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Diskussion:Kinderkrankengeld

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Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von 87.193.143.230 in Abschnitt Defekter Link

schade, dass man nichts erfährt für privat Versicherte.


Begrifflichkeit

Zur Begrifflichkeit: Der Eintrag müsste eigentlich lauten: "Krankengeld bei Erkrankung des Kindes", so ist die Leistung in § 45 SGB V definiert, "Kinderkrankengeld" ist nur der umgangssprachliche (und missverständliche Begriff). --Achim Reichel 14:43, 1. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Verschiedene Krankenkassen benutzen auch den Begriff: Kinderpflege-Krankengeld, Kinderpflege-Krankentagegeld. --193.141.180.242 09:55, 1. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Erledigt! Ich habe es in den Artikel eingebaut. --ILA-boy 19:27, 20. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Welche Fälle

"In diesen Fällen haben die Eltern einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub und gleichzeitig Anrecht auf das Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenkassen." Bezieht sich das "diese" auf den vorherigen oder den vorvorherigen Satz? --ILA-boy 19:20, 20. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Quelle für "Kinderkrankengeldanspuch auf anderen Elternteil übertragbar, wenn ..."?

Für den folgenden Satz im Abschnitt "Dauer" wäre eine Quellenangabe schön. Ich finde dazu nämlich nichts in §45 SGB V. "Der Anspruch kann aber jeweils mit Zustimmung des Arbeitgebers auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn ein Elternteil aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht der Arbeit fernbleiben kann." (nicht signierter Beitrag von 84.174.28.184 (Diskussion | Beiträge) 15:37, 5. Dez. 2009 (CET)) Beantworten

Allgemeineren Teil auslagern

Das "Kinderkrankengeld" ist vom Lemma her auf Deutschland bezogen, speziell auf § 45 SGB V. Es ist daher sinnvoll, allgemeinere Aspekte zur Freistellung bei Erkrankung eines Kindes, insbesondere über Deutschland hinaus gehende Aspekte, aus "Situation in anderen Staaten" in ein allgemeineres Lemma auszulagern: Freistellung bei Krankheit eines Kindes:

Als Freistellung bei Krankheit eines Kindes bezeichnet man in Familienpolitik und Arbeitsrecht die Freistellung von der Arbeit bei Erkrankung eines Kindes.

In Deutschland ist zwischen der bezahlten und der unbezahlten Freistellung bei Krankheit eines Kindes zu unterscheiden. Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht nach § 616 BGB bei vorübergehender Verhinderung, wenn der Arbeitnehmer ein in seinem Haushalt lebendes erkranktes Kind betreuen muss. Wenn die Voraussetzungen von §616 BGB vorliegen, hat der Arbeitnehmer während der Freistellungszeit einen Anspruch auf Vergütungsfortzahlungen; dieser Anspruch auf bezahlte Freistellung kann allerdings durch Tarif- oder Betriebsvereinbarungen oder den Arbeitsvertrag eingeschränkt werden, beispielsweise durch eine Vereinbarung über Sonderurlaub. Ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung besteht, wenn die Voraussetzungen von § 45 SGB V erfüllt sind; gesetzlich Krankenversicherte haben für diese Zeit einen Anspruch auf Kinderkrankengeld.

((... und danach folgt der Text aus Abschnitt "Situation in anderen Staaten" ...))

Ich möchte hierzu nach WP:Artikelinhalte auslagern#Technische Vorgehensweise eine Duplikation des Arikels beantragen und dann entsprechend editieren. Gibt es dazu im Vorfeld Kommentare, andere Meinungen, weitergehenden Diskussionsbedarf? --Carolin 11:56, 10. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Der Link zum Beispielantrag unter Voraussetzungen ist nicht mehr vorhanden. (nicht signierter Beitrag von 87.193.143.230 (Diskussion) 11:55, 18. Nov. 2011 (CET)) Beantworten

"Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber verpflichtet, Eltern in diesen Fällen freizustellen und Gehalt weiter zu zahlen"

Der Satz sagt nicht über die Länge der Freistellung aus. Mann könnte von unendlichkeit ausgehen.