Zum Inhalt springen

Lohnnebenkosten

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 7. Oktober 2005 um 14:59 Uhr durch Alex1011 (Diskussion | Beiträge) (Weblinks: link,kat.). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Vorlage:Qualitätssicherungstext

Die Diskussion über diesen Antrag findet auf der Qualitätssicherungsseite statt.
Hier der konkrete Grund, warum dieser Artikel auf den QS-Seiten eingetragen wurde: Das Grundproblem dieses Artikels, das zu korrigieren ich mich nicht in der Lage fühle, ist das er einen absurden Sprachgebrauch, der einer fragwürdigen politischen Diskussion entspringt, zur Grundlage nimmt, und nicht den wissenschaftlichen Sprachgebrauch; d.h. er verdummt. — Cum grano salis sind LNK Einkommensbestandteile und -verwendungen. Humbug 23:36, 24. Sep 2005 (CEST)


Zum Begriff

Lohnnebenkosten werden zum einen die Gehaltsanteile genannt, die direkt in die Sozialversicherung fließen und von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam getragen werden. Zum anderen meint es Leistungen, die allein der Arbeitgeber neben der eigentlichen Gehaltszahlung für die Einrichtung und den Unterhalt eines Arbeitsplatzes aufzuwenden hat.

Dies ist insofern von Bedeutung, als diese Kosten für das Unternehmen kalkulatorisch erfasst werden müssen, um dem Unternehmer eine objektive Übersicht über die Einnahmen-/Kostensituation für unternehmerische Entscheidungen, wie z. B. die Preisfindung zu treffen.

Lohnnebenkosten sind also die Kosten, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen, und die nicht als frei verfügbares Einkommen des Arbeitnehmers marktwirksam werden. Je nach Perspektive werden dabei die Arbeitgeber-Beiträge zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer entweder als zusätzliches Bruttoeinkommen gesehen oder als zweckgebundener Abzug vom eigentlich angemessenen Einkommen. Geschichtlich trifft die zweite Sichtweise zu. Die soziale Sicherung wurde eingeführt, um unvermeidlich gewordene Lohnerhöhungen teilweise obligatorisch zur Sicherung gegen individuelle Lebensrisiken zu verwenden.

Den Lohnnebenkosten steht natürlich auch ein Nutzen gegenüber. Denn die Notwendigkeit zur Versicherung sozialer Risiken bleibt nach Wegfall der Arbeitgeberanteile (oder der gesamten Sozialversicherungsbeiträge) bestehen, d. h. der Arbeitnehmer trägt diese Kosten in jedem Fall. Eine allgemeine, gleichermaßen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entlastende Lohnnebenkostensenkung führt also zu einer Erhöhung der frei verfügbaren Nettolöhne der Arbeitnehmer. Es entlastet den Arbeitgeber und belebt die Konjunktur.

Von den Arbeitgebern werden zu den Lohnnebenkosten ebenso die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, der Tarifurlaub und andere zusätzliche tariflich oder einzelvertraglich vereinbarte Zusatzleistungen (z. B. Tantiemen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Mehrarbeits- und Sonderzuschlagszahlungen, Firmenfahrzeug, verbilligtes Kantinenessen oder Betriebsausflug) gezählt. Diese Definition ist problematisch, da alle diese Zuschläge zwischen den Tarifpartnern entwickelt wurden, um Kompromisse in der Lohnanpassung zu ermöglichen. Sie sind also Bestandteil des Lohns.

Dagegen fallen mittelbare Kosten, wie anteilmäßiger Stromverbrauch, Berufsgenossenschaftsbeiträge, baurechtliche Veränderungen oder arbeitsplatzbezogene Abschreibungen unter die Lohnnebenkosten, sofern sie eindeutig einem Arbeitsplatz zugeordnet werden können.


Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland

In Deutschland zählen u. a. folgende (Pflicht-) Beiträge zu den Lohnnebenkosten :

  1. Rentenversicherung
  2. Krankenversicherung
  3. Arbeitslosenversicherung
  4. Pflegeversicherung

Diese Beiträge wurden bisher hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Zu 100% werden u. a. folgende Beiträge vom Arbeitgeber getragen

  1. Beiträge zur Berufsgenossenschaft
  2. Schwangerschaftsgeld
  3. Urlaubsgeld

Der vom Arbeitgeber zu tragende Gesamtbeitrag liegt damit bei knapp 25 % des Bruttolohns des Arbeitnehmers bis zu zwei jährlich neu bestimmten Beitragsbemessungsgrenzen. Für Gehaltsanteile, die über einer Beitragsbemessungsgrenze liegen, fallen keinerlei Sozialversicherungsbeiträge mehr an.

Die genaue Beitragshöhe ist vom Beitragssatz der vom Arbeitnehmer frei wählbaren Krankenkasse abhängig. Der Arbeitnehmer trägt weitere gut 20 % seines Bruttolohns zur Sozialversicherung bei. Hinzu kommen noch Leistungen für Zahnersatz, Rezeptgebühren und quartalsmäßige Arztpraxisgebühren (in Höhe von 10 Euro) die durch Reformgesetze alleine vom Arbeitnehmer zu tragen sind. In der Pflegeversicherung zahlen Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr einen Zuschlag von 0,25%. In Sachsen trägt der Arbeitnehmer die Gesamtkosten der Pflegeversicherung.

Quelle: eigene Berechnungen nach StBA

Die Sozialabgaben stellen eine Pflichtversicherung dar und können auch nicht durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und -nehmer ausgeschlossen werden, sofern ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht. Der Beitrag des Arbeitnehmers wird automatisch mit seiner monatlichen Gehaltszahlung abgeführt. Sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden vom Arbeitgeber monatlich an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) weitergeleitet. Die Einzugsstelle verteilt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf die einzelnen Sozialversicherungsträger.

Den Beitrag zur Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber unmittelbar an den zuständigen Unfallversicherungsträger. Dies ist in der Regel eine Berufsgenossenschaft.

In der Abbildung sind - als Anteil am BNE - ganz unten die den Arbeitnehmern verbleibenden Nettolöhne und -gehälter (dunkelblau) abgebildet, darüber sind die sogenannten tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitnehmer, darüber dann die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber. Zusammen mit der nächsten Größe, den Lohnsteuern, ergibt sich dann das Arbeitnehmerentgelt. Die Lohnnebenkosten sind also nur ein Teil der Arbeitskosten insgesamt, die durch das Arbeitnehmerentgelt wiedergegeben werden.

"Personalzusatzkosten"

Das (unternehmernahe) Institut iw-Köln spricht nicht von Lohnnebenkosten, sondern von Personalzusatzkosten. Bei den Definitionen greift es auf Statistiken von Eurostat zurück. Demnach setzen sich die Arbeitskosten je geleisteter Arbeitsstunde aus dem direkten Stundenlohn ("direktes Arbeitsentgelt") und den Personalzusatzkosten zusammen. Der Direktlohn, also das sog. direkte Arbeitsentgelt, besteht aus dem Entgelt für geleistete Arbeit einschließlich der Überstundenzuschläge, Schichtzulagen und regelmäßig gezahlter Prämien.

Die Personalzusatzkosten setzen sich aus den übrigen direkten Kosten, die im Jahresverdienst enthalten sind, und den indirekten Kosten zusammen. Zu den direkten Personalzusatzkosten zählen u.a. die Entlohnung für arbeitsfreie Tage (Urlaub und Feiertage), Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld), sonstige Geldzuschüsse und Naturralleistungen.

Als indirekte Personalzusatzkosten werden die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, sonstige Aufwendungen sozialer Art und die Kosten der Berufsausbildung geltend gemacht.

Arbeitgeberseitige Maßnahmen zur Senkung der Sozialkosten in Deutschland

Für den Arbeitgeber stellen über das Bruttogehalt hinausgehende Kosten einen finanziellen Aufwand dar, der die Kosten für die Beschäftigung erhöht. Von 1991 bis 2003 soll allerdings nach den Berechnungen des Bundesministeriums für Gesundheit der Anteil der Arbeitgeber an der Finanzierung der Sozialleistungen von 39,1% auf 33,7% zurückgegangen sein.

