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Wikipedia:Urheberrechtsfragen

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Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 14. Januar 2012 um 18:40 Uhr durch Gestumblindi (Diskussion | Beiträge) (Urheberrecht Bücher). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von Gestumblindi in Abschnitt Urheberrecht Bücher
Abkürzung: WP:UF, WP:URF
Willkommen im Urheberrechtsrichtlinienforum

Auf dieser Seite werden Fragen bezüglich der Richtlinien der Wikipedia zum Urheberrecht diskutiert. Möglicherweise wird deine Frage aber bereits auf einer der folgenden Seiten beantwortet:

Bitte beachten:

  • Bitte das Problem möglichst genau erläutern (welches Bild, welcher Text? — bitte unbedingt verlinken!).
  • Es findet keine Rechtsberatung statt, vgl. Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen.
Abschnitte, deren jüngster Beitrag mehr als 14 Tage zurückliegt und die mindestens 2 signierte Beiträge enthalten, werden automatisch ins Archiv verschoben. (Unbeantwortete) Abschnitte mit nur 1 signiertem Beitrag werden nach 30 Tagen archiviert. Mit dem Baustein {{erledigt|1=~~~~}} markierte Abschnitte werden nach 2 Tagen archiviert.


öUrhG strenger als dUrhG, was tun - war "Geschmacksmusterrecht"

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Dieses Recht ist ja Grundlage für die höheren Gestaltungsansprüche für Urheberrechtsschutz in Deutschland bei Firmenlogos etc. Muss es nicht etwas in ACH geben, das diesem entspricht?--141.84.69.20 20:20, 25. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Denn auf diesen UF wird oft mit dem deutschen Recht argumentiert; wenn in der Schweiz oder Österreich ein umfassenderer Schutz für angewandte Kunst besteht, sollte man sich an jenen orientieren.--141.84.69.20 17:57, 27. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Huhu! Ich halte das nicht für Peanuts. Dauernd heißt es "Laufendes Auge" hier und "Silberdistel" da, dabei handelt es sich jedoch immer nur um die Rechtsprechung in der Bundesrepublik, welche ein (nicht unumstrittenes) Stufenverhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht sieht. Wenn in Österreich oder in der Schweiz nichts Vergleichbares gerechtsprochen wird, muss man sich dieses oder jene (Untertreibung) Logo nochmal genauer ansehen.--141.84.69.20 19:39, 11. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Ich kann deinen Problemansatz sehr gut nachvollziehen, weiß aber keine Antwort, da ich mich mit österreichischem und Schweizer Recht nicht auskenne. --Gnom 23:26, 12. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
Ok, danke für den Input.--141.84.69.20 23:29, 12. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
In Österreich wird spätestens seit einem Urteil des OHG aus dem Jahr 1996 (Buchstützen; 4 Ob 2161/96i) dem Gebrauchszweck keine Bedeutung mehr zugebilligt. So bestätigt vom OGH Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z : Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks (ÖBl 1997, 38 - Buchstützen). Dass unter "Werken der bildenden Künste" im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (ÖBl 1992, 181 - Kalians-Lindwurm; RIS-Justiz RS0076187; Kucsko, Geistiges Eigentum 1108). An ihren Werkcharakter sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an den anderer Werkarten. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 11:33, 13. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
Das sind recht deutliche Worte, thx.--141.84.69.20 14:46, 13. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Schlussfolgerungen

Das öUrhG schützt also mehr Gegenstände als das deutsche UrhG, nach der Regel Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht- Wikipedia beurteilt - anders als Wikimedia Commons - den Schutz von Bildern nach dem Recht der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich (beide in der Europäischen Union und von daher hinsichtlich urheberrechtlicher Vorschriften meist übereinstimmend) und der Schweiz (D, A, CH). Es wird das restriktivste Recht zugrundegelegt (zum Schutzfristenvergleich gegenüber der Schweiz siehe unten Ausländisches Recht). der WP:Bildrechte müssten also fast alle Logos weg. Oder ändern wir die Regel: Wikipedia richtet sich nach dem deutschen Recht. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:58, 15. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Unsinn, wir sollten auf keinen Fall anfangen, jetzt blind massenweise zu löschen. -- Chaddy · D·B - DÜP 19:16, 15. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
Sondern stattdessen…? Und warum nicht?--141.84.69.20 22:58, 15. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Das alltägliche Schaffen kann keinen Schutz genießen. Da das Abmahnunwesen hauptsächlich in D verbreitet ist, während die österreichische Rspr. zum UrhR vergleichsweise dünn ausfällt, sollten wir die deutsche Rechtslage zugrundelegen und dies durch ein MB absichern. Angesichts der höheren Standards was Fotos angeht (Wachmann Meili) in der Schweiz, spricht wenig dafür, dass nach deutschem Recht freie Objekte der angewandten Kunst in CH geschützt sind. Für Österreich warte ich auf konkrete Bildbelege (auf Flickr o.ä.) definitiv und durch Rspr. geschützter Logos etc. --132.230.1.28 14:56, 16. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Dieses Bild: [1] sah der OHG als geschützt an. (OGH, Beschluss vom 11.7.1995, 4 Ob 58/95). Das ist 08/15-Brot-und-Butter-Grafik. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 15:54, 16. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
Dieses reine Text-Logo (In der Veröffentlichung in der GRUR Int 2000, 449 abgedruckt) sah der OGH auch als geschützt an. (OGH, Urtiel vom 22.06.1999, 4Ob159/99g (Zimmermann-Fitness). Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:52, 17. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Das zeigt eindeutig, dass der OGH keine Ahnung vom Urheberrecht hat. Wir sollten unsere Linie fortsetzen, Österreich ist nicht wirklich wichtig im Vergleich zu D --Historiograf 19:02, 17. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Der BGH hat auch wenig Ahnung vom Urheberrecht. Nur leider kraft der Rechtskraftfähigkeit ihrer Entscheidungen am Ende immer Recht. Die Linie ist nicht durchhaltbar. Entweder wird die Österreichische Rechtslage in den Bildrechten als egal gewertet, oder SH-Logo muss so weg. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:38, 18. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die Werkart Unterscheidung "reine" Kunst<->angewandte Kunst keinen Einfluss mehr darauf haben soll, ob etwas schutzwürdig ist oder nicht.--141.84.69.20 22:09, 18. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Nun. Wir können diese schwerwiegende Problematik nicht einfach aussitzen. Kragenfaultier hat überzeugend dargelegt, dass in Österreich auch für einfachste Logos erfolgreich urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden kann (siehe sein Beispiel eines in Österreich geschützten reinen Textlogos). Wir haben nun diese Möglichkeiten:

  • Wir dulden überhaupt keine Logos mehr. Das ist rechtlich am sichersten, denn auch Urheber aus anderen Ländern könnten in Österreich einen Schutz beanspruchen und klagen.
  • Wir dulden wenigstens keine Logos aus Österreich mehr und halten für die Uploader anderer Logos ausdrücklich fest, dass sie sich einem Risiko aussetzen, in Österreich verklagt zu werden.
  • Wir dulden weiterhin alle Logos, setzen aber einen Hinweis in dieser Art an geeigneter Stelle: "Zwar geniessen Werke der angewandten Kunst mit geringer Gestaltungshöhe in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005, Az. 1 BvR 1571/02). Da jedoch in Österreich auch einfachste Logos urheberrechtlich geschützt sind, setzt man sich mit dem Hochladen von Logos jeglicher Art, die nicht unter einer freien Lizenz stehen, dem Risiko aus, in Österreich verklagt zu werden. Wer ein Logo hochlädt, tut dies somit auf eigenes Risiko."

Welche Lösung wird hier bevorzugt? Gestumblindi 19:04, 13. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Wenn, dann letztere, alles andere lässt sich nicht wirklich umsetzen... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:39, 13. Jul. 2010 (CEST)Beantworten
An der Option, Logos generell nicht mehr zuzulassen, sehe ich nichts Schwieriges, das wäre vielmehr sehr einfach. Gestumblindi 19:45, 13. Jul. 2010 (CEST)Beantworten
Dann wünsch ich dir viel Spass, das umzusetzen.... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:47, 13. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Es ist ja schön, Chaddys Meinung hierzu erfahren zu haben - aber sonst interessiert sich gar niemand für die Frage, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen wir künftig noch Logos dulden können? Erstaunlich! Nochmal: hier liegt ein ernstes, reales Problem vor und nicht etwas, das man einfach fröhlich ignorieren kann. Einfache Logos sind in Österreich urheberrechtlich schützbar! Auch Textlogos! Das oben von Kragenfaultier verlinkte Urteil Zimmermann-Fitness lässt daran keinerlei Zweifel mehr offen. Gestumblindi 22:32, 15. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Old dogs, new trick.--141.84.69.20 11:00, 16. Jul. 2010 (CEST)Beantworten


