Das Gesetz gilt nach §1 Absatz1 für Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann (Elektromagnetische Verträglichkeit). In §3 sind einige Betriebsmittel und Geräte aufgeführt, auf die dieses Gesetz teilweise oder ganz keine Anwendung findet, z. B. (Amateur-)Funkanlagen, luftfahrt- und militärtechnische Anlagen.
Nach §4 – Grundlegende Anforderungen – müssen diese Betriebsmittel nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass die folgenden zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens dürfen die durch das Betriebsmittel verursachten elektromagnetischen Störungen den Betrieb anderer Geräte nicht unmöglich machen. Zweitens muss das Betriebsmittel selbst hinreichend unempfindlich gegenüber Störungen sein, die von anderen Geräten ausgehen. Bei ortsfesten Betriebsmitteln ist dies zusätzlich durch eine ordnungsgemäße Installation sicherzustellen. Die jeweils angewandten allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu dokumentieren. Die folgenden Teile des Abschnitts 1 konkretisieren diese Anforderungen, regeln die Kennzeichnung konformer Betriebsmittel und Informationspflichten des Herstellers.