Um Arbeitslose noch stärker zu fordern, wurde das sogenannte Hartz-Konzept geschaffen und u. a. im Rahmen der Agenda 2010 der rot-grünen Bundesregierung (in modifizierter Form) umgesetzt. Es bewirkt im Niedriglohnbereich eine Senkung der Sozialversicherungsbeiträge. Dafür wurden die Instrumente Minijob und Midijob geschaffen, die neben das reguläre Beschäftigungsverhältnis treten. Gleichzeitig wurden durch die Agenda 2010 weitere Teile der bisher als Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge abgeführten Sozialversicherungskosten dem Nettoeinkommen der Arbeitnehmer angelastet, sowie auf der Ausgabenseite Rentenauszahlungen, Leistungen der Krankenversicherung und Arbeitslosengeld gekürzt.

Kritiker der Fixierung auf die Höhe der Lohnnebenkosten geben zu bedenken, dass Lohnersatzleistungen die Nachfrage in Zeiten konjunktureller Schwäche stützen, sie mithin neben ethischen (kollektive Absicherung von Lebensrisiken) auch volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgaben erfüllen. Diese keynesianische Argumentation entspricht jedoch nicht der langfristigen Beurteilung führender Ökonomen und gilt nur in durch plötzliche Nachfrageausfälle begründete Ausnahmefälle. Des Weiteren müssen nach Ansicht der Kritiker ihrer Ansicht nach die Höhe der Lohnstückkosten sowie die Stückgewinne als Indikatoren der Produktivität einer Volkswirtschaft in der Diskussion berücksichtigt werden.

Lohnnebenkosten in der Schweiz

Die Lohnnebenkosten in der Schweiz teilen sich zur Zeit (2004) folgendermaßen auf:

  • Rentenversicherung, Invalidenversicherung, Erwerbsersatzordnung (AHV/IV/EO): 5.05% (weitere 5.05% trägt der Arbeitnehmer). Die Beitragspflicht beginnt für Erwerbstätige am 17. Geburtstag, für Nichterwerbsttätige am 20. Geburtstag (hier mit einer Jahrespauschale). Auch Selbständigerwerbende müssen AHV-Beiträge bezahlen.
  • Arbeitslosenversicherung (ALV): 1% auf Löhne bis 106'800 (weitere 1% trägt der Arbeitnehmer bei). Kein ALV-Abzug für Lohnanteile über 106'800. Keine Beitragspflicht für Selbständigerwerbende.
  • Unfallversicherung (UVG/NBU): Der Arbeitgeber bezahlt die Prämien für Betriebsunfälle und Berufskrankheiten, der Arbeitnehmer die für Freizeitunfälle (NBU). Beide Versicherungen sind aber zwingend für alle Angestellte, die mehr als 8 Stunden pro Woche arbeiten, Die NBU-Prämien werden dem Arbeitnehmer deswegen direkt vom Lohn abgezogen. Selbständigerwerbende haben keine Unfallversicherungspflicht. Die Prämien sind von der Branche abhängig (Im Durchschnitt 0.16% für die UVG und 3% für die NBU)
  • Krankenversicherung (KVG): Diese ist in der Schweiz unabhängig vom Arbeitsverhältnis geregelt und obligatorisch für alle Einwohner.
  • Pensionskasse (2. Säule): Versicherungspflicht für alle Angestellten, deren Einkommen über 24720.- pro Jahr liegt. Die Prämienhöhe richtet sich nach dem Alter und liegt zwischen 2.5% bei unter 25-jährigen (Nur Risikoversicherung) und über 20% bei über 55-jährigen (Risikoversicherung und Alterskapitalbildung). Versichert ist jeweils obligatorisch nur der Lohnanteil bis 74160.- pro Jahr. Die Prämien tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte.

Die vom Arbeitgeber aufzubringenden Lohnnebenkosten liegen somit je nach Branche und Alter des Angestellten zwischen ca. 7.5 und 16%. Etwa derselbe Anteil wird dem Arbeitnehmer vom Bruttolohn abgezogen.