Typisch WP:UF... Problem ignorieren und aussitzen :) Zur Sache: Option 1 hat natürlich den Charme, dass man sich dann nicht mehr mit nervigen Schöpfungshöhe-Diskussionen befassen muss, ist allerdings wahrscheinlich auch enzyklopädischer Sicht nicht gewünscht. Option 2 bringt eher wenig denn wie gesagt können auch nicht österreichische Rechteinhaber in Österreich einen Schutz beanspruchen. Zudem ist Logos aus Österreich schwammig. Muss dafür der Urheber aus Österreich kommen oder sich das HQ/der Wohnsitz des Rechteinhabers in Österreich befinden? Option 3 ist wahrscheinlich die Möglichkeit die von den meisten bevorzugt wird (weil sich dann am wenigsten ändert). Wenn sich hier kein weiterer meldet würde ich auf alle Fälle das machen. --Isderion 21:50, 17. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Naja, enzyklopädisch werden Firmenlogos in Artikeln nie besonders benutzt, eher als Schmuck/Wiedererkennungsmerkmal. SH-Diskussionen wird es weiterhin in anderen Bereichen (technische Grafiken) geben.--141.84.69.20 21:54, 17. Jul. 2010 (CEST)Beantworten
Der Aufschrei wäre wahrscheinlich trotzdem groß, wenn wir anfangen alle zu löschen ;) --Isderion 22:30, 17. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Erfgänzend möchte ich noch auf eine wichtige Abweichung vom deutschewn Urheberrechtsgesetz hinweisen. Vgl.:Urheberrechtsgesetz (Österreich), Absatz "Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken" Ziffer 1. Schutz von Lichtbildern

1. Schutz von Lichtbildern

  • Der Schutz von Lichtbildern…
  • Auf Grund der nunmehr in Österreich bestehenden niedrigen Anforderungen an die Werkhöhe ist davon auszugehen, dass auch Alltagsbilder Urheberrechtsschutz genießen. Der reine Leistungsschutz reduziert sich dadurch auf solche Produkte, die durch Voreinstellungen determiniert werden und an denen somit der Bezug zum Schaffenden des konkreten Bildes nicht gegeben ist,[1] also in der Regel nur auf "Automatenaufnahmen, computergesteuerte Lichtbilder und Satellitenfotos".[2]
  • Damit in Frage gestellt ist auch aus dogmatischen Gründen die bei gewerblich hergestellten Lichtbildern gesetzlich vorgesehene Übertragung der Leistungsschutzrechte an den Unternehmer.[3] Auf jeden Fall scheint es empfehlenswert zu sein, entsprechende vertragliche Abmachungen über die Verwertungsrechte zu treffen. [4]
  • Für Lichtbilder von Personen bestehen Sondervorschriften. [5]
  • Die Herstellung …

--Kath Erich 15:25, 18. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

  1. Vgl. OGH 12. September 2001, 4 OB 15/000 k - Eurobike - ÖBI 2003, /12 (39 Garnerth) = MR 2001 , 389 beide mit Abbildungen (Walter) = RdW 2002/20205 (217) = ZUM-RD 2002, 281; Zitiert und entnommen aus Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Amkg. 8]
  2. Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Ziff.3]
  3. Vgl. § 74 Abs. 1 und 2 UrhG)
  4. Vgl. hierzu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954f Z 3 sowie 957, Z.1]
  5. § 75 UrhG

--Kath Erich 15:28, 18. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Kath Erich, du müllst hier etwas rein, ohne den Zusammenhang mit WP:BR herauszustellen. Ich kann nicht erkennen, was das hier soll. Im übrigen bezweifle ich, dass die österreichische Auslegung des Urheberrechts europarechtskonform ist --Historiograf 18:00, 18. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Schricker, 3. Auflage, Rn ~158: Vor allem aber gibt die europäische Urheberrechtsentwicklung Anlass, auch bei Werken der angewandten Kunst nicht mehr von einer höheren Schutzuntergrenze auszugehen. Bereits in mehreren europäischen Richtlinien ist ausdrücklich bestimmt, dass zur Bestimmung der Schutzfähigkeit keine anderen Kriterien als das der eigenen geistigen Schöpfung anzuwenden sind; damit geht die Tendenz zu einem einheitlichen europäischen Werkbegriff mit einheitlicher Schutzuntergrenze.--141.84.69.20 16:49, 19. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Das Problem hier harrt einer Lösung. Es ist ein reales Problem, das angegangen werden muss. Man kann es nicht aussitzen. Nochmal: Alle Logos, auch einfachste Textlogos, sind in Österreich urheberrechtlich schutzfähig, das wurde hier belegt. Warum äussert kaum einer der vielen Urheberrechtsfreunde hier eine Meinung zu den oben genannten möglichen Lösungsansätzen oder eigene Vorschläge? Gestumblindi 22:47, 25. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Müsste man nicht auch alle bereits hochgeladenen Logos von Unternehmen aus Österreich löschen? Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 01:27, 26. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Wie sieht das nun aus? Wenn nicht das Minimum von DACH gilt, dann möchte ich aber auch Bilder hochladen dürfen für CH-Artikel, die bloss unter CH-Urheberrecht fallen. Und da hat ja praktisch nichts Schöpfungshöhe. Wenn wir aber eine gemeinsame DACH-Sicht entwickeln wollen, müssen die Logos nun gelöscht werden. Oder leiden wir da wieder mal unter einer deutschlastigen Sichtweise und sind sämtliche Urheberrechtsüberlegungen hier eigentlich nur bundesdeutscher POV? --Micha 17:35, 16. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Wie warten auf das erste deutsche Gericht, dass die Vorgaben der Schutzdauerrichtlinie anwendet und die überkommene Rechtsprechung des BGHs in den Ausguss kippt. Dann hat sich das eh erledigt. Die BGH-Gschmacksmusterurhebersonderrechtsrechtsprechung ist offensichtlicht nicht mit dem höherrangigem Europarecht vereinbar. syrcro 14:12, 6. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Und wieso bitte kann man es nicht aussitzen? Solange es keine Klagen gibt, würde ich nichts unternehmen. Erst wenn in signifikanter Anzahl Probleme mit der Justiz auftauchen, muss wirklich etwas geschehen. --FA2010 17:01, 16. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Das entspricht nicht unseren üblichen Vorgehensweisen. Wir erlauben hier doch keine Bilder, von denen wir wissen, dass sie Urheberrechtsverstösse darstellen, und warten auf Probleme "in signifikanter Anzahl". Und wir wissen nun, dass alle Logos in Österreich urheberrechtlich schützbar sind, das wurde oben aufgezeigt. Gestumblindi 04:24, 6. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Juristische Kaffeesudleserei!

Es ist erschreckend, in welcher Form hier diskutiert wird. Hier werden Urteile zitiert und dann von denen, die grad mal den Anfang der Entscheidung durchgelesen haben, gleich das herausgepickt, was einem in den Kram passt. Hier wird Urheberrecht, geschützte Wort-Bild-Marken und alles sonstige durcheinandergemischt. Spielen wir Mikado? Wer zuallererst auf ein wackeliges Stäbchen trifft hat gewonnen? Und in Deutschland soll "Urheberrecht" oder ähnliche Schutzrechte angeblich bei Logos nicht gelten? Was für ein Schrott! Versuche einer ein magenatafarbenes großes T in irgendeiner Textkombination und vielleicht noch in Kombination mit einer Reihe von ----------- Bindestrichen für den Verkauf von Kuhdung zu verwenden, der wird feststellen, das die markenrechtliche Schutzwürdigkeit sogar auf Kuhdung gegeben ist, denn die Telekom hat damit alle Klassen besetzt. Erst beim Antrag auf grundsätzliche Schutzwürdigkeit der Farbe Magenta in jeglichem geschäftlichen Verkehr haben die Gerichte die Reißleine gezogen und verhindert, dass aus dem 4-Farb-Druck ein 3-Farbdruck geworden ist.

Noch einmal: Urheberrecht gilt immer, soferne man eine Schöpfungshöhe geltend machen kann, das gilt überall, in unserem Fall in DACH. Der Gesetzgeber hat dort (das gilt überall!), wo es eine Kombination von Wort-Bild gibt oder auch nur von Wort oder Bild (eher die Ausnahme) eine Zwischenstufe eingeschoben, um zu verhindern, dass Wörter als solches geschützt werden dürfen, aber auch um auf der anderen Seite eine Möglichkeit einzuräumen, bestimmten Kombinationen im geschäftlichen Verkehr (vor allem, weil es um Schrift geht) einen Wettbewerbschutz zu ermöglichen. Wer diese Markenschutzrechte beantragt, muss im Gegensatz zu "echten" urheberrechtlich geschützten Sachen, auch die Klassen definieren, wo dieses Recht gelten soll, zusätzlich noch die Länder, in denen das gelten soll. Und hier gilt europäisches Recht, da hat Österreich keinen Sonderweg eingeschlagen. Die Festlegung der Klassen kann weit gestreut sein, richtet sich aber im Wesentlichen immer auf die Leistungsbandbreite eines Unternehmen. Beantragen kann die Telekom alles, ob aber das magentafarbene T dann auch als T-Dung hält, ist fraglich, man kann aber davon ausgehen, dass die Telekom aufgrund ihrer Finanzkraft jeden niederprozessiert. Diese anzuwendenden Klassen gibt es im reinen Urheberrecht nicht. Dort gilt das generell.

Unser Problem ist nicht, dass wir das T-Logo nicht verwenden dürfen, aber es muss sichergestellt sein, dass sich nicht jemand auf unsere Lizenz beruft und aus diesem Logo dann sein eigenes macht. Das gilt für Österreich gleichermaßen wie für Deutschland. Da gibt es keinen Unterschied. Aus meiner Sicht steht CC-BY-SA. 3.0 in absolutem Widerspruch zum Markenschutzrecht und dürfte deswegen nicht verwendet werden. Die Verwendung des Logos selbst - im Fall der Telekom - in einem Artikel der Telekom, ist wohl ok, aber die dahinterliegende Lizenz ist es nicht.

