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Umsatzsteuer

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Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Steuer, die von einem Unternehmer anhand des Umsatzes bei erbrachten Leistungen an die Finanzbehörde abzuführen ist.

Steuerbar sind dabei alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Entgelt, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Unternehmer ist jeder, der nachhaltig bestrebt ist, Einnahmen zu erzielen (nicht Gewinnerzielungsabsicht!). Entgelt ist alles, was der Empfänger (und / oder ein Dritter) aufwenden muss, um die Leistung zu erhalten, jedoch ohne die evtl. darin enthaltene Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 UStG).

vgl. für Deutschland §§ 1 und 2 UStG

Begriffsklärung: Im deutschen Sprachgebrauch wird seit der Einführung des Mehrwertsteuersystems 1967 der Ausdruck "Umsatzsteuer" gleichbedeutend mit Mehrwertsteuer verwendet. Mehrwertsteuer bedeutet, dass nur die Wertschöpfung, also der Mehrwert mit Umsatzsteuer belastet ist.

Einfaches Beispiel einer Lieferkette

Hersteller A liefert an Händler B eine Ware für 100 € zuzüglich 16 € USt.

  • A zahlt 16 € an das Finanzamt.
  • B verkauft die Ware an Händler C für 150 € zuzüglich 24 € USt und bekommt vom Finanzamt durch den Vorsteuerabzug 16 € wieder. Vorsteuer ist die im Preis der bezogenen Vorleistungen enthaltene Umsatzsteuer.
  • C verkauft die Ware an den Endkunden E für 200 € zuzüglich 32 € USt. C erhält auch hier durch den Vorsteuerabzug 24 € zurück.
  • E hat nicht die Möglichkeit, die Steuer abzuziehen und so trägt er 32 € Steuern, die von Händlern an das Finanzamt abgeführt werden.

Die jeweils (eingenommene) Umsatzsteuer wird mit der vorher (gezahlten) Vorsteuer in der Steuererklärung verrechnet. Betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise: Im vorstehenden Beispiel sind folgende Steuerbeträge an das Finanzamt geflossen:

  • von A 16,00 € (in Rechnung gestellt 16,00 € ./. keine Vorsteuer zu zahlen
  • von B 8,00 € (in Rechnung gestellt 24,00 € ./. Vorsteuer von A 16,00 €)
  • von C 8,00 € (in Rechnung gestellt 32,00 € ./. Vorsteuer von B 24,00 €)

Dieses Verfahren nennt man Allphasen-Nettosteuer.

Finanzamtliche Betrachtungsweise: Im vorstehenden Beispiel sind folgende Steuerbeträge an das Finanzamt geflossen:

  • Umsatz A an B 0,- (von A in Rechnung gestellt 16,00 € ./. Vorsteuerabzug B 16,00 €)
  • Umsatz B an C 0,- (von B in Rechnung gestellt 24,00 € ./. Vorsteuerabzug C 24,00 €)
  • Umsatz C an E 32,- (von C in Rechnung gestellt 32,00 € ./. D kann kein Vorsteuerabzug geltent machen)

Effektiv wird dadurch nur die letzte Lieferung an einen privaten oder geschäftlichen Endabnehmer belastet. Für alle davor geschalteten Unternehmer, die in der Regel vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist sie kostenneutral.

Ein Unternehmer führt USt entsprechend der Höhe seines Wertschöpfungsanteils am Umsatz ab, da er seinen Kunden USt berechnet und hiervon die gezahlte Vorsteuer abzieht. Daher auch der umgangssprachliche Ausdruck „Mehrwertsteuer“. Damit ist der Unternehmer Steuerschuldner ggü. der Finanzbehörde. Wegen der Kostenneutralität wird wirtschaftlich jedoch nur der E belastet für seine Teilnahme am Leistungsverkehr (Steuerobjekt).

