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Strukturformel
Allgemeines
Name
Braun HT
Andere Namen
Dinatrium-4,4'-{[2,4-dihydroxy-5-(hydroxymethyl)-1,3-phenylen]di-2,1-diazendiyl}di(1-naphthalinsulfonat) (IUPAC )
C.I. Food Brown 3
C.I. 20285
E 155 [ 1]
Braun HTK
Summenformel
C27 H20 N4 Na2 O9 S2
Kurzbeschreibung
brauner bis schwarzer Feststoff[ 2]
Externe Identifikatoren/Datenbanken
Eigenschaften
Molare Masse
652,57 g·mol−1
Aggregatzustand
fest[ 3]
Schmelzpunkt
>300 °C[ 2]
Löslichkeit
Sicherheitshinweise
Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen (0 °C, 1000 hPa).
Braun HT auch Braun HTK ist ein rötlich-brauner synthetischer Azofarbstoff , der in der EG als Lebensmittelzusatzstoff E 155 zur Färbung verschiedener Lebensmittel zugelassen ist.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist Braun HT nur für bestimmte Lebensmittel zugelassen. Der Farbstoff darf zur Kennzeichnung von Fleisch verwendet werden.[ 6]
Hauptsächlich wird dieser Farbstoff in Süßwaren wie z. B. Schokolade verwendet.
↑ Eintrag zu E 155: Brown HT in der Europäischen Datenbank für Lebensmittelzusatzstoffe, abgerufen am 16. Juni 2020.
1 2 Eintrag zu Chocolate Brown HT (Technical Grade) bei LGC Standards , abgerufen am 15. Januar 2022.
1 2 3 Eintrag zu Braun HT . In: Römpp Online . Georg Thieme Verlag, abgerufen am 28. Dezember 2014.
↑ Vorlage:CL Inventory/nicht harmonisiert Für diesen Stoff liegt noch keine harmonisierte Einstufung vor. Wiedergegeben ist eine von einer Selbsteinstufung durch Inverkehrbringer abgeleitete Kennzeichnung von Disodium 4,4'-[ [ 2,4-dihydroxy-5-(hydroxymethyl)-1,3-phenylene] bis(azo)] bisnaphthalene-1-sulphonate im Classification and Labelling Inventory der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), abgerufen am 19. Juli 2019. (Achtung: Anstelle des obigen defekten Links dürfte dieser Link korrekt sein.)
↑ Report from the Commission on Dietary Food Additive Intake in the European Union. (PDF) Commission Of The European Communities, 1. Oktober 2001, S. 27 , abgerufen am 15. November 2019 (englisch). S. 21, 23
↑ Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in der konsolidierten Fassung vom 31. Oktober 2022
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