Kommentare wie von Historiograf sind im Übrigen vollkommener Unsinn, auch die Diskussion darüber, ob nun Österrreich einen Sonderweg einnimmt. Das Europäische Patentamt als die Zuständige Behörde für die Erteilung von Markenschutzrechten ist europäisch und orientiert sich ausschließlich an EU-Recht. Es gibt kein österreichisches Patentamt und auch keinen österreichischen Sonderweg! --Hubertl 09:27, 15. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Wenn du es nicht ernst meinen würdest, wäre dein Erguss wirklich schreiend komisch. Nacktaffe 09:39, 15. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Wenn ich nicht wüsste, syrco, dass du mit so einem Kommentar nur einen Befreiungsschlag benötigst, um die Spannung abzubauen, die sich bei dir nach dem Lesen eines längeren Textes automatisch einstellt, würde ich es auch ernst nehmen, was du schreibst. --Hubertl 10:46, 15. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Bitte deine langen und nicht ganz emotionsfreien Ausführungen mit Zitaten belegen. --Kath Erich 09:32, 15. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Ich habe ein grundsätzliches Problem angesprochen, nicht eine Einzelfall erörtert (das oben von Kragenfaultier angeführte Urteil berührt unser Problem überhaupt nicht). Das Grundproblem ist die Tatsache, dass wir mit dem Einstellen von Bildmaterial in Commons (und Logos gehören dazu) automatisch der Lizenz CC BY SA 3.0 als Standardlizenz zustimmen. Auch alle anderen zulässigen Lizenzen erlauben die Weitergabe, Verwendung, aber auch die Änderung (Bedingungen sind bekannt). Und genau hier spießt es sich aus meiner Sicht fundamental. Es geht schlichtweg nicht. Einzig CC by-nc-nd würde passen, aber das ist für Commons ausgeschlossen. Und die Bilder sind halt zuvor auf Commons hochgeladen worden, bevor wir sieh hier in einen Artikel einbinden. --Hubertl 10:42, 15. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Du vermengst Markenrecht und Urheberrecht, CC-BY-SA 3.0 wird bei Bildern nicht "automatisch" vergeben und selbstverständlich kann man Marken auch ohne das EPO, beispielsweise beim österreichischen Patentamt, national anmelden. Der Beitrag enthält so viele Fehler, dass es absurd wäre, das alles nochmal durchzukauen.--Wiggum 11:04, 15. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Mit Verlaub, ich kenne den Unterschied, Wiggum. Immerhin habe ich es gelernt, diesen Unterscheid herauslesen zu können. Nicht nur aus Lehrbüchern. Du auch? --Hubertl 13:18, 15. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Deine Ergüsse zeugen aber von einer vollständigen Unkenntnis des Unterschieds und der Grundlagen der beiden. Das Markenrecht ist kein Urheberrecht light und umgekehrt. Nacktaffe 17:40, 15. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Auch wenn man grundsätzliche Probleme anspricht, muss man Greifbares bringen und belegen. Sonst sind die Ausführungen sinnlos und stehlen nur die Zeit Anderer. Darum scheint es mir momentan das Beste zu sein, die Debatte abzubrechen. --Kath Erich 11:21, 15. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

lb Kath Erich, Greifbares ist vorhanden, man muss es nur annehmen wollen, ich sehe nicht, dass Du dich da jetzt etwas unelegant aus der Affäre ziehen kannst, wenn du das schon hier angesprochen hast. Was an Greifbaren bezüglich CC BY SA 3.0 - und ich denke damit meinst Du ein Urteil oder eine anerkannte Lehrmeinung zu diesem Logo-Thema - auf das wir verweisen können, wenn es um diesen Spannungsbogen geht? AFAIK gibt es das nicht, weil bislang genau das umgangen wurde. Die Rechtssprechung hat sich damit noch gar nicht letztgültig beschäftigt (wenn dem aber so wäre, dann gäbe es diese Diskussion gar nicht!). Zu dem, zu dem wir uns generell beziehen, gibt es diese Rechtsmeinung einer Anwaltskanzlei im Auftrag von Wikimedia Deutschland, welche als Richtlinie vorgelegt wurde, aber in keiner Weise und explizit die angesprochene Frage der Logos beantwortet, würde man dies aber nach dieser Rechtsmeinung analog betrachten, dann müssten eigentlich die Logos gelöscht werden. Wenn es nicht umgangen werden kann, dann wird bei uns eine, aus meiner Sicht temporäre Hilfskonstruktion angewendet, welche aber für Commons nicht gilt. Korrekterweise ist dieses Logo aber auf Commons geparkt. Es ist eine klare Sache im Gegensatz zu einem Firmenlogo. Meine Meinung, die ich oben darlegte, war aber auf Commons und auf CC BY SA 3.0 (plus andere akzeptierte Lizenzen) bezogen. Wie ich aus deinen bisherigen Stellungnahmen schließe, ist Dein Interesse, eine haltbare Lösung zu diesem Problem zu finden und nicht ein Herumlavieren. Das ist auch mein Interesse, bin allerdings sehr skeptisch, weil einer Commonslösung zuviel dagegen spricht.
Wenn diese Hilfskonstruktion allerdings dauerhaft von uns allen akzeptiert wird und die Vorgabe deutlich dargelegt ist, dieses auch nur zu enzyklopädischen Zwecken zu verwenden, dann kann man ja damit auch dauerhaft leben. Ich würde in diesen Fällen sogar noch deutlicher darauf hinweisen, dass über die Verwendung zu enzyklpädischen Zwecken auch jegliche Änderung an den Logos verboten ist, sowie deren kommerzielle Verwendung. Auch wenn es für mich klar ist, muss es das nicht für unbedarfte User sein. Denn, das sehen die meisten Außenstehenden, alles in Wikipedia ist ja "frei". Wenn es einmal plötzlich aber nicht so frei ist, dann sind alle überrascht.
Vielleicht fällt dir auch in der Diskussion auf, dass es dann, wenn es keine Lösung gibt, man sogar so weit geht, es explizit auf eine Rechtssituation in Österreich zu schieben, mit dem Hinweis, dass wir ja gerade mal ein Zehntel oder gar weniger des gesamtdeutschen Sprachraums darstellen. Folgerichtig hast du dann diesen Thread begonnen. Es ist nicht untypisch für Wikipedianer, dort den Kopf in den Sand zu stecken, wenn es um grundlegende Fragen geht, die einem nicht passen. So in diesem Fall, wenn die Tatsache, dass die Verwendung von Logos eine bislang eher geduldete, nicht endgültig entschiedene Fragen aufwerfen, welche unangenehm sind, weil es theoretisch und in letzter Konsequenz das Entfernen von tausenden Firmenlogos denkbar macht.
Ich bin jetzt 7 Jahre hier und kenne den Betrieb. --Hubertl 13:18, 15. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
CC-BY-SA gilt erstmal nur für den Textteil von Artikeln, Bilder können unter beliebigen gleichwertigen Lizenzen oder eben nicht unter Urheberrechtschutz stehen. Die Logos in WP stehen nie unter CC-BY-SA oder einer anderen Lizenz. Laut der praktizierten Argumentation sind solche Lizenzen auch nicht nötig, weil diese Logos eben nicht urheberrechtlich geschützt seien (in D zumindest).--141.84.69.20 21:48, 19. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Weitere Diskussion