Systematische Einordnung

Die USt lässt sich anhand verschiedener Kriterien wie folgt einordnen:

  • indirekte Steuer, weil sie nicht durch das Steuersubjekt an die Finanzbehörde abgeführt wird, sondern durch einen Dritten, den Steuerschuldner
  • Verkehrsteuer (nicht Verbrauchsteuer), weil sie durch die Teilnahme am Leistungsaustauschverkehr ausgelöst wird. (Ausnahme: § 21 Abs. 1 UStG ordnet in Deutschland an: Einfuhrumsatzsteuer ist Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung)
  • Konsumsteuer (wirtschaftliche Betrachtung) weil sie den Endabnehmer belastet und dieser für den Wirtschaftsverkehr das jeweilige Gut konsumiert. Rechtlich ist diese Einordnung unzutreffend, es ist eine Verkehrsteuer
  • Nettosteuer hinsichtlich der Erhebungsmodalitäten, weil sie bei jedem Erhebungsakt nur den Nettoumsatz erfasst
  • Gemeinschaftssteuer im Sinne der deutschen Finanzverfassung

Vor- und Nachteile

  • Zeitliche Perspektive: Nicht zuletzt aufgrund des einfachen Erhebungsverfahrens ist die USt eine der schnellsten Möglichkeiten des Staates an Geld zu kommen. Es ist zugleich vorteilhaft eine periodische Kongruenz zwischen Markt und Fiskalfinanzierung herzustellen, die mess- und spürbar ist.
  • Administrative Effizienz: Die USt ist eine bürokratiearme Abgabe, die keiner Erhebungsverwaltung bedarf und sich auf Aufsicht beschränken lässt. Damit kommt vom Geld des Steuerzahlers mehr den Finanzierungszwecken zugute. Dies ermöglicht eine maßvolle Steuerbelastung. Die Bürokratie, die der Staat einspart ist dafür jedoch in den Unternehmen um so höher, da diese alle einzeln ihre Umsatzsteuer abrechnen müssen. Insbesondere für kleine Unternehmen ist das eine im Verhältnis starke Belastung.
  • Selbststeuerung durch das Steuersubjekt: Die USt ermöglicht dem effektiv steuerbelasteten Endabnehmer eine Steuerung der Eigenbelastung, die bei direkten Steuern nicht möglich ist. Wenn er mehr Güter am Markt abnimmt, wird er stärker belastet, wenn er weniger in Anspruch nimmt, wird er proportional schwächer belastet.

Internationaler Vergleich (Umsatzsteuer)

Innerhalb der EU ist die Umsatzsteuer aufgrund der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie relativ einheitlich geregelt. Eine konsolidierte (d.h. alle zwischenzeitlichen Änderungen durch weitere Richtlinien berücksichtigende) Fassung der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie ist hier zu finden.

Die meisten EU-Mitgliedsländer sowie die weit überwiegende Mehrheit von Staaten mit international verflochtenen Märkten benutzen die USt als eine Hauptfinanzierungsquelle. Sie ist mindestens gleichrangig mit direkt erhobenen Steuern und gilt als das weitestgehende praktizierte moderne Finanzierungsinstrument.

Umsatzsteuer in EU-Ländern

Land Steuersatz
Allgemeiner Satz Ermäßigter Satz
Zypern 15% 5%
Luxemburg 15% 12%, 9%, 6% oder 3%
Spanien 16% 7% oder 4%
Deutschland 16% 7%
Vereinigtes Königreich 17,5% 5% oder 0%
Estland 18% 5%
Lettland 18% 5%
Malta 18% 5%
Litauen 18% 9% oder 5%
Slowakei 19%
Tschechische Republik 19% 5%
Niederlande 19% 6%
Griechenland 19% 9% oder 4,5% (auf Inseln: allgemein 13%, ermäßigt 6% oder 3%)
Frankreich 19,6% 5,5% oder 2,1%
Slowenien 20% 8,5%
Italien 20% 10%, 6% oder 4%
Österreich 20% 12% oder 10%
Portugal 21% 12% oder 5%
Belgien 21% 12% oder 6%
Irland 21% 13,5% oder 4,4%
Polen 22% 7% oder 3%
Finnland 22% 17% oder 8%
Schweden 25% 12% oder 6%
Ungarn 25% 15% oder 5%
Dänemark 25%

