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Raubritter

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Durch den Verlust ihrer militärischen Funktion im Hoch- und Spätmittelalter und dem Wandel von der Natural- zur Geldwirtschaft, versuchten einige Angehörige des niederen ritterlichen Adels ihre finanzielle Notlage durch Straßenraub, absichtlich angezettelten Fehden und Beutezüge zu verbessern.

Der für diese Schicht geprägte Begriff Raubritter stammt jedoch nicht aus der Zeit selbst, sondern ist eine Neuschöpfung die das erste Mal im Jahre 1810 in Erscheinung und zwar in dem romantischen Werk „die Ritterburgen und Bergschlösser Deutschlands“ von F. Gottschalcks.

Sicherlich gab es unter den verarmenden Rittern einige, die man durchaus in die kriminelle Ecke stellen könnte. Doch sollte man dabei nicht vergessen, dass die Fehde, beispielsweise, fester Bestandteil der mittelalterlichen Feudalverfassung und keinesfalls immer eine verbrecherische Entgleisung darstellte. Darüberhinaus muss man bedenken, dass die Menschen von damals ein anderes Rechtsempfinden als wir hatten.

Nach der erfolglosen Bemühungen der hoch- und spätmittelalterlichen Landfriedensbestrebungen, die die ritterliche „Selbstjustiz“ in ihre Schranken weisen sollte, führten die Reichslandfriedensgesetzgebung ab 1495 und die Reichsexekutionsordnung (1512/1555) zur Kriminalisierung der privaten Ritterfehde. Die staatliche Gesetzgebung der frühen Neuzeit legte die Grundvoraussetzung für die Begriffsentstehung des Raubritters.

Literatur

  • O. Brunner, Land und Herrschaft, 1965 (5. Aufl.) –
  • W. Rösener, Zur Problematik des spätmittelalterlichen Rittertums, in: Festschrift für B. Schwineköper, hrsg. H. Maurer & H. Patze, 1982, S. 469-488.