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Confusio

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Die confusio ist ein Terminus des römischen Schuld- wie Sachenrechts.

Einerseits erfasst er die Vermischung (Vermengung) von Stoffen – im Rechtssinne Sachen – die unterschiedlichen Eigentümern gehören. Daran geknüpft ist die Rechtsfolge, dass das einzelne Alleineigentum am jeweiligen Teilmengenbeitrag verloren geht und dafür Miteigentum (Bruchteilseigentum) aller an der Gesamtsache entsteht.[1] Damit werden die einzelnen Eigentümer zu einer Rechtsgemeinschaft, zur communio. Die confusio steht für die Vermischung „flüssiger Stoffe“, etwa Handelswaren wie Wein oder Öl. Miteigentum entsteht unter gleichen rechtlichen Voraussetzungen bei der Vermischung „fester Stoffe“, der commixtio, über die etwa Getreide oder Münzen zusammengeführt werden.[2] Die Konsequenz der rechtlichen Erfassung als Miteigentum folgt aus der objektiv unmöglichen Trennung bzw. Teilung der nunmehr ineinander aufgegangenen Stoffe. Eine Aufteilung funktioniert nur noch nach Bruchteilen, über die quantitative Bestimmung des Eigenbeitrags.

Die confusio spielt aber auch im Recht der Obligationen eine Rolle. Sie bedeutet dort die Vereinigung von Schuld (Schuldnerstellung) und Forderung (Gläubigerstellung) in einer Person.[3] Die Quellen berichten von einem häufigen Vorkommen dieses Rechtsgebildes im Erbrecht, wenn der Gläubiger durch den Schuldner beerbt wird – und umgekehrt.[4] Da Forderung und Schuld sich kompensieren und die römischen Usancen weiteren Rechtsschutz für entbehrlich halten, gilt die Verbindlichkeit dann als getilgt.[5] Eine Ausnahme gilt, wo ein Pfandrecht auf Eigentum stößt, da der Sicherungscharakter des Pfandrechts dann gegen nachrückende Pfandgläubiger fortbesteht, insoweit ein Pfandrecht an der eigenen Sache begründet wird.[6]

  • Peter Kieß: Die confusio im klassischen römischen Recht. In: Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 21. (Zugleich Dissertation an der Universität Freiburg im Breisgau 1993/94), Duncker & Humblot, Berlin. ISBN 3-428-08263-X.
  • Anna Plisecka: Erwerb durch Sachveränderung (accessio, specificatio, commixitio, confusio). In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-161-52359-5. Band I, § 38, S. 1105–1117, hier S. 1115 ff. (Rn. 27–29).
  1. ↑ Vgl. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 7., ergänzte Auflage. Springer, Berlin u. a. 2010, ISBN 978-3-642-05306-1, § 21 Vermischung, Vermengung (commixtio, confusio), S. 68 f. und S. 201 (Glossar).
  2. ↑ Digesten 6,1,3,1fr; 4; 5pr. § 1.
  3. ↑ Rudolf Leonhard: Confusio. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band IV,1, Stuttgart 1900, Sp. 873 f.
  4. ↑ Digesten 46,1,71pr; 46,3,75.
  5. ↑ Digesten 8,6,1; 30,116,4.
  6. ↑ Digesten 44,2,30,1.