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Anstiftung (Deutschland)

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Unter Anstiftung versteht das deutsche Strafrecht die ernst gemeinte, vorsätzliche und erfolgreiche Aufforderung an einen anderen, eine Straftat zu begehen.

Das StGB legt fest, daß der Anstifter gleich einem Täter zu bestrafen ist. Eine gesetzliche Strafmilderung ist also nicht vorgesehen.

Eine erfolglose und somit lediglich versuchte Anstiftung ist nur im Fall eines beabsichtigten Verbrechens strafbar.

Jemand, der bereits zu einer Straftat entschlossen ist, kann schon begrifflich nicht mehr dazu angestiftet werden. Auch in diesen Fällen liegt nur ein Versuch einer Anstiftung vor.