, die BAföG-Förderungs-Kandidaten sind, unterstellt wird (fiktives Unterhaltseinkommen).
    • fiktiver Unterhalt
      • Das fiktiven Unterhaltseinkommen des Einkommensbeziehers wird durch die Anzahl seiner fiktiven Unterhaltsempfänger, die BAföG-Förderungs-Kandidaten sind, dividiert.
      • Das Ergebnis ist der fiktive Unterhalt, den der Unterhaltspflichtige fiktiv dem Auszubildenden leisten müsste.
      • Ist der fiktive Unterhalt negativ, so wird er auf 0 aufgerundet. (Andernfalls würde sich der BAföG-Anspruch vergrößern, wenn die Eltern besonders einkommensschwach sind, was eigentlich Sinn machen könnte.)
    • Dem Auszubildende wird dieser fiktive Unterhaltsanspruch von seinem Bedarf für jede Person abgezogen, die ihm gegenüber nach BAföG-Maßstäben unterhaltspflichtig ist.
  • Der Auszubildende muss sich zudem effektiv eigenes Vermögen und eigenes Einkommen sich anrechnen lassen.
    • Anrechnung des eigenen Vermögens:
      • Ausgehend vom Wert des Vermögens werden 5200€ abgezogen.
      • Was bleibt ist ein fiktives "Übervermögen"
      • Angerechnet wird das größere aus:
        • diesem "Übervermögen" dividiert durch 12 und multipliziert mit der Einheit Monat und
        • 0€/Monat.
    • Anrechnung des eigenen Einkommens:
      • es wird ein fiktives Nettoeinkommen des BAföG-Kandidaten wie oben berechnet
      • davon werden abgezogen ("anrechnugsfreies Einkommen")
      • Die Grenze des "BAföG-unschädlichen Bruttoeinkommens" für den "gemeinen jobbenden Studenten" berechnet sich wie folgt: 215€/Monat*12 Monate/y/(1-21.5%)+920€/y = 4206.62€/y = 350.55€/Monat. Ist der Student dagegen selbstständig, so liegt der "BAföG-unschädliche Gewinn" bei 215€/Monat*12 Monate/y/(1-35%) = 3969.23€/y = 330.77€/Monat.
      • Was bleibt, ist anzurechnendes Einkommen.
      • Angerechnet wird das größere aus:
        • diesem anzurechnenden Einkommen und
        • 0€/Monat.
  • Was davon übrig bleibt, ist die Höhe seines BAföG-Anspruchs.
  • Beträgt dieser mehr als 10€/Monat, so wird dieser ausgezahlt.
    • Die eine Hälfte dieses Auszahlungsanspruchs gilt als Einkommen (da Zuschuss),
    • die andere Hälfte dieses Auszahlungsanspruchs gilt als zinsloser Kredit.
    • Bei den meisten Formen des Schüler-BAföGs ist der gesamte Auszahlungsanspruch ein Zuschuss.

(Dies ist nur ein sehr grober Überblick, der die "Denkweise" der BAföG-Berechnung verdeutlichen soll und viele Fälle nicht berücksichtigt.)

Eine Berechnung mit aufgeschlüsseltem Ergebnis ist unter http://www.bafoeg-rechner.de/Rechner/ möglich. Der BAföG-Rechner des Bundesministeriums (http://bafoeg-rechner.bmbf.de ) berücksichtigt mehr Sonderfälle, bietet aber keine Erläuterungen zum Ergebnis.

Überprüfung

Die Angaben, die einer solchen Berechnung zugrunde liegen, werden unterschiedlich intensiv überprüft. Mit der Einschränkung des Bankgeheimnisses wird inzwischen vom Staat für 100% der Empfänger von Ausbildungsförderung in einem automatisierten Verfahren überprüft, ob diese Vermögen bestimmten Typs verschwiegen haben, welches zu einem niedrigeren BAföG-Anspruch führt. Konkret wird abgefragt, in welchem Maße Freistellungsaufträge für Kapitalerträge, die für Bankkonten des Empfängers bestehen, ausgeschöpft wurden. Das lässt einen Schluss zu, wieviel Zinsen mindestens dem Empfänger gutgeschrieben wurden. Dieses Zinsvolumen dividiert durch den allgemeinen Kapitalmarktzinssatz ergibt eine grobe Schätzung für die Höhe des durchschnittlichen Kontostands. Mehr zu diesem Verfahren

Diese im Vergleich zu früher stark einsetzende Prüfung führte regelmäßig zu Überraschungen für die BAföG-Empfänger. So passierte es nicht selten, dass der BAföG-Empfänger auf diese eher unangenehme Weise zum ersten Mal von einem Sparkonto erfuhr, was seine Eltern vor vielen Jahren auf seinen Namen angelegt hatten. Rückforderungsbescheide der BAföG-Ämter und strafrechtliche Verfolgung sind die Folge. Nicht selten kommt es zu Verurteilungen, die den Betroffenen die berufliche Zukunft verbauen.