Zum Inhalt springen

„Lebenspartnerschaftsgesetz“ – Versionsunterschied

[ungesichtete Version][ungesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Hansele (Diskussion | Beiträge)
GLGerman (Diskussion | Beiträge)
Zeile 42: Zeile 42:
* [[Erbrecht]]: Partner werden bei den Pflichtteilen so wie Ehegatten behandelt (nicht aber bei der Erbschaftsteuer)
* [[Erbrecht]]: Partner werden bei den Pflichtteilen so wie Ehegatten behandelt (nicht aber bei der Erbschaftsteuer)
* Witwenrente
* Witwenrente
* Gleichstellung von Lebenspartnern zu Ehepartnern im Sozialrecht ([[Arbeitslosenhilfe]], [[Sozialhilfe]], [[Elterngeld]], [[Unterhaltsvorschuss]])


Im Unterschied zur Ehe werden jedoch keinerlei Rechte aus den Bereichen [[Steuerrecht]] und [[Beamtenrecht]] gewährt; hier wird die Lebenspartnerschaft im Gegensatz zur Ehe nicht berücksichtigt. Auch können sie mit Ausnahme der Stiefkindadoption leiblicher Kinder nicht gemeinsam nichtleibliche Kinder [[Adoption|adoptieren]].
Im Unterschied zur Ehe werden jedoch keinerlei Rechte aus den Bereichen [[Steuerrecht]] und [[Beamtenrecht]] gewährt; hier wird die Lebenspartnerschaft im Gegensatz zur Ehe nicht berücksichtigt. Auch können sie mit Ausnahme der Stiefkindadoption leiblicher Kinder nicht gemeinsam nichtleibliche Kinder [[Adoption|adoptieren]].