Umsatzsteuer in Nicht-EU-Ländern

Land Steuersatz
Allgemeiner Satz Ermäßigter Satz
Singapur 5%
Schweiz 7,6% 3,6% oder 2,4%
Australien 10%
Argentinien 11% 10,5% oder 0%
Indien 12,5% 4%, 1% oder 0%
Neuseeland 12,5%
Südafrika 14% 7% oder 4%
Mexiko 15% 0%
Kanada 15% 7%
Venezuela 15% 8%
Sri Lanka 15%
China 17% 6% oder 3%
Israel 17%
Serbien und Montenegro 18% 8%
Russland 18% 10% oder 0%
Rumänien 19% 9%
Ukraine 20% 0%
Bulgarien 20%
Kroatien 22%
Island 24,5% 14%
Norwegen 25% 11% oder 7%
Färöer 25% 0%

Deutschland

Im internationalen Vergleich hat Deutschland niedrige Umsatzsteuersätze.

Erhebungsformen

Bei der Umsatzsteuer wird zwischen einer „Ist-” und einer „Sollbesteuerung” unterschieden. Die Istbesteuerung findet meist bei Gewerbetreibenden mit geringeren Umsätzen, sowie bei den Freiberuflern Anwendung. Grundlage der Erhebung ist das vom Unternehmer vereinnahmte Entgelt. Das heißt, dass der Unternehmer erst dann die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, wenn er diese auch eingenommen (erhalten) hat. Die Sonderform "Ist-Versteuerung" muss beim Finanzamt beantragt werden. Hier gibt es eine Jahresumsatzgrenze, die bei 125.000 € liegt (§ 20 UStG). Bestimmte nach § 4 UStG umsatzsteuerbefreite Umsätze werden bei der Ermittlung des Jahresumsatzes nicht einbezogen.

Die Sollbesteuerung knüpft dagegen an die Leistungserbringung an. Bei dieser Besteuerung wird also die Umsatzsteuer zu einem Zeitpunkt abgeführt, zu dem der Rechnungsbetrag (und damit auch die Umsatzsteuer) tatsächlich noch nicht eingegangen sein muss. Das kann bei Betrieben mit hohem Wertschöpfungspotential und säumigen Kunden zu einem Liquiditätsengpass führen.

Steuersätze und Ausnahmen

Das deutsche Umsatzsteuergesetz kennt derzeit vier Steuersätze: 5 %, 7 %, 9% und 16 %. Seit dem 1. Januar 2004 wurden die formellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erhöht. Nun muss u.a. auch die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) des leistenden Unternehmers (= Rechnungsaussteller) auf der Rechnung angegeben werden.

Die beiden Steuersätze von 5 % und 9 % finden nur bei pauschalierenden Land- und Forstwirten Anwendung, wobei auf forstwirtschaftliche Produkte 5 % und auf landwirtschaftliche 9 % erhoben werden. Der pauschalierende Land- und Forstwirt muss dabei alle Umsätze dem jeweiligen Steuersatz unterwerfen (so kann er beispielsweise bei einem Verkauf eines Mähdreschers nur 9 % ausweisen). Die Umsatzsteuer wird nicht abgeführt, sondern der allgemeinen Einkommensteuer unterworfen. Der pauschalierende Land- und Forstwirt kann sich auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren der „Regelbesteuerung” unterwerfen; für ihn gelten dann der ermäßigte sowie der normale Steuersatz. Durch diese Option haben land- und forstwirtschaftliche Betriebe einen weiten Gestaltungsspielraum, der häufig bei größeren Investitionen genutzt wird. Weitere Ausnahmen zur pauschalierten Umsatzbesteuerung für bestimmte Berufsgruppen finden sich im Anhang der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.

Dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen u. a. Lebensmittel, der Personennahverkehr (Bus, Bahn und Taxifahrten unter 50 km), Bücher und Zeitungen (wenn keine jugendgefährdenden Inhalte), Leitungs- oder Quellwasser (nicht, wenn es abgefüllt verkauft wird).

Gaststättenumsätze, bei denen die Ware an Ort und Stelle verzehrt wird, sind keine Lieferungen, sondern gelten als sonstige Leistungen und unterliegen daher immer einer Umsatzsteuer von 16 %. Aus diesem Grund wird man zum Beispiel in Fastfood-Restaurants mit Sitzgelegenheiten gefragt, ob man das Essen "Zum Mitnehmen" oder nicht bestellt, weil dann bei gleichem Bruttopreis jeweils unterschiedliche Steuersätze anwendbar sind. Der Nettopreis und der Steueranteil ergeben sich auch aus der Rechnung.

