Richtlinienkompetenz
Die Richtlinienkompetenz ist die Befugnis des deutschen Bundeskanzlers/Bundeskanzlerin (und in entsprechender Weise der Regierungschefs der meisten Bundesländer), den anderen Regierungsmitgliedern die Richtlinien der Politik verbindlich vorzugeben. Sie ist dem Bundeskanzler/der Bundeskanzlerin in Artikel 65 Satz 1 des Grundgesetzes zugewiesen.
Eine fast gleichlautende Vorschrift enthielt bereits die Weimarer Reichsverfassung. Die starke Stellung des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin im politischen System der Bundesrepublik hat auch andere Gründe, unter anderem die Art der Amtseinsetzung und der Kabinettsbildung, die erschwerte Absetzbarkeit nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum und zudem die stabilen parteipolitischen Verhältnisse.
Richtlinien bedeuten in diesem Zusammenhang Grundlinien der Politik, also die allgemeine politische Ausrichtung, nicht dagegen, jedes Detail der Regierungspolitik. Dies ist im Zusammenhang damit zu sehen, dass nach Artikel 65 Satz 2 des Grundgesetzes jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und eigenverantwortlich (Ressortprinzip), aber innerhalb dieser Richtlinien leitet. Allerdings können auch Einzelfragen für die politische Ausrichtung wesentlich und dann Gegenstand von Richtlinien sein. Einer besonderen Form bedarf die Richtliniensetzung nicht. Sind mehrere Ministerien von einer Angelegenheit betroffen, so entscheiden Kanzler/in und Minister nach dem Kollegialprinzip gemeinsam, sofern der Kanzler/die Kanzlerin nicht von der ihm gegebenenfalls zustehenden Richtlinienkompetenz Gebrauch macht.
Siehe auch: Bundesregierung