„Verschwiegenheitspflicht“ – Versionsunterschied
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Die Schweigepflicht im engeren Sinn dient unmittelbar dem Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs (Privatsphäre) einer Person, die sich bestimmten Berufsgruppen oder bestimmten staatlichen oder privaten Institutionen anvertraut. Dementsprechend schützt die Schweigepflicht das [[Recht auf informationelle Selbstbestimmung]], welches in Deutschland [[Verfassung|Verfassungsrang]] hat. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeinen Persönlichkeitsrechts]] wurde durch ständige Rechtsprechung des [[Bundesverfassungsgericht]]s aus Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des [[Grundgesetz]]es entwickelt und erstmals 1983 im sog. [[Volkszählungsurteil]] formuliert. |
Die Schweigepflicht im engeren Sinn dient unmittelbar dem Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs ([[Privatsphäre]]) einer Person, die sich bestimmten Berufsgruppen oder bestimmten staatlichen oder privaten Institutionen anvertraut. Dementsprechend schützt die Schweigepflicht das [[Recht auf informationelle Selbstbestimmung]], welches in Deutschland [[Verfassung|Verfassungsrang]] hat. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeinen Persönlichkeitsrechts]] wurde durch ständige Rechtsprechung des [[Bundesverfassungsgericht]]s aus Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des [[Grundgesetz]]es entwickelt und erstmals 1983 im sog. [[Volkszählungsurteil]] formuliert. |
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In Deutschland hat der Gesetzgeber die Verschwiegenheitspflicht mit dem stärksten ihm zur Verfügung stehenden Mittel, nämlich der Androhung von Geld oder Freiheitsstrafe im [http://dejure.org/gesetze/StGB/203.html § 203] des [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|Strafgesetzbuches]] geregelt (Verletzung von Privatgeheimnissen). |
In Deutschland hat der Gesetzgeber die Verschwiegenheitspflicht mit dem stärksten ihm zur Verfügung stehenden Mittel, nämlich der Androhung von Geld oder Freiheitsstrafe im [http://dejure.org/gesetze/StGB/203.html § 203] des [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|Strafgesetzbuches]] geregelt (Verletzung von Privatgeheimnissen). |