Die Versicherungswirtschaft ist als Branche vollständig von der Umsatzsteuer ausgenommen. Die Produkte und Dienstleistungen, aber auch Geschäftsausstattungen werden ohne Umsatzsteuer veräußert. Gleichzeitig können die Unternehmen keine Vorsteuer ziehen. Statt dessen gibt es eine Versicherungssteuer. Auch die Umsätze weiterer Berufsgruppen wie z.B. Ärzte, Krankengymnasten, Hebammen sind von der Umsatzsteuer ausgenommen. Darüber hinaus gibt es noch eine Anzahl weiterer Ausnahmetatbestände. (§ 4 UStG). Einige der Steuerbefreiungen können durch eine Option als steuerpflichtig behandelt werden, um z. B. in den Genuss des Vorsteuerabzuges zu kommen (§ 9 UStG).

Bei einem Umsatz im letzten Jahr von weniger als 17.500 € (bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist dieser Wert die Grenze für den geschätzten Jahresumsatz des aktuellen Jahres) und einem voraussichtlichen Umsatz des aktuellen Jahres von weniger als 50.000 € kann auch die sogenannte Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG zum Einsatz kommen. Dies bedeutet der Unternehmer darf keine Umsatzsteuer ausweisen (z.B. auf Rechnungen) und auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Ein Wechsel zur Umsatzsteuer muss dem Finanzamt mitgeteilt werden und ist auf fünf Jahre bindend.

Steuererklärungen

Allgemeines

Die Umsatzsteuer ist wie z. B. auch die Einkommensteuer eine Jahressteuer. Bei der Umsatzsteuer besteht aber die Besonderheit, dass die Steuerpflichtigen je nach Höhe der im vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Umsatzsteuer eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben müssen. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss abgegeben werden:

  • monatlich, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als € 6.136,00 Umsatzsteuer gezahlt wurden
  • monatlich in den ersten beiden Jahren nach Firmengründung
  • vierteljährlich, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr zwischen € 512,00 und € 6.136,00 gezahlt wurden
  • jährlich, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als € 512,00 gezahlt wurden.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss beim Finanzamt eingegangen sein:

  • bei monatlicher Abgabe bis zum 10. des Folgemonats
  • bei vierteljährlicher Abgabe bis zum 10. des Monats nach dem Quartalsende

Eine "Dauerfristverlängerung" von einem Monat zur Abgabe der Voranmeldung kann auf Antrag gewährt werden.

Die in der Erklärung selbst errechnete Steuer ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.

Dauerfristverlängerung (Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung)

Der Steuerpflichtige kann die o. a. Abgabe- und Zahlungstermine durch einen (meist) zum Jahresbeginn zu stellenden Antrag auf "Dauerfristverlängerung" um jeweils einen Monat herausschieben (D. h. die Anmeldung für März ist dann nicht zum 10. April, sondern bis zum 10. Mai abzugeben). Diesem Antrag wird bei Verpflichtung zur monatlichen Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung dann entsprochen, wenn mit der Antragsabgabe (bei Monatszahlern) 1/11 der Vorjahressteuer als Sonder-Vorauszahlung geleistet wird. Diese Sonder-Vorauszahlung wird in der Erklärung für den Dezember des Jahres verrechnet.

Kritik

Die Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Ein Unternehmen muss die entstandene Umsatzsteuer abführen, unabhängig davon, wann der Leistungsempfänger die Rechnung bezahlt. Somit trägt das Unternehmen grundsätzlich die Zinslast und muss eine entsprechende Liquidität vorhalten, was gerade bei kleineren Unternehmen immer wieder zu Problemen führt. Andererseits kann der Unternehmer die Vorsteuer bereits abziehen, auch wenn er die Rechnung noch nicht bezahlt hat. Zinslast und Zinsvorteil dürften sich damit im Großen und Ganzen ausgleichen; allerdings erleiden Unternehmer mit einer „guten Zahlungsmoral“ aber schlecht zahlenden Kunden einen effektiven Nachteil.

Die vorstehenden Tatsachen beziehen sich nicht auf die sog. Istversteuerer.

