Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft
| Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (Absatzfonds) | ||
|---|---|---|
| Staatliche Ebene | Bund | |
| Stellung | Anstalt des öffentlichen Rechts | |
| Aufsichtsbehörde | Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz | |
| Gründung | 1969 durch das Gesetz über die Einrichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft | |
| Hauptsitz | Bonn, Nordrhein-Westfalen | |
| Behördenleitung | Peter Krebs (Vorsitzender des Vorstands) | |
| Bedienstete | 8 | |
| Haushaltsvolumen | 125 Mio. Euro (2007)[1] | |
| Beitragspflichtige Betriebe | Produkte | Beitragssatz in Euro |
|---|---|---|
| Zuckerfabriken | je 1.000 kg aufgenommene Rüben | 0,16 |
| Mühlen | je 1.000 kg vermahlenes Brotgetreide | 0,48 |
| Brauereien | je 1.000 kg verwendetes Malz | 0,61 |
| Obst, Gemüse, Kartoffeln | je 100 Euro aufgenommene Ware | 0,40 |
| Molkereien | je 1.000 kg angelieferte Milch | 1,22 |
| Eierpackstellen | je 1.000 verpackte Eier | 0,30 |
| Geflügelschlachtereien | je 100 kg Lebendgewicht | 0,36 |
| Schlachtereien | je Rind | 2,04 |
| je Schwein | 0,51 | |
| je Schaf | 0,30 | |
| Ölmühlen | je 1.000 kg Raps/Rübsensamen | 0,71 |
| je 1.000 kg Sonnenblumenkerne | 0,81 | |
| Blumen, Zierpflanzen und Gehölze | je genutzte Flächeneinheit | 0,06 |
Rechtsfragen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bei den Beiträgen handelte es sich im rechtlichen Sinne um temporäre Sonderabgaben. Das Verwaltungsgericht Köln[10] hatte diese Sonderabgabe 2006 in Frage gestellt und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.
Die Problematik wurde in einer Kettenreaktion durch ein Urteil des EuGH aus 2002 ausgelöst.[11]
- Dieses hatte es CMA und Absatzfonds untersagt, deutsche Produkte mit Verweis auf das Ursprungsland in der bisherigen Form zu bewerben, dies diskriminiere Produkte anderer EU-Länder.
- Durch die Bewerbung aller Produkte einer Gattung „z.B. Milch“ werden aber nun auch importierte Produkte mit beworben. Damit könnte laut Verwaltungsgericht Köln die Gruppennützigkeit entfallen sein.
- Die gruppennützige Verwendung des Geldes ist wiederum die Voraussetzung für die verfassungsgemäße Erhebung einer Sonderabgabe bei deutschen Herstellern.
Nachdem der Kölner Beschluss vorlag, hatte der Genossenschaftsverband Norddeutschland im August 2006 in einem Rundschreiben seine Mitglieder über die Möglichkeit der Einlegung von Widersprüchen informiert. Der Genossenschaftsverband Norddeutschland repräsentiert einen wichtigen Teil des Gesamtaufkommens des Absatzfonds. Mitglieder des GVN sind unter anderem Nordmilch mit einem geschätzten Beitragsvolumen von 4 Mio. Euro, die hinter der Geflügelmarke Wiesenhof stehende PHW-Gruppe sowie der größte Teil der deutschen Schweinehalter-Betriebe.[8] Nachdem ein Teil der Beitragszahler nur noch unter Vorbehalt Beiträge abführte, musste der Absatzfonds einen wesentlichen Teil seiner Mittel als Rückstellungen zurückhalten, für den Fall, dass er sie später einmal an diese Beitragszahler zurückzahlen muss. Sie standen daher nicht mehr für CMA und ZMP in dem gewohnten Umfang zur Verfügung.
Laut DBV-Antwort vor dem Ernährungsausschuss des Bundestags am 7. März 2007[12] lagen per 31. Dezember 2006 Widersprüche gegen die Beitragsbescheide des Absatzfonds in Höhe von ca. 37 Mio. Euro für das Jahr 2006 vor. Dies waren nominal ca. 40 % der Mittel, die vereinnahmt wurden. Berücksichtigt man aber die Tatsache, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln – aufgrund dessen erst viele sog. „Flaschenhalsbetriebe“ Widerspruch gegen die Bescheide einlegten – erst im 2. Halbjahr 2006 bekannt wurde, sind mehr als 75 % des Volumens des Beitragsaufkommens in Widerspruch gegangen, da die Beitragsbescheide nicht p. a., sondern monatlich bzw. halbjährlich erstellt wurden.
Mit am 3. Februar 2009 verkündetem Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2008 wurde durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Regelungen des Absatzfondsgesetzes seit dem 1. Juli 2002 mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig sind.[3]
Weitere Fonds
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Neben dem Absatzfonds existieren für die vom Absatzfonds nicht betreuten Produktgruppen zwei weitere Fonds, die sich ähnlich wie der Absatzfonds aus Sonderabgaben finanzieren:
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Gesetz über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz, i. d. F. vom 4. Oktober 2007, aufgehoben)
- Internet-Seite der ZMP GmbH (gleichnamiges Unternehmen mit ähnlichem Zweck)
- Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung vom 16. Juli 2008 (Ankündigung der Verhandlung mit Einführung in den Sachverhalt)
- Karlsruhe kippt Bauern-Zwangsabgabe für Werbung
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Absatzfonds Tätigkeitsbericht 2007 ( vom 5. Juli 2010 im Internet Archive) (PDF; 929 kB)
- ↑ § 1 Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft, Artikel 1 G. v. 25. Mai 2011 (BGBl. I S. 950)
- 1 2 BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, Az. 2 BvL 54/06, Volltext.
- ↑ § 2 Abs. 1 Absatzfondsgesetz
- ↑ § 2 Abs. 2 Absatzfondsgesetzt
- ↑ § 2 Abs. 3 AbsFondsG
- ↑ afZ – Allgemeine Fleischer Zeitung, 28. Januar 2004, S. 2.
- 1 2 Lebensmittel Zeitung 37 vom 15. September 2006, S. 28.
- ↑ Deß: Absatzfonds-Reform ein weiterer Schritt in Richtung Ökodiktatur. Agra-Europe (AgE), 43. Jahrgang Nr. 10 vom 4. März 2002
- ↑ VG Köln, Beschluss vom 18. Mai 2006, Az. 13 K 2230/05, Volltext.
- ↑ EuGH, Urteil vom 5. November 2002, Az. C-325/00, Volltext.
- ↑ Bundestagsanhörung vom 7. März 2007. www.bundestag.de, archiviert vom am 7. Juli 2007; abgerufen am 4. Februar 2014.
Koordinaten: 50° 40′ 56,5″ N, 7° 9′ 5,8″ O