Als Baurecht wird in Österreich das private Recht bezeichnet, auf einem fremden Grundstück – oder unter dessen Oberfläche – ein Gebäude zu errichten. Es ist im Baurechtsgesetz 1912 (BauRG) geregelt.
Basisdaten
Titel:
Baurechtsgesetz
Langtitel:
Gesetz vom 26. April 1912, betreffend das Baurecht
Im Unterschied zum Superädifikat handelt es sich hierbei um ein Gebäude auf Dauer. Die Laufzeit eines solchen Vertrages – zwischen den Eigentümern des Grundes und des Bauwerks – beträgt zwischen 10 und 100 Jahren. Üblicherweise erhält der Baurechtgeber vom Baurechtwerber/Bauberechtigten ein entsprechendes Entgelt, den Bauzins. Dem Bauberechtigten stehen am Gebäude die Rechte des Eigentümers und am Grundstück die Rechte des Nutznießers zu. Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist fällt das Gebäude gegen eine angemessene Entschädigung in das Eigentum des Grundeigentümers.
Heinz Barta: Zivilrecht – Grundriss und Einführung in das Rechtsdenken. Kapitel 8: Sachenrecht II – Eigentum: Erwerb, Formen, dingliche Rechte F. Das Baurecht (onlineLehrbuch, Leopold-Franzens-Universität Innsbruck).