Berufsvorbereitung
Berufsvorbereitung hat das Ziel, jungen Menschen den Einstieg in das Berufsleben zu erleichtern bzw. erst zu ermöglichen. Insbesondere soll die Berufswahl unterstützt werden und eine Nachqualifizierung erreicht werden, um Vorausstzungen für die erfolgreiche Aufnahme einer Ausbildung zu schaffen, die durch die Schulbildung nicht erreicht wurden.
Die Berufsvorbereitung erfolgt in aller Regel in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB), die nach dem SGB III (§ 61) gefördert werden. Dabei handelt es sich um
- das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) an Berufsschulen vor allem für lernbehinderte junge Menschen und solche, die keinen oder nur einen schlechten Hauptschulabschluss haben.
- das Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) zur Erlangung einer Grundqualifikation in einem bestimmten Berufsfeld (z.B. "Holz")
- Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) für sozial benachteiligte junge Menschen, bei denen eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einer gleichwertigen Berufsausbildung nicht zu erwarten ist (§ 50 BBiG).
- Rehabilitations- und Behindertenlehrgänge für durch Krankheit oder Behinderung benachteiligte junge Menschen
- Grundausbildungslehrgänge (GAL) und Bildungsmaßnahmen zur Verbesserung der Beruflichen Eingliederungschancen (BBE) für benachteiligte Jugendliche (Ziel ist hier speziell das Erreichen von Ausbildungs- bzw. Berufs- und Berufswahlreife).
- EIBE, ein vom Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördertes Programm, mit dem Jugendlichen der Einstieg in die Berufs- und Arbeitswelt erleichtert werden soll.[1]
Durch die Teilnahme an bvB's kann zugleich die Berufsschulpflicht erfüllt werden.
Im Jahr 2004 wurde die gesamte Berufsvorbereitung neu gegliedert. Nun gibt es eine Gesamtmaßnahme, die alle vorherigen Einzellehrgänge in sich vereint. Wichtige Neuerung ist die Einführung des Bildungsbegleiters, der kontinuierlicher Ansprechpartner für den Jugendlichen bleibt, unabhängig davon, in welcher Phase und an welchem Ort er sich grade befindet.
Dies gilt für die Angebote nach § 50 BBiG.