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Fahrerlaubnis

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Eine Fahrerlaubnis ist die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Umgangssprachlich wird sie als Führerschein bezeichnet, wobei die Erlaubnis von der Erlaubnis-Behörde als Fahrerlaubnis ausgestellt wird, während das mitzuführende Ausweispapier den Führerschein darstellt. Das Wort "Führerschein" erscheint zum ersten Mal im Automobilgesetz vom 3.Mai 1909 (Reichsgesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen). Abgeleitet wurde dieses Wort von "Führen von Fuhrwerken bzw. Tieren". Die Fahrerlaubnis wird in verschiedene Fahrerlaubnisklassen unterteilt.

Klassen

Einteilung in Deutschland bis 1998 (offiziell)

alter Führerschein
Alter deutscher Führerschein
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  • Klasse 1: Krafträder ohne Leistungsbeschränkung
  • Klasse 1A: Krafträder mit Leistungsbeschränkung
  • Klasse 1B: Leichtkrafträder bis 125 (früher 80) cm³ Hubraum und max. 80 km/h
  • Klasse 2: Lastkraftwagen und Zugmaschinen mit und ohne Anhänger
  • Klasse 3: PKW bis max. 7,5 t zul. GesGew. und nicht mehr als drei Achsen
  • Klasse 4: Kleinkrafträder bis 50 cm³ Hubraum und max. 50 (früher 40) km/h.
  • Klasse 5: Traktoren und Zugmaschinen

Diese Klassen sind im Alltag weiterhin gebräuchlich, so dass z.B. in Stellenanzeigen immer noch Bewerber mit "FS Kl. 2" gesucht werden.

=== Neue europäische Einteilung ===(gültig für Deutschland, nicht in jedem EU-Land die gleiche Einteilung; jeder EU-Staat darf nationale Sonderklassen definieren)

  • Klasse A: Krafträder mit mehr als 50 cm³ oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 45 km/h.
    • Klasse A begrenzt: Krafträder bis max. 25 kW.
    • Klasse A1: Leichtkrafträder bis max. 125 cm³ und 11 kW (ab 16 Jahren, bis 18 bbH 80 km/h).
  • Klasse B: Kraftfahrzeuge (Kfz) bis max. 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (zul. GM) und höchstens 8 Sitzplätzen plus Fahrersitz (Pkw); inklusive Anhänger mit zul. GM bis 750 kg oder mit einer zul. GM bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zul. GM der Kombination 3,5 t nicht übersteigt.
  • Klasse C: Kfz über 3,5 t und mit max. 8+1 Sitzplätzen (Lkw); inklusive Anhänger mit zul. GM bis 750 kg.
    • Klasse C1: mittelschwere Lkw bis 7,5 t; inklusive Anhänger mit zul. GM bis 750 kg.
  • Klasse D: Kfz mit mehr als 8+1 Sitzplätzen (Busse).
    • Klasse D1: Kleinbusse mit max. 16+1 Sitzplätzen.
  • Klasse E (zu B, C, C1, D oder D1): sonstige Anhänger, d.h. schwerer als 750 kg. Bei C1E und D1E zul. GM der Kombination 12 t und zul. GM des Anhängers max. gleich Leermasse des Zugfahrzeugs; keine Personenbeförderung im Anhänger bei D1E.
  • Klasse L: landwirtschaftliche Zugmaschinen (Traktoren) mit bbH bis 32 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Bagger mit bbH bis 25 km/h. Mit Anhängern bis 25 km/h.
  • Klasse M: Kleinkrafträder (Roller, Mofa) bis max. 50 cm³ und 45 km/h bbH. Ab 16 Jahren.
  • Klasse T (schließt L und M ein): Zugmaschinen mit bbH bis 40 km/h (ab 16) bzw. bis 60 km/h (ab 18) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bbH bis 40 km/h.

Sondererlaubnis

Zum Führen von bestimmten Fahrzeugen ist eine zusätzliche Berechtigung erforderlich: