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Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes

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Basisdaten
Titel: Tarifvertrag für Auszubildende im öff. Dienst
Abkürzung: TVAöD
Verkündungstag: 13. September 2005
Inkrafttreten: 1. Oktober 2005
Letzte Änderung
durch: 1)
Tarifeinigung 31. März 2008
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Fassung!

Der Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) ist ein aus mehreren Teilen bestehender Tarifvertrag für die Auszubildenden bei Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung. Am 1. Oktober 2005 ist zunächst der TVAöD für die Auszubildenden der Bundesverwaltung und der Kommunen in Deutschland in Kraft getreten und löste dort den Manteltarifvertrag für Auszubildende (MTA) ab. Er gilt für den Tarifbereich des TVöD, also für Betriebe und Verwaltungen des Bundes und der Kommunen (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände] einschl. der Sparkassen sowie für den Tarifbereich des TVV (Versorgungswirtschaft) und des TV-N (Nahverkehr). Auf Arbeitnehmerseite waren die Gewerkschaft ver.di, auch handelnd für die anderen DGB-Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes sowie die DBB-Tarifunion beteiligt.

Der TVAöD besteht aus einem allgemeinen Teil (§§ 1 bis 16), der für alle Ausbildungsverhältnisse gilt, sowie aus besonderen Teilen für Auszubildende in Berufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVAöD-BBiG) einerseits sowie für Auszubildende in Pflegeberufen (TVAöD-Pflege).

Daneben gibt es einen ergänzenden Tarifvertrag für Auszubildende als Fortwirt/in sowie einen Tarifvertrag für Praktikantenverhältnisse (TVPöD). Dieser betrifft insbesondere Berufe, für die eine staatliche Anerkennung nötig ist, z.B. Sozialarbeiter, Heilpädagogen oder Erzieherinnen, Rettungsassistenten, PTAs. Beide Tarifverträge stammen aus dem Jahr 2009.

Für die Auszubildenden der Landesverwaltungen wurde zwischen den Gewerkschaften und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) wurde 2006 ebenfalls ein Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) geschlossen, der sich weitgehend am TVAöD orientiert. Außerdem ein Tarifvertrag für dortige Praktikantenverhältnisse. Für die Landesverwaltungen Berlin und Hessen, die nicht zur TdL gehören, wurden inzwischen vergleichbare Tarifverträge geschlossen.

Wesentlicher Inhalt der Tarifverträge

Probezeit

Die Probezeit dauert 3 Monate; im Bereich der Pflege 6 Monate

Ärztliche Untersuchung

Die ärztliche Untersuchung wird vom Amts- oder Betriebsarzt vorgenommen. Zur Kostenübernahme findet sich keine eindeutige Regelung.

Schweigepflicht, Nebentätigkeit

Die Regelungen zur Verschwiegenheit entsprechend dem TVöD. Hier gilt keine „besondere“ Schweigepflicht. Für Nebentätigkeiten gibt es lediglich zwei Versagungsgründe:

  1. Beeinträchtigung der Auszubildenden bei Erfüllung des Ausbildungsvertrags
  2. Berechtigtes Interesse des Ausbildungsbetriebs

Schadenshaftung

Die Regelungen zur Schadenshaftung des TVöD finden Anwendung. Das heißt, dass der Auszubildende für von ihm verursachte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit belangt werden kann.

Personalakten

Nur im TVA-L (Länderverwaltung), der die alte Regelung zum § 13 Abs. 2 BAT übernommen hat, brauchen Auszubildende über Beschwerden und Behauptungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte angehört werden. Im TVAöD findet sich dazu keine Regelung.

Zulagen und Zuschläge

Hier hat es 2008 eine Neuregelung gegeben. Bei der Schicht- und Wechselschichtzulage gibt es einen Zeitzuschlag von 75 %, bei Erschwerniszulagen von 50 %.

Monatliche Ausbildungsvergütung

Die Ausbidungsvergütungen werden in Zusammenhang mit den Gehaltstarifrunden des öffentlichen Dienstes mit verhandelt.

Jahressonderzahlung

Die Jahressonderzahlung ("Weihnachtsgeld") ist im Tarifgebiet West auf 90 v. H. und im Tarifgebiet Ost auf 67,5 v.H. festgesetzt. Im TVA-L (Länderverwaltungen) beträgt die Jahressonderzahlung 95 % (West) bzw. 71,5 % (Ost).

Bei Abschluss eines entsprechenden Sparvertrags zahlt der Arbeitgeber einen monatlichen Zuschuss von 13,29 Euro (im Tarifgebiet Ost 6,65 Euro).

Familienheimfahrten, Reisekosten

Auch hierzu wurden Regelungen getroffen. Hier gibt es Diskrepanzen in der Auslegung zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften.

Krankengeldzuschuss

Nur für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten wird über die 6wöchige Entgeltfortzahlung hinaus für maximal 26 Wochen ein Krankengeldzuschuss gewährt, der Lohneinbußen aussschließen soll.

Arbeitszeit

Es gelten für Personen, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, die Arbeitszeitregelungen des TVöD. Das heißt in der Regel 39 Wochenstunden; im Tarifgebiet Ost 40 Wochenstunden. Arbeitstage mit betrieblichen Unterricht von mind. 270 Minuten gelten als ganzer Arbeitstag.

Jahresurlaub

Es gelten die Urlaubsregelungen aus dem TVöD, das sind für Personen unter dem 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage jährlich. Der Erholungsurlaub ist grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen.

Sonderurlaub für Prüfungen

Vor der Abschlussprüfung erfolgt ein bezahlter Sonderurlaub von 5 Arbeitstagen.

Abschlussprämie

Es erfolgt eine Einmalzahlung als sogenannte Abschlussprämie bei bestandener Prüfung zum Ende der Ausbildung. Diese Abschlussprämie beträgt bundeseinheitlich 400 € für alle Azubis (einschl. Pflege) nach erfolgter und bestandener Abschlussprüfung (ausgenommen Wiederholungsprüfung).

Die Übernahmeregelung bei den Auszubildenden ist bei jeder Tarifverhandlung Thema zwischen den Vertragsparteien. Im Zuge der Einkommensrunde 2010 wurde nun für die Auszubildenden nach dem TVAöD (Besonderer Teil BBiG) eine Übernahme für die Dauer von zwölf Monaten beschlossen, sofern ein dienstlicher bzw. betriebliche Bedarf besteht, die Abschlussprüfung mindestens mit der Abschlussnote „befriedigend“ bestanden wurde und personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe nicht dagegensprechen. Im TVA-L findet sich lediglich eine Soll-Regelung, wonach die Tarifparteien auf eine entsprechende Übernahme hinwirken sollen.

Literatur

  • Wolfgang Pieper: Tarifrecht für den öffentlichen Dienst Bund/Gemeinden, 4. Auflage Frankfurt/Main 2010; ISBN 978-3766360649
  • Wolfgang Pieper: Tarifrecht für den öffentlichen Dienst - Länder, Frankfurt/Main 2006, ISBN 978-3766337665