28. Oktober 2026 (Art. 14 G vom 22. Oktober 2026); späteres Inkrafttreten früherer Änderungen: tw. am 1. Mai 2030 (Art. 18 Abs. 9 G vom 22. Juli 2026); tw. an dem Tag in Kraft, an dem die technischen Voraussetzungen zur Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 und § 29 Nummer 4 des AZR-Gesetzes im Ausländerzentralregister vorliegen. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt (Art. 18 Abs. 10 G vom 22. Juli 2026)
Das Aufenthaltsgesetz enthält die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen über die Ein- und Ausreise und den Aufenthalt von Ausländern in Deutschland. Nicht vom Aufenthaltsgesetz erfasst sind freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und deren Familienangehörige (für sie gilt das Freizügigkeitsgesetz/EU) sowie einige besondere Ausländergruppen (z.B. Diplomaten, NATO-Angehörige). Es ist seit dem 1. Januar 2005 in Kraft und ersetzt das Ausländergesetz. Das Aufenthaltsgesetz ist als dessen Artikel 1 Hauptbestandteil des Zuwanderungsgesetzes.
Einige Änderungen gegenüber dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Ausländergesetz:
Abschaffung der bisher vier verschiedenen Arten von Aufenthaltsgenehmigungen zugunsten von zwei „Aufenthaltstiteln“, nämlich der Niederlassungserlaubnis (unbefristet, unabhängig von einem „Zweck“ des Aufenthalts) und der Aufenthaltserlaubnis (befristet, stets in Abhängigkeit von einem Aufenthaltszweck erteilt.) Die davon erhoffte Vereinfachung des Ausländerrechts ist allerdings zweifelhaft, da es mindestens zwölf verschiedene Formen der Aufenthaltserlaubnis gibt, die sich wesentlich unterscheiden.
Einführung von „Integrationskursen“, deren Besuch teilweise verpflichtend ist.
Eine gesetzliche Grundlage zur Einführung von Härtefallkommissionen auf Länderebene wurde geschaffen.
Arbeitserlaubnisse werden jetzt von der Ausländerbehörde (unter Beteiligung der Agentur für Arbeit) erteilt. (So genanntes „one stop government“.)
Das Aufenthaltsgesetz erweitert die humanitären Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) um die Anerkennung geschlechtsspezifischer und nichtstaatlicher Verfolgung. So kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit wegen des Geschlechts vorliegt. §60 Abs.1 AufenthG erkennt nicht nur staatliche, sondern auch nichtstaatliche Akteure an.
Entgegen ersten Gesetzentwürfen der Süssmuth-Kommission wurde zunächst kein „Punktesystem“ für potenzielle Einwanderer geschaffen. Auch die Duldung (§60a – Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) wurde nicht abgeschafft, es wurde allerdings eine Regelung eingeführt, mit der Ausländer, die bisher „Kettenduldungen“ erhielten, nun eine Aufenthaltserlaubnis und später eine Niederlassungserlaubnis bekommen können. Damit wurden zwei ursprünglich von der Bundesregierung als zentral bezeichnete Vorhaben nicht ins Gesetz aufgenommen. 2023 kam mit der „Chancenkarte“ ein Punktsystem hinzu.
Am 28. August 2007 sind nach einer Evaluation des Zuwanderungsgesetzes weitreichende Änderungen des Aufenthaltsgesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. 2007 I S. 1970) in Kraft getreten.[1]
Mit der Änderung zum 6. September 2013 ist nun jeder Inhaber eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, §27 Abs. 5 AufenthG. Zuvor war diese Erlaubnis gekoppelt gewesen an den Umfang der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit desjenigen, zu dem der Familiennachzug stattfand.
Mit dem Datenaustauschverbesserungsgesetz, welches am 7. Februar 2016 in Kraft getreten ist, wurden unter anderem Änderungen am Aufenthaltsgesetz vorgenommen. Mit der Aufnahme des neuen § 73 Abs. 1a Aufenthaltsgesetz wird die Möglichkeit zur Datenübermittlung an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt sowie das Zollkriminalamt zur „Feststellung von Versagungsgründen nach dem Asylgesetz und dem Aufenthaltsgesetz“ sowie „zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken“ geschaffen. Zudem soll auch ein Abgleich mit weiteren Datenbeständen des Bundesverwaltungsamts ermöglicht werden[2].
Durch das Asylpaket II wurden Ausweisungen erleichtert; der erst 2015 eingeführte Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten wurde für zwei Jahre ausgesetzt.
Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat vom 23. Juni 2011 (BGBl. 2011 I S. 1266),
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der EU und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2258),
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (BGBl. I Nr. 217): Unter anderem wurde in Artikel 3 mit Wirkung zum 1. Juni 2024 eine „Chancenkarte“ (§ 20a AufenthG) mit einem Punktsystem (§ 20b AufenthG) eingeführt.
Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26. Februar 2024)
Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten vom 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 173 vom 23. Juli 2025)
Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27 vom 5. Februar 2026)
Gesetz zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung vom 16. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 213 vom 22. Juli 2026)
Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennung der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221 vom 28. Juli 2026)
Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz – MDWG) vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 222 vom 28. Juli 2026)
Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes vom 22. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 318 vom 27. Oktober 2026)
Die Ausführung und Auslegung des Aufenthaltsgesetzes obliegt vornehmlich den Ländern, die das Gesetz durch ihre Ausländerbehörden als eigene Angelegenheit ausführen. Viele Länder haben die Ausführung den Kommunen übertragen.
Eine bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz liegt seit dem 26. Oktober 2009 vor.[3] Das Bundesinnenministerium hat mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz Anwendungshinweise für die behördliche Praxis gegeben. Für die Behörden werden damit bindende Maßstäbe für die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe und bestehender Ermessensspielräume festgelegt.
Dies wirkt einer Praxis, die je nach Land und Ausländerbehörde sowie je nach Auslandsvertretung sehr unterschiedlich arbeitet und entscheidet, entgegen. Alles für die Entscheidung Wesentliche wird in den Verwaltungsvorschriften zusammengefasst. Die Verwaltungsvorschrift dient in der Praxis als Auslegungshilfe für die Mitarbeiter der Ausländerbehörden. Dadurch wird die Arbeit der Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen erheblich vereinfacht und effizienter. Es wird die Ansicht vertreten, hierdurch sei sichergestellt, dass das geltende Recht so angewandt werde, wie es vom Gesetzgeber gewollt sei. Die Verwaltungsvorschriften sind aber gerade nicht vom Gesetzgeber selbst, sondern von der Exekutive (Bundesregierung) erlassen worden, wenn auch unter Zustimmung des Bundesrates nach Art.84 Abs. 2 GG.
Bergmann/Dienelt (Hrsg.):Ausländerrecht Kommentar. 11. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68087-8.
Fritz/Vormeier (Hrsg.):Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz (GK-AufenthG) Loseblatt in 6 Ordnern. Luchterhand, 2021, ISBN 978-3-472-05322-4.
Hofmann (Hrsg.):Ausländerrecht. 2. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8329-5871-8.
Huber (Hrsg.):Aufenthaltsgesetz: AufenthG. 2. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-65231-8.
Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms:Kommentar zum Zuwanderungsrecht. 2. Auflage. Boorberg, Stuttgart-München-Hannover-Berlin-Weimar-Dresden 2008, ISBN 978-3-415-03978-0.