Jedoch kann ein Unternehmer, wenn seine Umsätze innerhalb bestimmter Grenzen liegen, beim Finanzamt die sog. Ist-Versteuerung beantragen. Dann wird die Umsatzsteuer erst mit Eingang der Zahlung beim Unternehmer fällig.

Betrugspotenzial

Es gibt allerdings ein sehr großes Betrugspotenzial in Deutschland.

Bei den Haupttatbeständen wie Karussellbetrug, Kettenbetrug im Baugewerbe und Insolvenzbetrug schätzt der Bundesrechnungshof (BRH-Bericht vom 3. Sept. 2003) das jährliche Betrugsvolumen auf ca. 80 Milliarden Euro. Dies ist in etwa ein Drittel der Ausgaben des Bundeshaushaltes.

Organisierte Kriminalität

In einem Bericht des Bundesrechnungshofes (vom 26.0kt 2004) an den Finanzausschuss des deutschen Bundestages wird von Umsatzsteuerbetrug in großem Stil in Form von „Organisierter Kriminalität“ gesprochnen. Es wird von Gründung europaweiten Firmennetzen berichtet, welche ausschließlich dazu genutzt werden immer wieder dieselbe Ware zum Schein zu verkaufen (Karussellgeschäfte). Bei jedem Schritt wird immer wieder die Vorsteuer durch die örtlich zuständigen Finanzbehörden zurückerstattet. Aus Sicht des Bundesfinanzministeriums ist die Tatbestandsaufklärung und Strafverfolgung Ländersache. Durch die föderale Struktur der Bundesrepublik und dem Länderfinanzausgleich ist eine konsequente Verfolgung der Betrüger allerdings schwierig. Die Verteilung der Zweigstellen über die gesamte Europäische Union ist ein weiteres Hindernis.

Historisches

Ein Vorläufer der Umsatzsteuer war der sogenannte Warenumsatzstempel von 1916. Die seit 1918 geltende Allphasen-Bruttoumsatzsteuer sank zwischen 1923 und 1925 von 2,5 % auf 1 % und wurde, bei einem Steuersatz von zuletzt 4% (1967), am 1. Januar 1968 durch die vorsteuerabzugsfähige Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit einem Steuersatz von damals 10% abgelöst, welcher heute (2005), nach stufenweiser Erhöhung, nunmehr in Deutschland 16 % (ermäßigt 7 %) beträgt. Weitere Infos zur Geschichte der Umsatzsteuer unter http://www.schumpeter.info/Tisch-ohne.pdf

Aktuelles

Entwicklung der Umsatzsteuersätze in Deutschland
Von Bis Allgemeiner Satz Ermäßigter Satz
01.01.1968 30.06.1968
10,0%
5,0%
01.07.1968 31.12.1977
11,0%
5,5%
01.01.1978 30.06.1979
12,0%
6,0%
01.07.1979 30.06.1983
13,0%
6,5%
01.07.1983 31.12.1992
14,0%
7,0%
01.01.1993 31.03.1998
15,0%
7,0%
01.04.1998 heute
16,0%
7,0%

Verteilung der Steuer auf Bund, Länder und Gemeinden in Prozent

Steuerverteilung
Ab dem Jahr Bund vorab Gemeinden danach vorab Bund Länder
1990 - - 65 % 35 %
1994 - - 63 % 37 %
1995 - - 56 % 44 %
1996 - - 50,5 % 49,5 %
1998 3,64 % 2,2 % 50,5 % 49,5 %
1999 5,63 % 2,2 % 50,5 % 49,5 %
2000 5,63 % 2,2 % 50,25 % 49,75 %
2002 5,63 % 2,2 % 49,6 % 50,4 %

Aufkommen

(Alle Beträge in Millionen Euro, Nachkommastellen nicht exakt)

