Zum Inhalt springen

Leistungs- und Verhaltenskontrolle

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
(Weitergeleitet von Bossware)

Einrichtungen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle von Arbeitnehmern in der Arbeitsstätte und am Arbeitsplatz unterliegen sowohl bei ihrer Einführung als auch bei ihrer Anwendung in Deutschland der Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates. Als Oberbegriff für die dabei eingesetzten Software-Anwendungen hat sich der Anglizismus Bossware eingebürgert.[1]

Rechtsgrundlage

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Rechtsgrundlage dafür ist § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Darüber hinaus gelten sowohl für Betriebe mit Betriebsrat wie auch für Betriebe ohne Betriebsrat das Grundgesetz und das Datenschutzgesetz. Im öffentlichen Dienst gilt das Gleiche sinngemäß, hier ist der Personalrat zuständig. Rechtsgrundlage ist dann das jeweilige Personalvertretungsgesetz.

Technische Einrichtungen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Solche technischen Einrichtungen sind zum Beispiel Systeme mit der Möglichkeit zur

Der Schutz der Persönlichkeitsrechte von Mitarbeitern hat hier eine sehr hohe Priorität. Andererseits haben Arbeitgeber und Kunden eines Betriebes ein berechtigtes Interesse an einer optimalen Nutzung der Ressourcen dieses Betriebes. Wichtige Instrumente dafür sind technische Einrichtungen beispielsweise zur Unterstützung des Qualitätsmanagements, zur Beobachtung der Kundenzufriedenheit und zum Schutz des geistigen Eigentums eines Unternehmens.

Anstelle eines kategorischen Verbotes der technischen Überwachung von Leistung und Verhalten der Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber darum Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben, über Betriebsvereinbarungen zwischen der Geschäftsleitung eines Betriebes und dem Betriebsrat dieses Betriebes transparente, praktikable und für beide Seiten annehmbare Lösungen auszuhandeln, soweit unabdingbare gesetzliche Schutzbestimmungen eingehalten werden. Im öffentlichen Dienst gilt das entsprechend für Dienstvereinbarungen.

Bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen können in vielen Fällen die nach Art. 30 der Datenschutz-Grundverordnung erforderlichen Verfahrensbeschreibungen wiederverwendet werden. Bei Dienstvereinbarungen gilt das entsprechend für die jeweiligen Landesgesetze.

Der Bereich der Verhaltenskontrolle wird auch von Vereinbarungen berührt, die eine nicht ihrer Zweckbestimmung gemäße Verwendung technischer Datenverarbeitungseinrichtungen durch Mitarbeiter oder das Unternehmen verhindern sollen.

Auch über soziale Medien kann eine Kontrolle der Arbeitnehmer stattfinden. In sozialen Medien können in der Regel bei Unternehmensauftritten auch Beiträge und Kommentare eingestellt werden, die wiederum Bewertungen zum Verhalten des Arbeitnehmers enthalten können. Das Bundesarbeitsgericht[2] entschied, dass dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht in einem solchen Fall zusteht. Er ist vor der Einführung anzuhören und muss zustimmen.

Praxis in verschiedenen Ländern

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weltweit steigt die Online-Überwachung von Angestellten.[3] Insbesondere seit der Coronapandemie, so 2026 der Medienwissenschaftler Luke Munn von der University of Queensland, hat »der Einsatz von Bossware deutlich zugenommen«.[4]

Gleichzeitig bieten die Anbieter von Bossware immer weitreichendere Features an. So beobachtet der Sicherheitsforscher Wolfie Christl, dass einige Programme „durch eine fast vollständige Überwachung des Arbeitsalltags tief in die Rechte und Freiheiten von Beschäftigten eingreifen“. Für die Nutzung in Deutschland sind ihnen jedoch durch das im internationalen Vergleich strenge Datenschutzrecht enge rechtliche Grenzen gesetzt. In einer Studie von 2021 berichtet er kritisch über die Leistungskontrolle in Callcentern von Bosch, Philips, Vodafone und Conrad Electronic. Das dort eingesetzte Programm teilt die Mitarbeiter in Rankings ein, wobei zu den ausgewerteten Daten auch Protokolle all ihrer Telefonate gehören können. Bei Unicredit Services erfasst eine Bossware die besuchten Websites, die geschriebenen E-Mail und welche Programme der Mitarbeiter öffnet.[5]

In Großbritannien gab bei einer Umfrage im Juli 2025 ein Drittel aller Führungskräfte an, dass man die Onlineaktivitäten von Mitarbeitern auf Firmenrechnern überwache. Davon hielten 39 Prozent die Login- und Logout-Zeiten fest, 36 Prozent hatten Einblick in die Browser-Historie.[6][7]

In Australien, so 2026 der Gewerkschaftsdachverband ACTU, hat das Aufkommen von KI-Anwendungen den Umfang der Arbeitsplatz-Überwachung potenziert (“turbo-charged”).[8]

Eine Untersuchung der New York Times ergab 2022, dass acht der zehn größten privaten US-Arbeitgeber die Produktivitätskennzahlen einzelner Mitarbeiter erfassen, viele davon in Echtzeit. Die ursprünglich vor allem im gewerblichen Bereich praktizierte Überwachung betrifft im zunehmenden Umfang auch Angestellte.[9]

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. ↑ Der Standard: Bossware: Digitale Arbeitsplatzüberwachung nimmt weiter zu, veröffentlicht 2025-11-25
  2. ↑ Mitbestimmung des Betriebsrats beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers. In: Pressemitteilung Nr. 64/16. Bundesarbeitsgericht, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 15. Mai 2019; abgerufen am 5. Februar 2016 (Urteil vom 13. Dezember 2016).  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  3. ↑ Deutschlandfunk: Überwachung am Arbeitsplatz: Wenn der Chef mitliest, veröffentlicht 2022-02-08
  4. ↑ Die Zeit: Wenn die Chefin sieht, wie oft man tatsächlich YouTube guckt, veröffentlicht 2026-08-27
  5. ↑ Die Zeit: Der Chef sieht alles, veröffentlicht 2021-09-16
  6. ↑ The Guardian: A third of UK firms using ‘bossware’ to monitor workers’ activity, survey reveals, veröffentlicht 2025-09-14
  7. ↑ Der Standard: Bossware: Digitale Arbeitsplatzüberwachung nimmt weiter zu, veröffentlicht 2025-11-25
  8. ↑ The Guardian: From location to keystrokes, Australian workers’ data is being gathered by employers – with little privacy protection, veröffentlicht 2025-09-14
  9. ↑ The New York Times: The Rise of the Worker Productivity Score, veröffentlicht 2022-08-14