Option 3 ist schon alleine von der Formulierung völlig absurd. Ich habe also ein Logo nachgezeichnet oder aus einem PDF extrahiert und hochgeladen. Jetzt ändert sich der Text des Bausteins und sagt, dass ich mich dem Risiko aussetze, in Österreich verklagt zu werden. Ich stelle einen Löschantrag, der wird aber abgelehnt, weil "wir alle Logos weiterhin zulassen" und ich darf mich dann verklagen lassen. Und welcher Bildhochlader möchte sich gerne verklagen lassen?
meta:Rechtsfragen_März_2005#VII._Bilder sagt, dass markenrechtlich bei der Verwendung von Logos in Artikeln keine Probleme bestehen (Nutzung ausserhalb ist problematisch), das Urheberrecht aber parallel läuft... Das würde dann bedeuten, dass alle Logos, die in Ö Schutzrechte geniessen hier gelöscht werden. Das wären dann alle Firmen aus Ö ... und alle Firmen, die dort eine Vertretung haben, oder generell alle?
Alle Argumentation in Richtung "Ö/S sind ja nicht so wichtig" sind Quatsch - wenn Wikimedia (oder ein Bildautor) dort verklagt wird, wird das im Zweifelsfall nicht billiger, als in D.
Eine Alternative gäbe es: Nachdem jemand schon bemerkt hatte "Die Unternehmen wollen ihr Logo ja in Wikipedia"... Wir könnten für jedes Logo eine Freigabe der Firma unter einer freien Lizenz fordern (und ich sehe eigentlich nicht, warum die Firmen das nicht machen wollen sollten: das Logo bleibt markenrechtlich geschüztz und das ist der ihnen wichtige Schutz). Damit sind Wikimedia und Bild-Zeichner fein raus. Vorteil: hohe Rechtssicherheit und wir müssen uns nicht mehr aus den Fingern saugen, ob etwas Schöpfungshöhe besitzt oder nicht. Grosser Nachteil: Hoher Aufwand, der dann auch noch aller durch das Nadelöhr OTRS muss (und die tun mir dann jetzt schon leid). Vielleicht liesse sich da aber ein Automatismus schaffen, der es Unternehmen erlaubt zuzustimmen, ohne dass eine grosse Anzahl Mitarbeiter dafür tausende Emails lesen und beantworten müssen?
Iridos 13:05, 2. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Das ist etwas zu gutgläubig, zu erwarten, dass Unternehmen sich mit diesen Unterscheidungen überhaupt befassen möchten oder ihren Rechtsberater deswegen bemühen. Die meisten werden im Zweifel keine Rechte aufgeben (bitte keine Korinthen kacken) wollen; so wichtig ist ein Firmenlogo in der Wikipedia dann doch nicht, weder ihnen noch dem enzyklopädischen Auftrag.--141.84.69.20 14:55, 2. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Die Logos, die wir hier verwenden, haben keine Schöpfungshöhe und sind damit nicht urheberrechtlich schützbar und können damit gar nicht freigegeben werden... Logos mit SH brauchen auch jetzt schon eine Freigabe. -- Chaddy · DDÜP 20:13, 2. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Das war ja gerade der Grund der Diskussion. Schöpfungshöhe wird in Österreich wohl anders definiert und solange Bilder/Logos dort (auch) Schutzrechte geniessen haben wir jetzt einen haufen Logos "ohne Schöpfungshöhe", denen dort eben doch eine zugesprochen wird. (Und ich weiss nicht, wieso ich das jetzt hier wiederholen muss, das wurde doch genug breitgetreten). Iridos 12:34, 3. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Der von dir zutreffend beobachtete Nachteil bei Option 3 ließe sich aber relativ leicht ausräumen, indem man Hochladern von Logos eine Art "Sonderkündigungsrecht" einräumt und den Löschanträgen für selbst hochgeladene Logos "wegen Angst vor Klagen in Österreich" mit dieser Begründung dann immer stattgibt.--Jordi 09:13, 13. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Zum grds vollkommen berechtigten Vorwurf von Hubertl der Kaffeesatzleserei auf WP:Urheberrechtsfragen: Ich fürchte, wir brauchen nicht bis nach Österreich zu gehen, das deutsche Urheberrecht (Urteile, Kommentare und Lehrbücher) ist auch strenger als das „deutsche Urheberrecht“ (Wikipedia:Urheberrechtsfragen; Urheberrechtsfibel - nicht nur für Piraten). Hier wird oft so nach - Urheberrechte restriktiv handhabenden - Daumenregeln entschieden. Dass Logos mangels Schöpfungshöhe nicht dem Urheberrecht unterfallen würden (oder gar: keinen Schutzrechten unterfallen würden), wie hier immer mal wieder behauptet, trifft zum Beispiel gar nicht zu.

Tatsächlich werden an Gebrauchsgrafiken, weil sie oft auch über Marken- und Geschmacksmusterrecht geschützt werden können, höhere Anforderungen an die Schöpfungshöhe gestellt als an künstlerische Grafik. Ob Schöpfungshöhe vorliegt, lässt sich nicht nach klaren, expliziten Kriterien beurteilen, sondern erfordert eine Würdigung des Einzelfalls. Ich würde daher niemand wirklich empfehlen, bei schwierigen Urheberrechtsfragen hier zu fragen. Ich denke, es wäre sinnvoll Templates zu bauen, welche die Anfragenden auf solche vorgefertigten Antworten verweisen wie z.B. Wikipedia:Bildrechte#Logos (ggf noch mal überarbeitet mit Hilfe der von Wikimedia bezahlten Rechtsanwaltskanzlei JBB) und nur dann mit Hilfe von juristischer Literatur etwas zu ergänzen, wenn es sich tatsächlich um einen besonderen Zweifelsfall handelt. Sonst wird hier zu viel Halbwissen vermittelt, was bei auf Artikeldiskussionen noch ganz kreativ und amüsant sein mag, bei Rechtsfragen aber irgendwie vollkommen daneben ist: ein bißchen so als gäbe es eine Seite Wikipedia:Psychische Probleme, wo sich jeder mal als Hobby-Psychiater versuchen kann.

Sinnvoll wäre vielleicht auch, so wie bei privatwirtschaftlicher Online-Hilfe eine Art Pull-Down-Menü (z.B. Urheberrechtsfragen/Fragen zu Bildern/Fragen zu Logos/Fragen zu Logos mit Markenschutz/...) mit dem das Thema der Frage eingegrenzt werden kann, eine Standardantwort gegeben und dann bei verbleibenden Unklarheiten die Möglichkeit besteht, noch mal in die Runde zu fragen. --olag 09:28, 24. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Rechte an den Wappen der Gemeinden in Portugal

Text vom Verfasser gelöscht; Artikel in abgeänder, erweiterter Form wieder eingestellt --Liebe Grüße aus Darmstadt! Rolf29 22:39, 18. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Cover einer Buches

Ich würde zur Illustration eines Artikels gerne zwei bis drei Varianten eines Buchcovers scannen und einstellen. Die erste Version stammt aus den 1890er Jahren und weist sowieso m.E. keine SH auf (siehe [2]). Die zweite stammt aus den 1920er Jahren und bzgl. SH bin ich der gleichen Ansicht (siehe [3]). Liege ich das richtig? Wie sieht es mit dem Cover aus den 1930er Jahren aus (siehe [4]) ? Plaintext 22:26, 2. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Dieses Buchdesign kann man wohl mit gutem Gewissen als Kunsthandwer ansehen, dann ist die Frage der Schöpfungshöhe einschlägig und die ist wohl nicht erreicht. Damit wären alle drei Einbandgestaltungen für uns verwendbar. Grüße --h-stt !? 17:00, 11. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Diskussion:Burgruine Stauf (Haibach ob der Donau)

Habe die Urheberrechtsfrage auf obiger Diskussionsseite mal hier verlinkt.--91.39.176.233 17:50, 5. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Commons-Freigabebausteine "Swiss Government Portrait" und "Parlament.ch"