Aufkommenverteilung
Im Jahr Gemeinden Bund Länder Gesamt
1990 - 49.048,3 26.410,6 75.458,9
1991 - 59.712,1 32.152,7 91.864,8
1992 - 65.707,3 35.380,9 101.088,2
1993 - 69.674,9 40.920,2 110.595,1
1994 - 75.921,7 44.598,0 120.519,7
1995 - 58.013,3 52.782,6 110.795,9
1996 - 53.546,0 60.034,9 113.580,9
1997 - 55.252,7 60.969,4 116.222,1
1998 2.712,1 58.999,8 59.678,9 121.390,8
1999 2.847,5 71.647,9 62.660,2 137.155,6
2000 2.924,7 73.263,9 64.682,7 140.871,3
2001 2.884,5 72.256,9 63.793,7 138.935,1
2002 2.869,1 71.043,0 64.283,0 138.195,1
2003 2.844,0 70.427,0 63.725,0 136.996,0

Österreich

Die Umsatzsteuer ist eine Bundessteuer, d.h der Staat hat die Steuerhoheit. Eine Aufteilung auf die Bundesländer wird jeweils neu verhandelt. In Österreich sind alle Unternehmer mit einem Jahresumsatz höher als 22.000 Euro umsatzsteuerpflichtig und daher auch vorsteuerabzugsberechtigt. Alle darunter liegenden Umsätze sind auf Grund der Kleinunternehmerregelung zu versteuern.

Die Umsatzsteuer für Lieferungen aus dem EU-Ausland wird als Erwerbsteuer bezeichnet und ersetzt die früher geltende Einfuhrumsatzsteuer.

Auch gemeinnützige Vereine (ausgenommen Sportvereine) unterliegen prinzipiell der Mehrwertsteuerpflicht. Werden allerdings längere Zeit keine Gewinne erzielt erlischt die Steuerpflicht und das Recht auf Vorsteuerabzug. Es gibt hier aber sehr viele Ausnahmeregelungen.

In Österreich gilt das im Zuge des EU-Beitrittes beschlossene Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994), dass unter ustg abgerufen werden kann.

Nettosteueraufkommen

Im Jahr Betrag
in Mrd. Euro
1998
12,8
1999
13,2
2000
13,2
2001
13,6

Quelle: Statistik Austria

Steuersätze

Das österreichische Steuerrecht verwendet ausschließlich den Begriff Umsatzsteuer und sieht derzeit ebenfalls zwei Steuersätze vor, und zwar 20 % und den ermäßigten von 10 %. Der ermäßigte Steuersatz wird u. a. bei Lebensmitteln, Bücher, Personentransport, Kulturveranstaltungen angewandt. In speziellen Fällen, wie beim Ab-Hof-Verkauf von Wein beträgt der Steuersatz 12 %

Keine Umsatzsteuer gibt es für den Kauf von Grundstücken. Diese unterliegen der Grunderwerbsteuer.

Zahlungsverpflichtung

Die Umsatzsteuer ist am 15. des zweitfolgenden Monats ab Entstehung der Steuerschuld fällig. Die Steuerschuld entsteht jeweils im Zeitpunkt der Leistungserbringung kann allerdings bei Rechnungslegung um einen Monat verschoben werden. Die Entstehung ist unabhängig von der Zahlung.

Historisches

Die Mehrwertsteuer löste im Jahr 1973 die vorher übliche Umsatzsteuer ab, die 5 % und 2,5 % im Großhandel betrug. Die erstmals erhobenen Steuersätze waren 16 % bzw. 8 %. Später wurde sie auf 18 % erhöht, die ermäßigte verblieb bei 8 %. Dafür wurde aber ein dritter Steuersatz mit 32 % festgesetzt. Die ugs. Luxussteuer wurde für Autos, Fotoartikel, Stereoanlagen oder andere Produkte erhoben. Erst in den 1990er Jahren wurden die Steuersätze vereinheitlicht auf 20 % und 10 %, die bis heute gelten. Allerdings wurde für Kraftfahrzeuge als Ersatz die Normverbrauchsabgabe (Nova) eingeführt.

