Squeeze-out
Squeeze Out (engl. Hinausdrücken) bezeichnet den zwangsweisen Ausschluss von Minderheitsaktionären aus einer Aktiengesellschaft.
Wenn in Deutschland der Hauptaktionär mindestens 95% der Aktien besitzt, hat er das Recht, die restlichen Aktionäre gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung aus dem Unternehmen zu drängen. Voraussetzungen und Verfahren des amtlich Ausschluss von Minderheitsaktionären genannten Vorgangs sind in §§ 327a - 327f Aktiengesetz (AktG) geregelt. Der Beschluss der Hauptversammlung über das squeeze out kann von einem hinausgedrängten Aktionär durch Klage nach § 243 AktG angefochten werden. Die Klage kann nicht auf eine unangemessene Abfindungszahlung gestützt werden. Allerdings kann er, auch wenn das Anfechtungsverfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist, unter den Voraussetzungen der §§ 327e Abs. 2, § 319 Abs. 5, 6 AktG vorzeitig ins Handelsregister eingetragen werden, bereits hierdurch gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Wird der squeeze-out-Beschluss später in dem Anfechtungsprozess für nichtig erklärt, so verbleibt den Hinausgedrängten nur ein Schadensersatzanspruch gegen die Aktiengesellschaft. Verfassungsrechtlich ist das squeeze-out nicht als Enteignung anzusehen, weil es nicht vom Staat ausgeht, sondern als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG).
Eine Abfindungszahlung kann durch ein Spruchstellenverfahren auf ihre Angemessenheit übergeprüft werden.
Das Besondere des Squeeze-out ist der Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen bar. Vor 2002 bestand diese Möglichkeit für einen Mehrheitsaktionär nur über Umwege, die mit weiteren Nachteilen verbunden sind. Zudem konnte bei manchen Maßnahmen ein vollständiger Ausschluss nicht immer sichergestellt werden.
Rechtschutz der Minderheitsaktionäre bei Squeeze Out
Gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung ist eine Anfechtungsklage, die auf abfindungswertbezogene Informationsdefizite des Squeeze-out gestützt werden soll, ausgeschlossen. Eine Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses ist somit nur im Hinblick auf die Einhaltung der Formalia möglich:
- Ordnungsgemäße Einberufung
- Ordnungsgemäße Durchführung von Abstimmungen
Die Angemessenheit der Abfindung kann im Spruchverfahren geprüft werden. Dies hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse von Art. 14 GG zu erfolgen.
=Obergerichtliche Rechtsprechung zum Squeeze Out? Squeeze-out nicht verfassungswidrig. Insbesondere stellt es generell keine Enteignung i.S.d. Art. 14 III Grundgesetz dar. Es ist somit eine verfassungskonforme Eigentumsbeschrankung i.S.d. Art. 14 I 2 GG. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gilt als bereits gewährleistet, wenn der Wert der Aktien ersetzt wird. Das Vermögensinteresse des Minderheitsaktionärs ist hierbei durch Bestellung eines vom Gericht ausgewählten Sachverständigen zu schützen (§327c II 2 AktG).
Eine sachliche Rechtfertigung der Verwendung des Squeeze-out Verfahrens ist regelmäßig nicht nötig, da bewusst es grundsätzlich gegen die Minderheitsaktionäre gerichtet ist.
Literatur zum Thema
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Siehe auch: Enteignung