Auf WP:BW wurden gerade die beiden Commons-Vorlagen Template:Swiss Government Portrait und Template:Parlament.ch thematisiert. Die erste Vorlage ist eine Freigabe für die offiziellen Porträts des schweizerischen Bundesrats, die andere sogar für sämtliche Bilder auf parlament.ch, wie es aussieht, und letztere wird denn auch fleissig für Porträts von Parlamentarieren genutzt. Es handelt sich - nach den Bausteinen - um Freigaben vom "By"-Typ, es soll also reichen, die Quelle zu nennen, ohne Einschränkungen für die kommerzielle Nutzung etc. Persönlich frage ich mich, ob das wirklich alles so ganz koscher ist, da mir eine derart weitgehende Freigabe sämtlicher Parlamentarierbilder ein schwieriges Unterfangen für die Freigebenden zu sein scheint (muss da nicht aufwendig abgeklärt werden, welche Nutzungsrechte die Fotografen eigentlich erteilt haben, gerade bei älteren Bildern?); vielleicht kann sich ja wenigstens mal jemand mit OTRS-Zugang die OTRS-Tickets anschauen und sagen, ob das alles einen gut abgesicherten Eindruck macht... Gestumblindi 23:19, 6. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Du weist schon das in der Schweiz ein Bild fast nicht urheberrechtlich schützbar ist oder? Bei Standart-Fotos (übliches Fotohandwerk), und das sind Porträts nun mal, wurde die urheberrechtliche Schützbarkeit von Gerichten regelmässig verneint. Von daher hab ich keine Bedenken bei einer Freigabe, vom Auftraggeber. Denn da stellt sich die Frage was überhaupt abgemacht war. Das liegt durchaus drin, dass da die Verwertungsrechte abgetreten wurden. Aber eben prizipiell gib es in der Schweiz immer das klitze kleine Problem, ich kann nicht abtreten, was ich gar nicht besitze. Und endsprechend besteht dann eben auch niemand darauf, dass die Rechte abgetreten werden. Aber mit dem OTRS hast du sicher recht, dass schadet nicht, dass nochmal genau anzuschauen. Frag doch mal Guandalug usw. direkt, ist meist der effektivste Weg.--Bobo11 06:06, 9. Jan. 2012 (CET)Beantworten
@Bobo11, du schriebst "von Gerichten regelmässig". Mir (Nicht-Jurist) war bislang nur das Urteil zu dem Portraitfoto dieses Bank-Whistleblowers Christoph Meili bekannt. Gibt es tatsächlich weitere Urteile zu anderen Fotos? Du brauchst sie nicht aufzulisten, mir reicht ersteinmal die Bestätigung. --Túrelio 08:24, 9. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Sucht euch bitte einen Frankophonen OTRSler.... ich kann die Emails nicht lesen, die sind französisch ;) --Guandalug 09:56, 9. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Kann ich das riechen, das es in eiern Prache gehalten isrt, in der du deine Mühe hast? Ach ja nur so ein Detail, lesen wirst auch du sie können. Denn auch für französisch benutzt man die lateinischen Schreifzeichen. Es wird eher beim verstehen, nicht so recht funktionieren. =P --Bobo11 17:02, 9. Jan. 2012 (CET) Beantworten
Recht hast du, die Umsetzung Buchstabensalat -> Textverständnis fehlt, die Buchstaben kann ich erkennen. :D
Ansonsten kannst du das ja nicht wissen, drum schrieb ich das ja. --Guandalug 18:27, 9. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Ja, geraden betreffend gestellten Fotos (Klassenfotos), gibt es einige "negative" Urteile der unteren Instanzen. Aber das aktuell -zeitlich letzte- letztinstanzlich Urteil, wo der Schutz bejaht wurde, ist das "Marley"-Foto. Wo eben der künstlerische Aspekt, als Begründung herhalten musste für den Schutz. Während das zweite letztinstanzliche Urteil, kurtz darauf eben das "Meili"-Urteil war. Daneben sind mir keine Bundesgerichtsurteile bekannt wo es ausdrücklich um das Urheberrecht bei Fotos geht. Die beiden gelten eigentlich als DIE Leiturteile. Lies mal Christoph Schütz: Fotografie und Urheberrecht. Ein Sorgenkind im Wettstreit der Therapeuten in: sic! 5/2006, 368Link auf Artikel. Kurzfassung; Erst die künstlerische Gestaltung eines Fotos ermöglicht in der Schweiz ein urheberrechtlicher Schutz des Fotos. Heisst eben auch, dass die typische Standartfotografien wie ein Bewerbungsfoto usw. nicht schützbar sind, wenn das Resultat dem entspricht was 9 von 10 Fotografen abliefern. Kurzum es ist verdammt schwer in der Schweiz vor Gericht als Urheber die Recht an einem Foto zugesprochen zu kommen, gerade wenn das Foto unter normales Fotohandwerk fällt.--Bobo11 16:57, 9. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Danke für die ausführliche Antwort. --Túrelio 17:11, 9. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Wobei man durchaus anmerken muss, fehlendes Urheberrecht verhindert bzw. beeinflusst die Vermarktung nicht. Heisst eigentlich nur, der Fotograf muss sich schlichtweg beim Auftraggeber schadlos halten (bzw. beim ersten Käufer). Also er kann nachträglich keine zusätzliches Geld einfordern, es sei den es sei so etwas sei im Vertrag ausdrücklich abgemacht worden (Und solche Knebelverträge werden gerne gemacht, (nicht ganz Grundlos werden jetzt einige sagen)). Schon gar nicht von Dritten, mit dem Verweis auf das Urheberrecht, wie es z.b in Deutschland gerne gemacht wird. Ganz einfach gesagt, er kann seien Arbeit nur einmal verkaufen. --Bobo11 18:34, 9. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Die Bundesrats-Gruppenfotos, Bobo11, sind ja allerdings alle aufwendig arrangiert und künstlerisch gestaltet, da wird ein Schutz sicher auch in der Schweiz bejaht. Das aktuelle Gruppenfoto wirft sogar ein ganz neues Problem auf - da posiert der Bundesrat vor einem Gemälde von Franz Gertsch, das ganz sicher nicht frei ist, was machen wir da? Es ist ein zentrales Element des Fotos. Und bei den Porträts dürfte es auf den Einzelfall ankommen. Gestumblindi 18:25, 9. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Klar, aber gerade das Bundesrats-Gruppenfotos wäre aus Fotorecht-Sicht unproblematisch. Denn es wird als offizielles Foto Bundesrat durch denn Bund vermarktet [5], o gesehen sollte das sogar unter amtliches Werk laufen (ich würde jedenfalls auf der Schiene argumetieren). ABER das Problem liegt da eher im Hintergrund, und zwar im wahrsten Sinn des Wortes. Denn im Hintergrund befindet sich ein urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk von Franz Gertsch. Und das ist sicher KEIN Beiwerk, und wenn ein Grund gegen das Foto gibt, dann ist deswegen ist die Finger davon zu lassen. Denn ob der Künstler sich der Tragweite bewusst war, als es erlaubte davor das offizielle Bundesrat-Foto zumachen, möchte ich jetzt bezweifeln. Wenn wir aber ausdrücklich eine für die offiziellen Bundesrat-Foto's gültige Freigabe haben, dann glaub ich der. --Bobo11 18:48, 9. Jan. 2012 (CET)Beantworten
"Wird als offizielles Foto Bundesrat durch denn Bund vermarktet" ist für uns unerheblich, es gibt ja auch ansonsten massenweise grosszügig verteilte Pressefotos, die wir mangels freier Lizenz trotzdem nicht verwenden können. "Amtliches Werk" glaube ich eher nicht, denn diese Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz sind in der Schweiz ziemlich eng und spezifisch definiert, siehe Amtliches Werk#Schweiz - ein Bundesratsfoto fällt unter keinen der in Art. 5 URG aufgeführten Punkte, man wird es kaum einen "amtlichen Erlass" nennen können und der Rest passt sowieso nicht. - Nun, ich glaube, dass ich auf dieses Foto Datei:Bundesrat der Schweiz 2011.jpg auf Commons einen Löschantrag stellen werde, denn ganz unabhängig von der allgemeinen Situation der Freigabe für Bundesratsfotos ist dieses Foto mit dem Kunstwerk von Franz Gertsch sehr problematisch. Es ist nirgends dokumentiert, dass Gertsch sein Gemälde unter eine freie Lizenz gestellt hätte oder dass die Bundeskanzlei die Rechte daran hat bzw. dass die allgemeine Freigabe für Bundesratsfotos, die von der Bundeskanzlei früher erteilt wurde (wenn es denn so ist) sich darauf erstreckt - jedenfalls wusste man damals, 2007/2008, ja noch nichts davon, dass später einmal ein Bundesratsfoto vor einem Gertsch-Gemälde gemacht wird. Gestumblindi 21:09, 9. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Sind OTRS-Tickets eigentlich grundsätzlich "geheim" oder könnte der Inhalt der Freigabe-Mails in einem solchen Fall, in dem es ja um eine offizielle Freigabe durch Behörden geht und nicht um schützenswerte Daten einer Privatperson, eventuell auch auf der Diskussionsseite der genannten Commons-Templates gepostet werden, so dass sie alle einsehen können, die Sache transparenter ist und wir hier auch eine greifbarere Diskussionsgrundlage haben? Gestumblindi 21:12, 9. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Eigentlich (tm) sind die im Zuge der Mail-Vertraulichkeit jedenfalls nicht öffentlich zu machen.... Ausnahmen gibt es, wenn der Mail-Autor gezielt seine Zustimmung zur Veröffentlichung gibt (Sperrprüfungsanfrage, inhaltliche Frage, ...) --Guandalug 21:56, 9. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Man kann nur so schlecht über Freigaben diskutieren, wenn man nicht weiss, was die Freigebenden genau geschrieben haben, da kann es auf jedes Wort ankommen... Gestumblindi 22:19, 9. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Es können sich doch mehrere OTRSler untereinander austauschen, da entsteht dieses Problem ja nicht. --Túrelio 23:00, 9. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Interessante Neuigkeiten! Siehe die Antworten auf meine Anfrage beim Support-Team. Offenbar gibt es gar keine pauschale Freigabe, wie sie durch die Commons-Bausteine suggeriert wird, und die Mails von der Bundeskanzlei wurden falsch interpretiert. Vielmehr steht da u.a., dass im Fall der Fotos von Micheline Calmy-Rey keine befriedigende Antwort gegeben werden könne (also ob sie wirklich frei sind), während im Fall der Fotos von Pascal Couchepin offenbar extra der Vertrag mit dem Fotografen geändert wurde, um sie freigeben zu können. (Nur) im Fall von Couchepin können wir also sicher sein, es wird aber der allgemeine Warnhinweis gegeben: Es kann sein, dass einige der auf der Seite admin.ch veröffentlichten Fotos besonders durch das Gesetz für Veröffentlichungen (Copyright) geschützt sind. In diesem Fall wird davon abgeraten, sie ohne Erlaubnis des Autors zu verwenden. Und auch in der anderen Mail zu den Bundesratsfotos steht Wir möchten Sie aber darauf hinweisen, dass sich in den andern Listen (beispielsweise der Präsidenten oder der DepartementsvorsteherInnen) Bilder befinden, deren Verwendung Nutzungseinschränkungen unterliegt. Jetzt bin ich noch auf die Mail zu parlament.ch gespannt... Gestumblindi 23:06, 9. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Na da passt es ja gut, dass heute auf Commons eine RFC zur "Optimierung" von OTRS[6] angeregt wurde. --Túrelio 23:09, 9. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Coat of arms of Italian provinces

Hello, sorry if I write in English but I can't write in German very well. I have a question to make about this Italian coat of arms, licensed under EDP. I would use it on your page about Provinz Monza und Brianza, because the existing CoA is obsolete. How can I proceed? Viel danke! -- Vonvikken 21:24, 8. Jan. 2012 (CET)Beantworten

IMO, you can upload it to Commons, as it's too simple to be copyrighted. Then it can be easily used in every wiki. --91.67.132.42 06:02, 9. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Though it's simple, the license it has states it can't be uploaded on Commons, so I'm afraid it can't be used here... Thank you! -- Vonvikken 15:24, 10. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Please consider using PD-shape. Although this is a coat of arms, its representation is unlikely to be protected by copyright according to its lacking original authorship. commons:File:Stemma Provincia di Monza e della Brianza.png reveals a solution for you. You could upload the coat of arms with the same templates. Regards, Peter Weis 20:09, 10. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Inhalte in Tabellen aufbereitet - Schöpfungshöhe

Haben Tabellen wie in dem nachfolgenden Link eine Schöpfungshöhe so dass ein Import notwendig ist? Ich meine nein, aber wie es aussieht sind andere anderer Meinung. ;) Ich weiß, dass Thema wurde schon oft durchgekaut. Aber aus aktuellem Anlass damit ich kein Quark schwätze, bitte falls notwendig richtig stellen: WP:FZW. Bitte nicht hier, sondern dort kommentieren. Danke! Benutzer:Älöfök 19:29, 9. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Nee, da bin ich ganz bei dir: Die haben keine Schöpfungshöhe. Und wenn dann liegt die Urheberschaft beim Designer der Software, nicht bei dem Wikifanten, der sie benutzt hat. Insofern: Go ahead :) Toter Alter Mann 23:20, 10. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Nutzung von Bildern ausserhalb Wikipedia - geht das mit einer Dateibeschreibungsseite?

