„Lebenspartnerschaftsgesetz“ – Versionsunterschied
Erscheinungsbild
[ungesichtete Version] | [ungesichtete Version] |
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Zeile 42: | Zeile 42: | ||
* [[Erbrecht]]: Partner werden bei den Pflichtteilen so wie Ehegatten behandelt (nicht aber bei der Erbschaftsteuer) |
* [[Erbrecht]]: Partner werden bei den Pflichtteilen so wie Ehegatten behandelt (nicht aber bei der Erbschaftsteuer) |
||
* Witwenrente |
* Witwenrente |
||
* Gleichstellung von Lebenspartnern zu Ehepartnern im Sozialrecht ([[Arbeitslosenhilfe]], [[Sozialhilfe]], [[Elterngeld]], [[Unterhaltsvorschuss]]) |
|||
Im Unterschied zur Ehe werden jedoch keinerlei Rechte aus den Bereichen [[Steuerrecht]] und [[Beamtenrecht]] gewährt; hier wird die Lebenspartnerschaft im Gegensatz zur Ehe nicht berücksichtigt. Auch können sie mit Ausnahme der Stiefkindadoption leiblicher Kinder nicht gemeinsam nichtleibliche Kinder [[Adoption|adoptieren]]. |
Im Unterschied zur Ehe werden jedoch keinerlei Rechte aus den Bereichen [[Steuerrecht]] und [[Beamtenrecht]] gewährt; hier wird die Lebenspartnerschaft im Gegensatz zur Ehe nicht berücksichtigt. Auch können sie mit Ausnahme der Stiefkindadoption leiblicher Kinder nicht gemeinsam nichtleibliche Kinder [[Adoption|adoptieren]]. |