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Alkoholgesetz (Schweiz)

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Basisdaten
Titel: Bundesgesetz über die
gebrannten Wasser
Kurztitel: Alkoholgesetz
Abkürzung: AlkG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Schweiz
Rechtsmaterie: Steuerrecht
Systematische
Rechtssammlung (SR)
:
680
Ursprüngliche Fassung vom: 21. Juni 1932
Inkrafttreten am: 1. Januar 1933
Letzte Änderung durch: AS 2006 2197
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, SR 680) vom 21. Juni 1932 ist ein schweizerisches Gesetz, welches die Herstellung, den Vertrieb, den Erwerb und die Konsumation alkoholhaltiger Getränke regelt. Es stützt sich auf Artikel 105 sowie auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 der Bundesverfassung ab.

Gesetzesinhalt

Das Alkoholgesetz ist anwendbar auf Getränke, die Ethanol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art ihrer Herstellung enthalten (sog. Spirituosen). Ebenfalls in seinen Geltungsbereich fallen Weine mit einem Alkoholgehalt von über 15 Volumentenprozent (beispielsweise Wermut, Süssweine, Weinspezialitäten) sowie Alcopops. Andere alkoholische Getränke (beispielsweise Bier, Wein oder Obstwein) werden nicht durch das Alkoholgesetz, sondern durch das schweizerische Lebensmittelgesetz (SR 817.0) geregelt.

Das Bundesgesetz regelt die Herstellung und den Handel von Spirituosen sowie ihre Besteuerung. Zusätzlich enthält es Bestimmungen zur Einfuhr und den Vertrieb von Ethanol. Sowohl für die Herstellung von Spirituosen wie auch für die Herstellung und den Import von Ethanol hat der Bund ein Monopol.

Geschichte

Das erste Alkoholgesetz stammt aus dem Jahre 1887. In erster Linie wurde die Produktion von Kartoffelschnaps geregelt. Auslöser hierfür war die so genannte Kartoffelschnapspest. Erst ab 1932 wurden alle gebrannten Wasser im Alkoholgesetz berücksichtigt. Zusätzlich wurde ab 1949 die alkoholfreie Verwertung von Obst und Kartoffeln gefördert.

1997 wurde das Alkoholgesetz einer weiteren grundlegenden Revision unterzogen. Der Markt wurde liberalisiert und der Einheitssteuersatz wurde eingeführt. Weiter wurde für das Schweizer Gewerbe Erleichterungen in der Produktion erlassen. Zudem wurde die alkoholfreie Obst- und Kartoffelverwertung neu in die Agrarpolitik integriert.

Totalrevision

Ausgangslage

Das Alkoholgesetz gehört zu den ältesten Gesetzen des Bundes. Trotz mehrerer Teilrevisionen wird es den heutigen gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Realitäten nicht mehr gerecht:

  • Die Schnapspest des 19. bzw. 20. Jahrhunderts ist längstens einem grossmehrheitlich verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol gewichen.[1]
  • Die einheimische Spirituosenproduktion ist im Schwinden begriffen. In den letzten 30 Jahren reduzierte sich ihr mengenmässiger Anteil am Schweizermarkt von über 80 Prozent auf rund 13 Prozent bzw. 3 Prozent des Marktes mit alkoholischen Getränken.[2]
  • Ethanol wird seit 2008 in der Schweiz nicht mehr hergestellt.

Mit der neuen Bundesverfassung hat sich auch die rechtliche Ausgangslage verändert: Heute ist der Bund nicht mehr verpflichtet, Massnahmen zur Reduktion des Imports und der Produktion von Spirituosen und Ethanol zu treffen. Art. 105 der neuen Bundesverfassung verpflichtet nur noch, den schädlichen Wirkungen des Alkohols Rechnung zu tragen.[3]

Ziele

Die Totalrevision des Alkoholgesetzes soll eine wichtige Voraussetzung für eine erhöhte Effizienz und Effektivität der eidgenössischen Alkoholpolitik schaffen. Insbesondere sollen die folgenden drei Ziele erreicht werden:

  1. Liberalisierung des Ethanol- und Spirituosenmarktes
  2. Optimierung des Steuer- und Kontrollsystems
  3. Optimierung der Gesetzessystematik

Vernehmlassung

Der Bundesrat hat am 30. Juni 2010 die Vernehmlassung zur Totalrevision des Alkoholgesetzes eröffnet.[4] Er legte zwei Gesetzesentwürfe vor:

  • Das Spirituosensteuergesetz (SStG) soll die Erhebung und Kontrolle der auf Spirituosen und Ethanol zu Konsumzwecken erhobenen Verbrauchssteuer regeln.
  • Das (neue) Alkoholgesetz (AlkG) soll die in verschiedenen Gesetzen geregelten, für alkoholische Getränke geltenden Handels- und Werbebestimmungen zusammenfassen und unter einheitliche Vollzugszuständigkeit stellen.

Mit dem Spirituosensteuergesetz soll auf drei Bundesmonopole (Ethanoleinfuhr-, Ethanolherstellungs- und Spirituosenherstellungsmonopol) verzichtet werden. Zudem sollen 41 von 43 heute geltenden Bewilligungen abgeschafft und durch neue, jedoch deutlich weniger weit in die Wirtschaftsfreiheit eingreifende Instrumente ersetzt werden (Meldepflicht/ Alkoholregister, Verwendungsverpflichtung). Der Abbau von Sonderregelungen soll das Steuersystem vereinfachen und eine beachtliche Reduktion des Verwaltungsaufwands bei der Steuererhebung und Kontrolltätigkeit ermöglichen.

Das neue Alkoholgesetz unterstellt Bier, Wein und Spirituosen weitgehend einheitlichen Handelsbeschränkungen (u.a. Verbot der Gratisabgabe, Verbot des Automatenverkaufs, Weitergabeverbot, Pflicht kostendeckender Preise). Lediglich beim Abgabealter (16/18) und bei den Lockvogelangeboten sollen unterschiedliche Regelungen gelten. In der Werbung sollen wie bis anhin unterschiedliche Regelungen Anwendung finden: für Spirituosen strenger bzw. für Bier und Wein weniger streng. Eine gesetzliche Grundlage für Alkohol-Testkäufe soll weiterhin geschaffen werden.

Mit der Totalrevision verändert sich das Aufgabenportfolio der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (EAV), was sich auf deren künftige Organisation auswirken wird.

Fahrplan

Die Vernehmlassung dauert vom 30. Juni bis zum 31. Oktober 2010. Auf der Grundlage einer optimistischen Schätzung darf davon ausgegangen werden, dass die Totalrevision Ende 2012 abgeschlossen sein wird, so dass die neue Alkoholordnung auf dem 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt werden kann.[5]

Einzelnachweise

  1. http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=34407 (Alkohol in Zahlen: Trend zu sinkendem Konsum setzt sich fort, Medienmitteilung EAV vom 29. Juli 2010)
  2. http://www.eav.admin.ch/dokumentation/00439/00562/index.html?lang=de
  3. admin.ch: SR 101 Art. 105 Alkohol (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft), Zugriff am 16. April 2011
  4. http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=34040 (Medienmitteilung EAV vom 30. Juli 2010)
  5. http://www.eav.admin.ch/dienstleistungen/00636/index.html?lang=de (voraussichtlicher Zeitplan Totalrevision des Alkoholgesetzes)