Hallo, eine Frage die ich mir gerade Stelle: wenn ich Bilder, die bspw. unter CC-BY-SA lizenziert sind, und die ich auf meiner Seite nutzen möchte, kann ich die nicht auch so wie bei Wikipedia einbinden (ein Klick führt weiter zur Dateibeschreibungsseite mit Angaben zu Rechteinhaber und Lizenz) oder muss ich direkt unter dem Bild die Hinweise liefern? --Pilettes 19:35, 10. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Nein es reicht, wenn es für dieses Medium an übliche Stelle ist. Z.B. bei Büchern im Bildverzeichniss. Direkt beim Bild ist natürlich immer am besten. --Bobo11 19:39, 10. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Ob das natürlich immer am besten ist, sei mal dahingestellt. Fakt ist, dass es dazu im Wiki der Creative Commons eine ein-eindeutige Aussage hat. Regards, Peter Weis 19:59, 10. Jan. 2012 (CET)Beantworten
@Pilettes, sofern die erwähnte "Dateibeschreibungsseite" auf deinem eigenen Server liegt, ist es m.E. vertretbar. Ein bloßes Link auf die Datei, z.B. auf Commons, also z.B. /media/wikipedia/commons/6/6d/101783-UKHDMI-6-GB.jpg, ist dagegen nicht o.k. Bei jeder "bildfernen" Attribution muss auf jeden Fall die eindeutige Zuordnung des fremden Werkes zu seinem Urheber sichergestellt sein. Eine bloße Auflistung verschiedener Urheber ohne indidivuelle Zuordung ist nicht o.k. --Túrelio 20:08, 10. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Richtig @Túrelio, die Urhebernennung muss mit dem Werk in dem das Bild gezeigt wird "fest verbunden" sein (Bei einem Bild auf einer Webseite muss die Urhebernennung ein Teil dieses Webauftrittes sein. In einem Buch Teil diese Buches usw.). Und natürlich dem jeweiligen Urheber klar zu ordnen sein. --Bobo11 20:17, 10. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Hallo Bobo, habe das erst jetzt gelesen. Ich hab noch nicht ganz verstanden, warum es nicht okay wäre, wenn ein Klick auf das Bild in einem Nachnutzer-Webauftritt auf die Dateibeschreibungsseite in Commons (mit allen nötigen Angaben) führte. Es geht um meine Anfrage einen Abschnitt weiter. Bevor ich den Seitenbetreiber dort anschreibe, möchte ich mir schon sicher sein, dass es stimmt, was ich erzähle. --Schwäbin 19:26, 12. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Bei einer Webseite ist es eben wichtig, dass die Bildbeschreibung solange funktioniert wie die Webseite selber. Das ist eben bei Link auf Commons nicht der Fall, da der Betrieb von Commons nicht vom Webseitenbetreiber nicht beeinflusbar ist. Ist Commons wegen irgend einem Bug down, dann ist die Verwendung des Bilde zu dem Zeitpunkt eine Lizenzverletzung, weil ja keine Bildbeschreibung vorhanden. --Bobo11 20:22, 12. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Das heißt, ein Webseitenbetreiber sollte die Bildbeschreibungsseite kopieren und bei sich lokal einbinden? --Schwäbin 20:40, 12. Jan. 2012 (CET) PS: Bei Textnutzung ist es aber ja anscheinend okay, auf die Liste der Autoren auf Wikipedia zu verweisen. Das wäre aber ja doch in etwa dasselbe Problem – wenn WP offline ist, gibt es keine Autorennennung... --Schwäbin 20:42, 12. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Zu Frage eins Ja. Zu Frage Zwei, Nein das reicht eigentlich nicht, denn gemäss CC-by-sa müssen die Autoren -deren Anteil SH hat- genannt werden. Heisst im Klartext zumindest die Namen der Hauptautoren müssen Lokal abgelegt werden (Heisst für eine Webseite, dass diese beiden Punkt immer mit der Webseite zusammen abrufbar sein müssen. Das kann ich nur mit lokaler Einbindung garantieren). Nur für die Versionsgeschichte (Also welcher Abschnitt jetzt von welchem Autor stammt), ja dafür ist Wiki-Verweis ausreichend, nicht aber für die generelle Urheber- und Lizenznennung.--Bobo11 15:13, 13. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Danke Dir! Das heißt für den Seitenbetreiber eine Menge Arbeit. Daher wäre es schön, ich könnte ihn auf eine Seite hier verweisen, wo er das nachlesen kann. --Schwäbin 15:53, 13. Jan. 2012 (CET) Ah, jetzt gefunden: Wikipedia:Weiternutzung, da steht aber, ein Link auf die Liste der Autoren sei ausreichend :-(Beantworten
Das stehte «ein Link auf die Liste der Autoren». Was viele vergessen, das Problem hier ist, dass der Link lokal abgelegt sein muss! Das heisst vom Artikel aus darfst du auf eine (interen) Liste der Autoren verlinken. Da steht aber nirgend wo etwas davon, dass auch ein exteren Link zulässig sei! Das ist der Problem hier. Denn wenn man es ganz genau nimmt, ist nur eine lokale Liste zulässig, also ein Liste wo immer zusammen mit der Webseite funktioniert (Wie Autoren-Anhang bei einem Buch, das ist auch "untrennbar" mit dem Text verbunden). Wir in der WP verlinken ja auch interne, bei uns findest du ja auch keine Autoren Angaben direkt auf der Text-Seite. --Bobo11 16:12, 13. Jan. 2012 (CET)Beantworten
nun ist ja unbestritten, dass es ratsam ist, auf die eigene seite zu verlinken, um nicht im falle eines ausfalls einer fremdwebseite oder einer änderung des dortigen linkschemas gänzlich ohne autorennennung dazustehen -- das meintest du ja oben auch, soweit ich das richtig lese. aber, da weder der lizenz noch den gesetzlichen vorschriften etwas entsprechend konkretes abzugewinnen ist, woraus ergibt sich denn, dass ein solcher link zwingend auf die eigene seite zeigen muss ("lokal")? —Pill (Kontakt) 18:36, 13. Jan. 2012 (CET)Beantworten
@Pill genau aus dem von dir genannten Grund. Die Urhebernennung muss so erfolgen, das sie nicht ohne weiteres von Bild/Text getrennt werden kann. Denn nur so kannst du als Weiternutzer beweisen dass du die Lizenz auch richtig genutzt hast (Du als Weiternutzer bist in der Beweispflicht!). Bei einem Buch ist eben ein heraus getrenntes Bildverzeichniss erkennbar. Bei einer Webseite ist das nicht so einfach. Aber auch hier solltest du eben beweisen können das die Angaben korrekt gemacht wurden. Und das kannst du nur dann wirklich gut, wenn du selber die Daten gehostet hast. Bzw. die Urhebernennung ganz klar mit deinem Webauftritt verbunden ist, also eine Teil der Webseite ist. Auch kannst nur dann immer auf die Freigabe zu greifen, wenn du diese lokal gespeichert hast. Denn kannst du diesen Beweis der Lizenzerteilung vor Gericht nicht erbringen, siehst es bei einer Urheberrechtsklage schlecht aus. --Bobo11 20:12, 13. Jan. 2012 (CET)Beantworten
das kann ich unterschreiben. aber, und ich hoffe, da hast du meinen punkt verstanden, es ist etwas anderes als das was oben geschrieben wurde ("Da steht aber nirgend wo etwas davon, dass auch ein exteren Link zulässig sei"/"das Problem hier ist, dass der Link lokal abgelegt sein muss"/...): das eine mal wird es als verpflichtung des nutzers dargestellt, das andere mal als ein gebot der vernunft, um sich rechtlich besser zu stellen. grüße, —Pill (Kontakt) 20:49, 13. Jan. 2012 (CET)Beantworten