Zukunft

In Österreich wird seit einiger Zeit eine Lösung angedacht, bei der der Abzug der Vorsteuer hinfällig werden soll. Fällig soll die Umsatzsteuer erst beim Verkauf an den Endverbraucher werden, der ja eigentlich die gesamte Steuerlast tragen soll. Jeder Verkauf zwischen Unternehmen untereinander soll nur auf Nettobasis erfolgen, womit ein Geldfluss zum und vom Finanzamt ausgewichen werden kann. Probleme bereitet dabei aber der Nachweis, ob es sich beim Käufer tatsächlich um ein Unternehmen handelt. Dies könnte beispielsweise über eine Taxcard o.ä. erfolgen. Damit will man den steigenden Vorsteuerbetrugsfällen Einhalt gebieten und die Steuerausfälle bei Insolvenz gering halten. Dazu sind aber Ausnahmeregelungen der EU notwendig. 2002 erhielten alle Unternehmen wie schon im Binnenmarkt üblich eine UID-Nummer, die nun als Formvorschrift auf allen Rechnungen angeführt werden muss. Für Bauleistungen, Sicherungsübereignung uä. wird bereits ein Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger gesetzlich normiert; dh. die Rechnung ist netto mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auszustellen.

Schweiz

Aktuell

Am 28. November 2004 stimmten die Schweizer Stimmberechtigten an der Urne mit 73,8% Ja-Stimmen dem Bundesbeschluss über eine neue Finanzordnung zu. Wesentlicher Bestandteil/Änderung sind die Befugniserteilung der bis 2020 befristeten Mehrwertsteuer- und direkte Bundessteuererhebung.

Steuersätze

Die schweizerische Mehrwertsteuer beträgt generell 7,6 %. Der Satz setzt sich zusammen aus: Einem Normalsatz von 6,5%, plus 1 Prozentpunkt für AHV/IV, sowie 0,1% für Eisenbahngrossprojekte (NEAT). Ein zweiter Bereich, in den u. a. Nahrungsmittel und Medikamente fallen, wird mit 2,4 % besteuert. Übernachtungen einschliesslich Frühstück unterliegen dem Sondersatz von 3,6%. Viele Bereiche sind jedoch ganz von der Mehrwertsteuer befreit, so z.B. Gesundheit, Sozialwesen, Unterricht, Kultur, Geld- und Kapitalverkehr, Versicherungen, Vermietung von Wohnungen, Verkauf von Liegenschaften.

Registrierungspflicht

Abrechnungspflichtig sind Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 75'000 Fr. Liegt der Umsatz in einem Jahr zwischen 75'001 und 250'000 Franken, ist die Umsatzsteuerpflicht nur gegeben, wenn die Steuerzahllast (Umsatzsteuer - Vorsteuer) 4'000 Franken übersteigt.

Werden diese Grenzen erstmals erreicht, ist die Umsatzsteuerpflciht ab dem 1.1. des Folgejahres gegeben. Die Registrierung muss durch das Unternehmen erfolgen.

Steuererhebung

Sie wird an der Grenze durch die Eidgenössische Zollverwaltung und im Inland durch die Eidgenössische Steuerverwaltung erhoben.

Erträge

Jahr Ertrag
in Mrd. Franken
1998 13,255
1999 15,060
2000 16,594
2001 17,033
2002 16,857
2003 17,156

Historisches

Am 1. Januar 1995 wurde die Warenumsatzsteuer durch die Mehrwertsteuer abgelöst. Der reduzierte Ansatz betrug damals 2% und der Sondersteuersatz 3%. Der Normalansatz betrug 6,2% welcher per Bundesbeschluss auf 6,5% zur Gesundung der Bundesfinanzen erhöht wurde. Aufgrund des Bundesbeschluss vom 20. März 1998 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV und der der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte, wurden die Steuersätze auf den heutigen Stand erhöht. Damit sollten die Finanzierung der NEAT und der zukünftig anfallenden Kosten für die AHV/IV gesichert werden. Der Bundesrat kann aufgrund von Art. 130 der Bundesverfassung die Ansätze bei Bedarf um maximal 1% auf 7,5% erhöhen. Von diesem Recht hat er mit Wirkung auf den 1. Januar 2001 Gebrauch gemacht. Hinzu kommen 0,1% für die Finanzierung von Eisenbahngrossprojekten, macht einen Mehrwertsteuersatz von 7,6%. Das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) trat am 1. Dezember 2001 nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft.

Historisches

Es gibt mehrere Quellen für die Erfindung der Mehrwertsteuer. Aus einigen geht hervor, dass sie als taxe sur la valeur ajoutée durch einen französischen Beamten Maurice Lauré erfunden wurde. Andere sehen ihren Ursprung als Erfindung durch den Grafen Brühl.

Siehe auch