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Patent

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Patente sichern Personen oder Firmen Rechte an ihren Erfindungen. Wenn die Person oder Firma sehr viel Geld in die Entwicklung eines Produktes gesteckt hat, schützt das Patent davor, dass andere Firmen das Produkt nachbauen können, ohne Geld in die Entwicklung stecken zu müssen. Der Preis dafür ist die Veröffentlichung des Wissens und damit die Zugänglichkeit für alle anderen.


Voraussetzungen

Es lassen sich nur Produkte und Verfahren patentieren, die eine echte Erfindung darstellen und die noch nicht publiziert wurden. D.h. etwas gilt dann als neu, "wenn es nicht zum Stand der Technik gehört". Der Stichtag hierzu ist der Tag der Patentanmeldung. Alles, was vorher in irgendeiner Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, gehört zum Stand der Technik. Ausnahmen wie "privelegierte Messen" mal außen vor. Bei mündlichem oder in einer sonstigen flüchtigen Form veröffentlichtem Material stellt sich natürlich die Frage der Beweisführung.


Im Einzelnen:


Erfindung

Es sind nur "Erfindungen", keine Entdeckungen, also Auffinden eines bereits bestehenden Zustandes, patentierbar.


Ebensowenig wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden. Des weiteren ästethische Schöpfungen, Spiele ...

Eine, nicht abschließende, Aufzählung findet sich im Patentgesetz §1.


Allerdings sind nicht alle Dinge, die nicht patentierbar sind immer gemeinfrei, so lassen sich Pflanzensorten oder Tierarten nicht patentieren, klnnen aber durch das Sortenschutzgesetz geschützt sein.



Neuheit

Der Neuheitsbegriff unterliegt keiner zeitlichen oder räumlichen Beschränkung. Auch wiederaufgetauchtes Wissen zählt als neuheitsschädlich, auch wenn es vollständig vergessen war. (Bspw. ein Heilmittel, das in einer Mumie gefunden wurde.) Allerdings stellt sich dann immer die Frage nach der Öffentlichkeit. Öffentlich zugänglich heißt, dass Fachleute eine objektive Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatten.


Ausnahmen bilden wieder Patentanmeldungen, die zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht wurden aber noch nicht veröffentlicht wurden. Wird also für einen Gegenstand ein Patent am 8.1.2002 eingereicht und für den gleichen Gegenstand am 9.1.2002 ebenfalls kann für die Anmeldung vom 9.1.2002 kein Patent erteilt werden. (§3 Abs2 PatG in erbindung mit §6 Abs3)


Ab der ersten Anmeldung kann ein Jahr lang in anderen Ländern die Priorität für weitere Anmeldungen in Anspuch genommen werden. D.h. man kann ein Patent in Deutschland am 8.1.2002 anmelden und hat dann ein Jahr Zeit, bevor man das gleiche in allen anderen Ländern anmeldet. (In der Praxis weniger, da Anmeldungen normalerweise in der Amtssprache des jeweiligen Landes abgefaßt sein müssen.)


Erfindungshöhe

Die Erfindung darf für den durchschnittlichen Fachmann (eine theoretische Gestalt) nicht naheliegend sein. D.h. von diesem Fachmann kann man erwarten, daß er auf diese Lösung nicht sofort oder mit einem zumutbaren Aufwand gekommen wäre.

Für Erfindungen, die nicht die erforderliche Erfindungshöhe aufweisen, besteht evtl. die Möglichkeit über ein Gebrauchsmuster einen Schutz zu erlangen.


Gewerbliche Anwendbarkeit

Alles was tatsächlich in einem Gewerbe anwendbar ist. Deshalb wird kein Patent auf Operationsverfahren, juristische Spitzfindigkeiten oder ähnliches erteilt werden. Denn diese Dinge sind schließlich kein Gewerbe.

Der Pharmazeut kann sich aber sehr wohl sein neues Heilmittel patentieren lassen, denn der verkauft es schließlich.


Schutzwirkung

Die Schutzwirkung des Patentes erstreckt sich nur auf den gewerblichen Bereich, d.h. man kann jedes Patent für den persönlichen Gebrauch nachbauen. Weiterhin sind Nachbauten zu Versuchszwecken erlaubt.

Was ein Versuch ist führt immer wieder zu Streit und diese Vorschrift wird eng ausgelegt.

Weitere Ausnahemn von der Schutzwirkung sind die Vorbenutzung und die Zubereitung eines Medikamentes durch einen Apotheker.


Ansonsten wird durch ein Patent dem Patentinhaber das alleinige Recht eingeräumt, den Gegenstand herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen. Bei Verfahrenspatenten erstreckt sich der Schutz auch auf Gegenstände, die mittels des Verfahrens hergestellt wurden.


Es besteht aber keine Benutzungspflicht.


Die Laufzeit des Patentes beträgt maximal 20 Jahre ab der Anmeldung, die Schutzwirkung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung ein.



Sonstiges


Große internationale Firmen versuchen teilweise sich so viele Produkte und Verfahren wie möglich patentieren zu lassen, um sich eine bessere Position am Markt zu verschaffen. Andere melden ihr Wissen nicht an, um bspw. kein Wissen über Produktionsvorgänge nach außen dringen zu lassen.


Verwandte Begriffe zum Patent sind das Gebrauchsmuster, welches es ermöglicht ein Produkt in einer speziellen Ausführung zu schützen, dabei sind die Ansprüche an die Erfindungshöhe geringer als an ein Patent. Weiterhin können keine Verfahren geschützt werden.


Im Bereich der Software-Entwicklung ist es sehr umstritten, was alles patentierbar ist. Software-Patente machen eine freie Entwicklung ohne Lizenzzahlungen an den Patent-Inhaber unmöglich. Unter dem Begriff Open Source arbeiten Software-Entwickler zusammen, die ihre Programme unter eine freie Lizenz wie die GPL stellen, damit sie ohne Probleme mit anderen Programmierern zusammen arbeiten können.


Weniger bekannt ist es, dass im Bereich der Standards Industrie-Unternehmen seit Jahrzehnten zusammenarbeiten, um Industrieprodukte kompatibel zu machen. Technische Verfahren, die in einem Standard beschrieben sind, lassen sich nicht patentieren, da sie veröffentlicht sind.


Siehe auch: Software-Patente, Patente auf Leben


Weblinks: Deutsches Patentamt