<---- Die CC-Lizenz verlangt bei Sammelwerken (dies gilt m.E. auch zum Beispiel für eigenen Text mit "unseren" Bildern), dass der Urheber des CC-Inhaltes mindestens so hervorgehoben wird wie die übrigen "Rechteinhaber" (meint i.d.R.: Urheber). In der Praxis bedeutet das, alle Urheber (Text- und Bildautoren, Layouter usw.) werden auf derselben Seite genannt oder alle in einem Anhang. Beliebt ist statt dessen aber bei fremden Seitenbetreibern, dass sie sich selbst quasi direkt am Werk nennen und uns irgendwo weiter weg (wenn überhaupt). --Martina Disk. 18:30, 13. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Zwischendurch denke ich immer mal wieder, ich hätte es jetzt verstanden ;-) Es müssten also alle Urheber (Text *und* Bilder) auf derselben Seite genannt werden? Dann wäre wieder Essig mit Verlinkung auf die jeweilige Bildbeschreibungsseite. <seufz> Ich kann die Nachnutzer schon verstehen, wenn sie's nicht korrekt hinkriegen... Ich werd ihn jetzt einfach anschreiben, auf WP:Weiternutzung verweisen (wo es aber auch irgendwie nicht hundertprozentig eindeutig formuliert ist, finde ich) und um Nachbesserung bitten. An wen dürfte ich ihn denn weiterverweisen, wenn er Details wissen will? --Schwäbin 21:37, 13. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Komisch, ich finde das gar nicht so schwierig. Entweder Kennzeichnung direkt am Werk (also am Titel des Textes "von XYZ"; am Foto 1 "von ABC, Lizenz def"; am Foto 2 "von GHI, Lizenz". Oder - schon zigfach in verschedenen Medien gesehen - alle zusammen am Schluss (also unterm Artikel). Faustregel: Je weiter weg vom Werk desto unsicherer wird's. Wenn er Details wissen will, kann er vielleicht hier nachfragen? (Rechtsberatung und Garantien geben können wir hier aber nicht.) --Martina Disk. 21:49, 13. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Wahrscheinlich verwirrt mich, dass Ihr hier sagt (und ich glaub's Euch): Autoren und Fotografen auf dem Nachnutzer-Server, dort auf einer gemeinsamen Seite, und die Anleitung WP:Nachnutzung sagt, vorbildlich sei „In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.“ und „Des Weiteren sollte die Software anschließend so angepasst werden, dass die Links für Bearbeitungen, Versionsgeschichte und Diskussion auf die originale Seite in der Wikipedia zeigen, um die Lizenzbestimmungen zu erfüllen.“ Die vorbildliche Seite nennt übrigens auch nicht den Fotografen. --Schwäbin 22:01, 13. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Du meinst WP:Weiternutzung. ;-) Vorbildlich würde ich das nicht nennen, sondern eher breit akzeptiert. Bevor die WMF im Sommer 2009 einseitig festlegte, dass ein Link auf den Artikel als Autorennennung genügen sollte, sah unsere (vorsichtige) Empfehlung so aus: Wikipedia:Lizenzbestimmungen/alt_GFDL#Praktische_Anwendung_in_Online-Medien. Selbst dieses "Gentlemen's Agreement" lehnten aber von Anfang an einige ausdrücklich ab, u.a. wegen der externen Verlinkung. Aber in der Praxis haben dann doch immer alle beide Augen zugedrückt (auf WP:WN/M werden GA-konforme Textnutzungen als erledigt archiviert), denn niemand verlangt ernsthaft, dass eine seitenlange Autorenliste aus der Versionsgeschichte abgetippt wird oder dass die Hauptautoren mühselig mit Analsysetools ermittelt werden. Bei Bildern stellt sich dieses Problem nicht, deshalb sind die Erwartungen an eine korrekte Handhabung höher. Welchen Unfug man mit diesen GA-Bausteinen im Bildbereich anrichten kann, sieht man ja eins drunter.
Das auf WP:WN genannte Beispiel einer "vorbildlichen" Artikelnutzung ist in der Tat verwirrend, denn das dortige Bild stammt gar nicht von uns. Man könnte das Beispiel also missverstehen (dass man den Bildurheber und die Lizenz nicht zusätzlich nennen müsste). Ich werde ein anderes Beispiel suchen gehen.--Martina Disk. 22:35, 13. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Die gute Nachricht: WP:WN wird gelesen und genutzt. Die andere: Wir haben auf allen anderen Nachnutzungsseiten, auf denen die Doppellizenzierung genannt wird, die falschen Lizenzverlinkungen verteilt (mit der de-Version anstelle der unported-Fassung und dazu noch Langversion/Kurzfassung vertauscht). Jetzt gibt's keine alternative Beispielseite zum Aussuchen. :-( --Martina Disk. 23:29, 13. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Lizenzgerechte Nachnutzung?

Hallo,

haltet Ihr die Lizenzangaben für die Bilder auf dieser Seite für ausreichend? Ich stellte heute fest, dass eines meiner Bilder dort gezeigt wird (weil es in unserem Artikel Quitte hängt), aber wenn man aufs Bild klickt, wird ein "Benutzer Ries" angegeben, nirgends die Angabe, unter welcher Lizenz ich das Bild freigegeben habe. Danke für Eure Einschätzung. --Schwäbin 21:13, 10. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Er hat den "Gentlemen's Agreement"-Baustein drunter stehen: "Der Text dieser Seite basiert auf dem Artikel Datei:Apodemus sylvaticus 20070702.jpg aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU Lizenz für freie Dokumentation. Die Liste der Autoren ist in der Wikipedia unter dieser Seite verfügbar, der Artikel kann hier bearbeitet werden." Das ist natürlich so nicht okay und ein Fall für WP:WN/M bzw. WP:TV. --Martina Disk. 21:39, 10. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Den Baustein unten hatte ich gesehen. Der bezieht sich auf den Text. Wenn Du auch der Meinung bist, dass die Bildernutzung nicht lizenzgerecht ist, werde ich ihn anmailen. Danke. --Schwäbin 21:41, 10. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Wenn man auf die Bilder klickt und runterscrollt bis zum Abschnitt Dateiversionen, dann findet man rechts (so versteckt, dass ich es die ersten beiden Male überlesen habe), den Hinweis (Bitte klicken Sie unten in der Fußzeile auf "Datei:", um Urheber und Lizenz des Bildes in Erfahrung zu bringen.) Ist das ausreichend?
Im Impressum schreibt der Betreiber noch
Redaktion
Verantwortlich für den journalistisch-redaktionellen Bereich ist: [der Seitenbetreiber]
Urheberschutz und Nutzung
Der Urheber räumt Ihnen ganz konkret das Nutzungsrecht ein, sich eine private Kopie für persönliche Zwecke anzufertigen. Nicht berechtigt sind Sie dagegen, die Materialien zu verändern und /oder weiter zu geben oder gar selbst zu veröffentlichen.
Wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt, liegen die Urheberrechte für Texte bei: [der Seitenbetreiber]
Die meisten Bilder unterliegen den Urheberrechten von: [der Seitenbetreiber]
Pfffffff --Schwäbin 21:50, 10. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Ähm...Habe mal den Realnamen durch [der Seitenbetreiber] ersetzt... --Martina Disk. 23:05, 10. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Da er sich einige Mühe gemacht hat, kann man hier eher von Gutgläubigkeit ausgehen. Deshalb wäre m.E. eine Aufforderung zur Korrektur mit erklärendem Hinweis wie es richtig gemacht werden sollte sinnvoll. --Túrelio
Wie gesagt will ich ja auch anschreiben und um Nachbesserung bitten. Wollte mich nur rückversichern, dass diese sehr versteckte Lizenzangabe (über mindestens zwei Klicks und nur mit Lupe zu finden) wirklich nicht ausreicht. Es wird ja meines Wissens in der Lizenz nicht angegeben, wo genau die Angabe stehen muss bzw. was „zu versteckt“ oder „zu weit weg“ ist. Dass die Wikipedia vormacht, dass man die Angaben nicht direkt beim Bild machen muss, ist ja äh unglücklich. --Schwäbin 11:01, 11. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Hier findest du juristische Argumente dazu. Grundlage dafür ist das Urheberpersönlichkeitsrecht (engl. moral rights), das die CC-Lizenzen ausdrücklich nicht tangieren oder einschränken. Letztlich ist es auch eine Frage der elementaren Fairness gegenüber einem Urheber, dessen Werke man ja schließlich nutzt. --Túrelio 11:07, 11. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Vielen Dank für diesen Link! Jedoch ist es ja ein bisschen blöd, wenn dort unter 2.) b) bb) 3. e) steht: Fotografen sollten neben dem Foto genannt werden und die Wikipedia das nicht so macht. Wie kann ich einem Nachnutzer von Wikipedia, der die Inhalte spiegelt, vorhalten, dass er Name, Lizenz und Link zur Lizenz nicht neben dem Foto nennt, wenn Wikipedia das selbst nicht tut? Du verstehst, was ich meine? --Schwäbin 12:17, 11. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Wohl wahr. Aber hier ist es ein bißchen wie bei Asterix, das "kleine gallische Dorf" heißt hier :no (Beispiel) ;-). --Túrelio 12:49, 11. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Die Lizenz schreibt "Nennung neben dem Foto" in keinster Weise vor, das ist sowieso Humbug. Die Nennung muss in üblicher und angemessener Weise erfolgen, das kann im Internet auch bedeuten, dass man das Foto anklicken muss; es ist im übrigen auch die Auffassung von Creative Commons selbst, dass man mit ihren Lizenzen nicht vorschreiben kann, wo genau die Urheberangabe zu erfolgen hat, steht dort irgendwo in einer FAQ. Gestumblindi 13:08, 11. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Hallo Gestumblindi, ich wäre ja auch einverstanden damit, wenn nach Klick auf das Bild beispielsweise die Commons-Bildbeschreibungsseite käme. Das ist aber nicht der Fall. Nach Klick auf das Bild findet man auf den dritten Blick einen Hinweis, dass man ganz unten auf Datei klicken muss, um den Urheber, die Lizenz und den Lizenztext zu finden. Das finde ich nicht mehr angemessen. Manche Nachnutzer geben die Info im Mouseover bekannt, auch das ist für mich in Ordnung, genauso wie am Fuß der Seite (oder in einem Printmedium im Anhang im Bildverzeichnis). --Schwäbin 13:18, 11. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Da hast du schon recht, finde ich in diesem Fall auch zu versteckt. War nur eine allgemeine Anmerkung. Gestumblindi 15:13, 11. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Fotos alter Dokumente

