Blankettdelikt
Strafgesetze, in denen die Beschreibung des Straftatbestandes durch die Verweisung auf eine Ergänzung im gleichen Gesetz oder in anderen auch künftigen Gesetzen oder Rechtsverordnungen ersetzt werden, die nicht notwendig von derselben rechtsetzenden Instanz erlassen werden müssen.
In Blankettdelikten kann unter Umständen ein Verstoß gegen das Gesetzlichkeitsprinzip (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB) gesehen werden, weil sich die Voraussetzungen der Strafbarkeit nicht allein aus der Sanktion ergeben. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 14, 245 - Blankettstrafgesetz) hat im Jahr 1962 in einer Grundsatzentscheidung zu § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) Blankettstrafgesetze prinzipiell für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten.
Beispiele:
- Umweltstrafrecht der §§ 324 ff. StGB insbesondere sofern die Strafbarkeit von Verwaltungsentscheidungen (Genehmigungen) abhängt
- Steuerstrafrecht der §§ 370 ff. AO weil dort der Verstoß gegen steuerliche Pflichten unter Strafe gestellt wird, die sich ihrerseits wiederum nur aus den Einzelsteuergesetzen ergeben.