Schutzwaffe
Das deutsche Recht kennt den Begriff der passiven Waffe.
Darunter subsumieren Rechtsgelehrte Sachen, die
- keine Waffe sind, weil sie zu zum Zufügen von Leid, Veletzen oder Töten nicht geeignet sind, und
- Zufügen von Leid, Verletzen oder Töten vermindern.
Dazu wird anderem gezählt:
- Lederhose
- Fahrradhelm (im Straßenverkehr vorgeschrieben)
- Schutzbrille
- Taschentuch
- ABC-Schutzmaske
- Inline-Skate-Knieschützer
Nach dem deutschen Versammlungsgesetz ist es unter Strafe verboten, eine solche Sache zu einer Versammlung unter freiem Himmel (Kundgebung) mitzuführen. Wer es dennoch tut, darf festgenommen werden.
Diskussion
Das Verbot der Dinge, die kein Leid zufügen, aber welches vermindern, soll ganz offensichtlich sicherstellen, dass es bei Kundgebungen und Demonstrationen mehr Leid geben soll als notwendig. Als Motiv eines solchen Gesetzes erscheint der Versuch der Demotivation von Menschen, die ihre Meinung über Demonstrationen oder Kundgebungen kund tun wollen, plausibel. Dafür spricht, dass die Polizei diesem Gesetz offensichtlich nicht unterliegt und bei Demonstrationen allerlei Waffen anwendet, von Schlagstöcken über Gummigeschosse bis zu chemischen Kampfstoffen, die zu dauerhaften Schädigungen wie Verlust des Augenlichts und Tod führen. Das Verbot von Verhinderung solcher Schädigungen kann somit ein politisches Instrument der jeweiligen Regierung außerhalb der Grund- und Menschenrechte sein.
Die Benennung der Dinge als "Waffe" weicht den Begriff Waffe juristisch auf, was dazu führt, das friedliche Demonstrationen als bewaffnet gelten und somit Polizeieinsätze mit echten Waffen auch formal juristisch gerechtfertigt werden können.
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