Bei der Recherche für einen Artikel bin ich in einem Buch auf Fotos alter Lehnsbriefe gestoßen, die für den Artikel interessant wären. Die Briefe stammen aus dem 16. Jh. und wurden abfotografiert. In dem Abbildungsverzeichnis steht: Lehnsrevers des Klaus Hatte 1521 (StAOs Dep 62 b Nr. 981). Über das Aufnahmedatum der Fotos ist nichts bekannt. Meine Frage ist nun: Sind Fotos alter Dokumente urheberrechtlich geschützt oder darf ich das Foto des Dokumentes scannen und in dem Artikel verwenden? Danke für eure Hilfe; Gruß --buckfush \m/ 21:50, 10. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Wenn die Briefe aufsichtig fotografiert wurden (also so als hätte man sie gescannt), dann sind die Fotos bloße Kopien eines zweidimensionalen Werks ohne Schöpfungshöhe und dürfen von dir genutzt werden wie immer du lustig bist. Du kannst dir damit sogar die Wohnzimmertapete bedrucken :) Toter Alter Mann 23:16, 10. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Soweit geht meine Liebe zu alten Dokumenten dann doch nicht ;) Trotzdem danke für die Info! --buckfush \m/ 16:47, 11. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Quelle

Kann man die Linienausschreibungen [7] in den Artikel Rhein-Main-Verkehrsverbund einfügen, ohne das es eine URV ist? --DB-Fan 13:27, 12. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Ich seh da nichts schützbares. Ich fände es aber besser, wenn statt des PDFs die Tabelle in eine Wikitabelle umgewandelt in den Artikel käme (aber bitte mit augenfreundlicheren, gedeckteren Farben). Nacktaffe 14:13, 12. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Wie diese Tabelle? --DB-Fan 16:35, 12. Jan. 2012 (CET)Beantworten

FFA P-16

Da es sich um Bilder auf Commons handelt, habe ich meine Frage dort gestellt. Vielleicht kann sie aber auch jemand von hier beantworten. -- Хрюша ? ! ? ! 15:56, 12. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Man kann als Urheber seien Werke als gemeinfrei erklären. In dem man eben alle Rechte soweit es geht an die Allgemeinheit abtritt, was im Endefekt der Gemeinfreiheit endspricht (Urheber ist und bleibt man trotzdem). In der Schweiz ist nämlich durchaus die Frage erlaubt ob ein Foto überhaupt urheberrechtlich schützbar ist. Wenn der Urheber selber sagt, «dieses Bild ist gemeinfrei» dann dürfen wir ihm das glauben. Mit «PD-User» wurde auch der richtige Baustein gewählt.--Bobo11 16:11, 12. Jan. 2012 (CET)Beantworten
War evtl. meine Fragestellung nicht deutlich? Ich bezweifle die Urheberschaft, nicht das unter PD stellen der Bilder. Bild 1 schaut für damalige Verhältnisse nach einem offiziellen Foto aus, Bild 2 müsste auch in den 1960ern entstanden sein. Damals konnte bestimmt nicht einfach so Hintz und Kuntz mit einer Kamera vor den FFA-Hallen aufkreuzen. Man sieht übrigens die Bilder auch hier und netzweit immer dieselben wenigen farbigen Bilder. Nirgends ist ein Autor erwähnt. --Хрюша ? ! ? ! 18:06, 12. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Da bleibt nur nach Frage beim Archiv IGL (So der Verweis auf Luftfahrt.ch), denn da scheinen die Fotos eingelagert zu sein. Aber eben typische Standartfotos, sind in der Schweiz gar nicht urheberrechtlich schützbar! Dafür ist ein Mindestmass an künstlerischer Tätigkeit notwendig. Zu behaupten man sei der Urheber, obwohl man es nicht ist, ist natürlich trotzdem falsch. --Bobo11 19:09, 12. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Übernahme von Diagrammen aus Interneteinträgen

Für den Artikel Kohle würde ich gerne ein im Internet veröffentlichtes Diagramm einbinden, und zwar http://www.bgr.bund.de/DE/Themen/Energie/Downloads/Energierohstoffe_2009_Teil1.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Seite 21, Abb. 2.4 (Steht auch noch in anderen Veröffentlichungen, z.B. http://www.kohlenstatistik.de/ftp/Kohlearten.pdf)

Darf dieses Diagramm verwendet werden? Wenn nein, wer muss gefragt werden und seine Zustimmung geben? --Kllip 18:09, 12. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Portrait der Sängerin Alexandra

Alexandra Ich habe dieses Foto mit der ausdrücklichen Freigabe für die dt. Wiki bekommen und in den Artikel eingebaut (sh. Disk). Nun wird angezweifelt, ob es so ok ist. Könnte mir da jemand weiterhelfen ? Was habe ich ggf. falsch gemacht (wo ich mir doch solche Mühe gemacht habe, es richtig zu machen :-) ) ?--KarleHorn 21:25, 12. Jan. 2012 (CET)Beantworten

"Das Bild darf nur mit der Quellenangabe 'Privatfoto: Marleen Zaus' in der dt. Wiki verwendet werden; kein Upload auf Commons" ist leider keine zulässige Einschränkung. Es werden hier nur Bilder akzeptiert, die unter eine echte freie Lizenz gestellt werden (also z.B. CC-BY-SA) und die damit von jedermann verwendet werden dürfen, nicht nur "in der dt. Wiki" und auch auf Commons. Die Quellenangabe "Privatfoto: Marleen Zaus" darf hingegen so festgelegt werden, das wäre beispielsweise unter der genannten CC-BY-SA möglich - Marleen Zaus müsste aber damit einverstanden sein, dass auch andere (ohne zu fragen) ihr Foto mit dieser Quellenangabe weiterverwenden dürfen. Sonst geht es nicht. Gestumblindi 21:30, 12. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Uns reicht leider keine Freigabe nur für die Wikipedia (hier Info dazu). Unsere Inhalte müssen frei sein, für jeden nutzbar, nichtkommerziell und kommerziell. Hier ist die Hilfeseite, was Du beachten musst. Auch eine Freigabe der Fotografin muss schriftlich erfolgen (Mustertext). --84.171.224.137 21:32, 12. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Auweia, da habe ich ja was losgetreten - und es war nur gut gemeint :-) OK, dass "nur dt. Wiki" nicht geht, das wußte ich schlicht und ergreifend nicht. Die Freigabe für den Artikel habe ich (mit dem Zusatz "Privatfoto von ...), aber ich möchte das nicht ohne Rücksprache für commons freigeben. Ich habe aber bereits nachgefragt, ob ich diese Freigabe auch kriegen könnte. Ich verstehe das richtig: Wenn, dann immer mit der Quellenangabe "Privatfoto: ....." ? Mal anders herum: Wenn die Dame, die das Foto für den Wiki-Artikel zur Verfügung gestellt hat, es selbst hochgeladen hätte, hätten wir dann diese Disk ?--KarleHorn 22:09, 12. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Hätte die Fotografin selbst hochgeladen, hätten wir immerhin schon mal die urheberrechtliche Freigabe unter freier Lizenz. Hätte sie allerdings eine Einschränkung hingeschrieben (nur für Verwendung in Wikipedia), dann wäre das Bild ebenfalls beanstandet worden.
Das mit dem Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person ist nicht mehr wichtig, da die Person schon länger als 10 Jahre tot ist. --Schwäbin 22:21, 12. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Frau Zaus darf selbstverständlich festlegen, welche Form der Quellenangabe sie haben möchte; wenn das "Privatfoto von Marleen Zaus" ist, ist das eine nach CC-BY-SA zulässige Form (üblicher wäre es allerdings ohne das Wort "Privatfoto", aber wenn sie das wünscht, ist es möglich, dies so festzulegen). Wer das Foto dann weiternutzt, muss die Quellenangabe machen und dazu auch noch die Lizenz nennen. - Wenn Frau Zaus das Foto selbst hochgeladen hätte, hätten wir die Diskussion nur dann, wenn sie die (nicht akzeptierte) Einschränkung gemacht hätte, die wir hier diskutieren, wie die Schwäbin richtig sagt :-) Gestumblindi 22:27, 12. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Hmpf - ich hatte das unter Benutzer Diskussion:Diba schon mal dargelegt. Nach Durchsicht der betreffenen Website bleibt fraglich, ob die Dame die vollumfänglichen Nutzungsrechte besitzt. Bitte hier unbedingt die bekannte Vorlage nutzen. --diba 00:14, 13. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Ah, ich bin hier natürlich davon ausgegangen, dass sie das Foto selbst gemacht hat. Gestumblindi 00:30, 13. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Bitte Schöpfungshöhe einschätzen

Es geht um dieses Logo – kann ich das lokal hochladen, ohne Genehmigung von denen? Gruß, --Nirakka Disk. Bew. 22:08, 13. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Hat nach deutschn Maßstäben keine SH. --Marcela 22:09, 13. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Bestens, ich danke dir. ;-) --Nirakka Disk. Bew. 22:32, 13. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Urheberrecht Bücher

Genügt es, Bilder, die ich für einen Vortrag aus Büchern kopiere, im Anhang aufzuführen, oder benötige ich eine Erlaubnis vom Verlag?

Jo Re

Ein Vortrag mit Anhang? Das solltest du etwas genauer erklären. --Rosenzweig δ 17:09, 14. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Auf dieser Seite werden nur urheberrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Wikipedia diskutiert, es findet keine Rechtsberatung statt. Die Frage ist hier also falsch. Gestumblindi 17:40, 14. Jan. 2012 (CET)Beantworten